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Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen (Festmacherverordnung) Vom 30. April 2019

Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen (Festmacherverordnung) Vom 30. April 2019
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass einer Festmacherverordnung und zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen (Festmacherverordnung) vom 30. April 201908.05.2019
Eingangsformel08.05.2019
§ 1 - Geltungsbereich08.05.2019
§ 2 - Begriffsbestimmungen08.05.2019
§ 3 - Betriebsunternehmererlaubnis08.05.2019
§ 4 - Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis08.05.2019
§ 5 - Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher08.05.2019
§ 6 - Erlaubnis zum Führen von Festmacherbooten08.05.2019
§ 7 - Pflichten der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers08.05.2019
§ 8 - Fest- und Losmachen an Dalbenliegeplätzen08.05.2019
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten08.05.2019
§ 10 - Übergangsvorschriften08.05.2019
Auf Grund von § 16 Absatz 6 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist ausschließlich für das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind
1.
Seeschiffe:
von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene gewerblich betriebene Fahrzeuge,
2.
Festmachen:
das Festmachen eines Seeschiffes an einem Liegeplatz oder in einer Schleuse,
3.
Losmachen:
das Losmachen eines Seeschiffes von einem Liegeplatz oder in einer Schleuse,
4.
Festmacherboote:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Seeschiffen verwendet werden,
5.
Festmacherdienste:
das Fest- und Losmachen von Seeschiffen gegen Entgelt,
6.
Mooringfahrzeuge:
Fahrzeuge an Land mit technischen Einrichtungen zum Fest- und Losmachen von Seeschiffen.

§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis

(1) Wer Festmacherdienste anbietet, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Betriebsunternehmererlaubnis).
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fachlich geeignet ist, keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit von ihr oder ihm dartun und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist.
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder mindestens drei Jahre als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer in einem Festmacherbetrieb tätig gewesen ist.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsunternehmererlaubnis muss Namen, Wohn- und Betriebssitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort enthalten.
(6) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweis der beruflichen Qualifikation,
2.
Polizeiliches Führungszeugnis,
3.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes,
4.
schriftliche Bestätigung des Versicherers über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung,
5.
gültige Schiffspapiere der einzusetzenden Festmacherboote,
6.
Bestätigung, dass die angeforderten Festmacherdienste innerhalb von zwei Stunden nach Abforderung ausgeführt werden,
7.
Erklärung darüber, dass eine sichere Kommunikation während der Erbringung der Festmacherdienstleistung gewährleistet ist,
8.
Erklärung, dass das auf Festmacherbooten und Mooringfahrzeugen eingesetzte Personal die erforderlichen Qualifikationen besitzt.
(7) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen in die Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist zulässig.
(8) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann von der Betriebsunternehmerin bzw. dem Betriebsunternehmer Informationen verlangen, sich über Einrichtungen und Maßnahmen der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers unterrichten, sich gegebenenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen treffen.

§ 4 Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis

Die zuständige Behörde kann die Betriebsunternehmererlaubnis insbesondere in folgenden Fällen widerrufen:
1.
Bei einer wiederholten nicht ordnungsgemäßen Ausführung von Festmacherdiensten oder einem wiederholt unpünktlichen Beginn der Ausführung der Festmacherdienste,
2.
bei wiederholtem Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal während der Erbringung von Festmacherdiensten,
3.
bei wiederholt eingesetztem ungeeigneten technischen Gerät und Einrichtungen,
4.
bei wiederholten und schweren Verstößen im Sinne von § 7,
5.
soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind.

§ 5 Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher

(1) Festmacherinnen und Festmacher müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Nachweis eines theoretischen Ausbildungskurses einer von der zuständigen Behörde anerkannten Aus- oder Fortbildungsstelle über Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Schifffahrtsregeln, allgemeine geographische Kenntnisse des lokalen Arbeitsgebietes, Hafensicherheit, Kommunikation bei Festmacherdiensten und das Bedienen technischer Geräte,
2.
Teilnahme an mindestens 20 Festmacherdiensten als überzähliges Mitglied der Festmachercrew für das Festmachen von Fahrzeugen an der Pier oder an Pontonanlagen sowie an mindestens zehn Festmacherdiensten als überzähliges Mitglied der Festmachercrew für das Festmachen von Fahrzeugen an Dalbenliegeplätzen; als Nachweis über die Teilnahme an den Festmacherdiensten ist der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung des Betriebsunternehmens, welches die Festmacherdienste ausgeführt hat, vorzulegen,
3.
körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit auf Festmacherbooten; diese ist gegeben, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches nicht älter als drei Monate sein darf, nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300 - Anlageband), zuletzt geändert am 14. September 2018 (BGBl. II S. 378), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde bescheinigt auf Antrag das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.

