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DE - Landesrecht Hamburg

Hafenplanungsverordnung Oberelbe Vom 4. Juli 1995

Hafenplanungsverordnung Oberelbe Vom 4. Juli 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2003 (HmbGVBl. S. 22)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hafenplanungsverordnung Oberelbe vom 4. Juli 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
Auf Grund von § 4, § 6 Absatz 1 und § 7 des Hafenentwicklungsgesetzes - HafenEG - vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 147), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221), wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung bestimmt Art und Maße der Nutzung von Flächen im Bereich der Billwerder Bucht und der Alten Dove-Elbe, im Bereich der Dove-Elbe, der Norderelbe und der Oberelbe sowie im Hafen Oortkaten.

§ 2

1
Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Verordnungsplan.
2
Die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Nutzungszonen sowie die Nutzungsarten sind im Verordnungsplan dargestellt.

§ 3

Das maßgebliche Stück des Plans im Maßstab 1:5000 und die ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 4

(1)
1
Auf den mit »A« und »B« bezeichneten Flächen dürfen bauliche Anlagen eine Höhe von 18 m über Normal Null nicht überschreiten.
2
Dies gilt nicht für Umschlageinrichtungen.
3
Die Dächer sind als Satteldach mit einer Neigung von mindestens 15 Grad auszuführen.
(2) Auf den mit »B« bezeichneten Flächen darf der Abstand zwischen Gebäuden 10 m nicht unterschreiten, die Gebäudelänge 50 m nicht überschreiten.
(3) Ausnahmen bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der festgesetzten Werte können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 5

(1)
1
Auf den mit »A« und »B« bezeichneten Flächen sind mindestens 10 v. H. der Landfläche eines Grundstücks als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit einheimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
2
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die zulässige Bebauung oder Nutzung ausgeschlossen oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Die mit »C« bezeichneten Flächen sind als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit einheimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
(3) Uferbereiche im Hafen Oortkaten, die nicht für Hafenzwecke oder andere nach dem Hafenentwicklungsgesetz zulässige Nutzungen in Anspruch genommen werden, sind zu begrünen.

§ 6

Im Hafen Oortkaten können für die als besondere Anlagen für Hafenzwecke (Werft) nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 HafenEG ausgewiesenen Flächen auch Nutzungen für Hafenzwecke mit Ausnahme erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 HafenEG) zugelassen werden, soweit die werftbezogene Nutzung aufgegeben wird.
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