Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) Vom 7. Juli 1981
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) Vom 7. Juli 1981
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 345) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) vom 7. Juli 1981 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Ausbildung und Prüfung | 01.01.2004 |
§ 2 - Hafenlotsenausweise | 01.01.2004 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Anlage A | 01.10.2008 |
Anlage B | 01.10.2008 |
Auf Grund von § 3 Nummer 3 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft
verordnet:
§ 1 Ausbildung und Prüfung
(1)
1
Die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter
(§ 6 des Hafenlotsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über das Seelotswesen)
obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft.
2
Die
Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.
3
Die
Hafenlotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Richtlinien für die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter erlassen.
(2)
1
Für die Ausbildung
und Prüfung der Hafenlotsenanwärter gelten § 2 mit Ausnahme des Absatzes 3 Nummer 4 sowie die §§ 3 bis 14 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom
22. November 1955,zuletzt geändert am 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4258)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2
Im
Falle des § 7 entscheidet
die Aufsichtsbehörde über die Verkürzung der Ausbildungszeit.
§ 2 Hafenlotsenausweise
Für die Hafenlotsenausweise gilt § 16 Absätze 1 und 2 der
Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in ihrer jeweiligen
Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausweise nach den Mustern
der Anlagen A und
B zu dieser Verordnung ausgestellt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Juli 1981.
Anlage A
(zu § 2)
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Anlage B
(zu § 2)
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