§ 6 Erlaubnis zum Führen von Festmacherbooten

(1) Das Führen eines Festmacherbootes bedarf einer Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis).
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
1.
ein gültiges Befähigungszeugnis gemäß der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1986 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), in der jeweils geltenden Fassung, oder ein Befähigungszeugnis gemäß der Binnenschiffspatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Festmacherbootes besitzt und
2.
das Vorliegen der in § 5 genannten Voraussetzungen nachweist.

§ 7 Pflichten der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers

(1) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ausreichendes, qualifiziertes Personal, technisches Gerät sowie eine ausreichende Zahl von Festmacherbooten und Mooringfahrzeugen zur Verfügung stehen, um den Auftrag zum Fest- oder Losmachen spätestens zwei Stunden nach Abforderung sicher und geordnet nach den Regeln guter Seemannschaft ausführen zu können. Die Anzahl der für die jeweiligen Festmacherdienste einzusetzenden Festmacherinnen oder Festmacher muss dem Seeschiff, den Anforderungen des Liegeplatzes und den Umweltbedingungen angemessen sein.
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass für die zuständige Behörde eine jederzeitige Erreichbarkeit einer für die Abläufe vor Ort verantwortlichen Person gewährleistet ist.
(3) Kann die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer ihrer bzw. seiner Pflicht zum sicheren Fest- oder Losmachen aufgrund nicht zu erwartender Umstände nicht selbst nachkommen, so hat sie bzw. er unverzüglich ein anderes Betriebsunternehmen um Hilfestellung zu ersuchen.
(4) Kann eine Betriebsunternehmerin bzw. ein Betriebsunternehmer ein Fest- oder Losmachen gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 nicht durchführen, hat diese bzw. dieser diesen Umstand der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer hat die eingesetzten Festmacherinnen und Festmacher unter Berücksichtigung der Maßgaben des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 31. August (BGBl. I S. 1474, 1537), in der jeweils geltenden Fassung mit geeigneter vorgeschriebener persönlicher Schutzausrüstung auszurüsten.
(6) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer darf nur solche Festmacherboote einsetzten, die über eine technische Zulassung zur Teilnahme am Verkehr gemäß der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung verfügen oder als Hafenfahrzeug gemäß der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111, 113), in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind.

§ 8 Fest- und Losmachen an Dalbenliegeplätzen

(1) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an den Finkenwerder Pfählen ist der Einsatz von mindestens drei Festmacherinnen bzw. Festmachern erforderlich.
(2) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an nicht in Absatz 1 genannten Dalbenliegeplätzen ist der Einsatz von mindestens zwei Festmacherinnen bzw. Festmachern erforderlich.
(3) Die Vorschriften über die Mindestbesatzung von Festmacherbooten gemäß der Hafenfahrzeugverordnung sowie der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder als für die Führung der Geschäfte bestellte Person
a)
entgegen § 3 Absatz 1 ohne Erlaubnis Festmacherdienste anbietet,
b)
die Pflichten nach § 7 verletzt,
c)
entgegen § 8 nicht die vorgeschriebene Mindestanzahl von Festmacherinnen und Festmachern einsetzt,
2.
als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer entgegen § 6 ohne Erlaubnis ein Festmacherboot führt.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Betriebsunternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 ist die Erlaubnispflicht nach § 3 nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für Personen, die in einem in Absatz 1 genannten Betriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
1.
seit mindestens sechs Monaten als Festmacherin bzw. Festmacher eingestellt sind, gelten die Anforderungen nach § 5 als erfüllt,
2.
Festmacherboote führen, ist § 6 nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Für Fahrzeuge, die von in Absatz 1 genannten Betriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Festmacherboote eingesetzt werden, ist § 7 Absatz 6 nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
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