Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ Vom 17. Dezember 2018
Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ Vom 17. Dezember 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ vom 17. Dezember 2018 | 19.12.2018 |
Eingangsformel | 19.12.2018 |
§ 1 - Errichtung und Zweck des Sondervermögens | 19.12.2018 |
§ 2 - Verwaltung, Anlage der Mittel | 19.12.2018 |
§ 3 - Auflösung | 19.12.2018 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung und Zweck des Sondervermögens
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen hat den Zweck, Vorsorge zu treffen insbesondere für Finanzierungsspitzen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Schnellbahnnetzes der Freien und Hansestadt Hamburg in kommenden Haushaltsjahren.
(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans wird dem Sondervermögen Eigenkapital zugeführt. Das Eigenkapital darf entnommen werden, soweit Auszahlungen für Planungs- und Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Schnellbahnnetzes im Haushaltsplan veranschlagt werden.
§ 2 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Sondervermögen wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde verwaltet. Hiermit zusammenhängende Kosten werden ihr nicht erstattet.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt hierzu Anlagerichtlinien. Eine Übertragung der Anlage und Bestandsverwaltung an eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung ist zulässig.
§ 3 Auflösung
Das Sondervermögen gilt mit Ablauf eines Jahres, an dessen Ende sein Eigenkapital vollständig verbraucht ist, als aufgelöst.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018.
Der Senat
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