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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken Vom 25. Juli 1978

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken Vom 25. Juli 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 25. Juli 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Abkommen - Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken01.01.2004
§ 1 - Gegenstand des Abkommens01.01.2004
§ 2 - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden01.01.2004
§ 3 - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden01.01.2004
§ 4 - Kündigung01.01.2004
§ 5 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Anlage - Anlage zum Abkommen zwischen Hamburg und Niedersachsen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 20. April/2. Mai 1978 unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Absatz 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Juli 1978.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 19. 5. 1979 gemäß der Bekanntmachung vom 26. 4. 1979 (HmbGVBl. S. 115)

Abkommen

Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Das Land Niedersachsen - nachstehend mit „Niedersachsen“ bezeichnet -
und
die Freie und Hansestadt Hamburg - nachstehend mit „Hamburg“ bezeichnet -
schließen folgendes Abkommen:

§ 1 Gegenstand des Abkommens

1
Gegenstand dieses Abkommens sind die in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken.
2
Das sind die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Seevetal) gelegenen Teilstrecken der Bundesautobahn A 7 westlich der „Anschlussstelle Fleestedt“ von
a)
Betriebskilometer 7 + 804 bis 8 + 840 einschließlich der auf niedersächsischem Gebiet gelegenen Teile der Tank- und Rastanlage Harburger Berge und von
b)
Betriebskilometer 9 + 263 bis 9 + 730.

§ 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in der beigefügten Karte gekennzeichneten und in § 1 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
(2) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Absätze 3 und 4 Bundesfernstraßengesetz entscheiden die aufgrund dieses Abkommens zuständigen Behörden Hamburgs jeweils im Einvernehmen mit der Behörde, die ohne dieses Abkommen zuständig gewesen wäre.
(3) Niedersachsen und Hamburg wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.

§ 3 Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

(1)
1
Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden auf den in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
2
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben die Behörden Niedersachsens.
(2) Hamburg wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung anstreben, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in Niedersachsen übereinstimmt.

§ 4 Kündigung

1
Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1980, gekündigt werden.
2
Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1)
1
Das Abkommen wird in zwei gleich lautenden Urschriften abgeschlossen.
2
Jeder der Vertragschließenden erhält eine Urschrift.
(2) Das Abkommen ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht.
(3) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.
Hannover, den 20. April 1978 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez. Küpker Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Hamburg, den 2. Mai 1978 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Rolf Bialas Der Präses der Baubehörde

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen Hamburg und Niedersachsen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
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