HafenEG
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Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) Vom 25. Januar 1982

Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) Vom 25. Januar 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 255)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25. Januar 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
I. - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 1 - Hafenentwicklung01.10.2005
§ 2 - Gebietsbeschreibungen01.05.2011
II. - Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung01.01.2004
§ 3 - Zulässige Nutzungen im Hafenerweiterungsgebiet01.01.2004
§ 4 - Vorschriften über Hafenplanungsverordnungen01.01.2004
§ 5 - Änderung der planungsrechtlichen Ausweisung08.02.2020
§ 6 - Zulässige Nutzungen im Hafennutzungsgebiet30.12.2006
§ 7 - Nutzungsbeschränkungen durch Hafenplanungsverordnungen01.01.2004
§ 8 - Veränderungssperre01.01.2004
§ 9 - Geltungsdauer der Veränderungssperre01.01.2004
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2004
§ 11 - Übernahme und Ablösung01.01.2004
§ 12 - Entschädigung in Geld01.01.2004
§ 13 - Vorkaufsrecht01.10.2005
III. - Planfeststellung und Enteignung01.01.2004
§ 14 - Planfeststellung für Vorbereitungsmaßnahmen11.10.2014
§ 15 - Enteignung01.01.2004
§ 16 - Entschädigung in Land01.01.2004
§ 17 - Rückerwerbsrecht für enteignete Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet01.01.2004
IV. - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 18 - Vorarbeiten auf Grundstücken01.01.2004
§ 19 - Verhältnis zu anderen Vorschriften01.01.2004
§ 20 - Verfahren vor den Gerichten01.01.2004
§ 21 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 22 - Übergangsvorschrift01.01.2004
§ 23 - Aufhebung des Hafenerweiterungsgesetzes01.01.2004
Hafengebietsplan01.01.2004
Anlage 1 a01.01.2004
Anlage 1 s24.06.2006
Anlage 1 t19.09.2007
Anlage 1 v26.11.2008
Anlage 1 w21.10.2009
Anlage 1 x25.09.2010
Anlage 1 y10.10.2012
Anlage 1 z21.11.2012
Anlage 1.2631.08.2013
Anlage 1.2714.10.2015
Anlage 1.2811.05.2016
Anlage 1.2903.08.2016
Anlage 1.3006.12.2017
Anlage 1.3108.05.2021
Anlage 1.3220.04.2022
Anlage 2 - Grenzbeschreibung20.04.2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Hafenentwicklung
§ 2Gebietsbeschreibungen
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
§ 3Zulässige Nutzungen im Hafenerweiterungsgebiet
§ 4Vorschriften über Hafenplanungsverordnungen
§ 5 Änderung der planungsrechtlichen Ausweisung
§ 6Zulässige Nutzungen im Hafennutzungsgebiet
§ 7Nutzungsbeschränkungen durch Hafenplanungsverordnungen
§ 8Veränderungssperre
§ 9Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 10Duldungspflicht
§ 11Übernahme und Ablösung
§ 12Entschädigung in Geld
§ 13Vorkaufsrecht
III. Planfeststellung und Enteignung
§ 14Planfeststellung für Vorbereitungsmaßnahmen
§ 15Enteignung
§ 16Entschädigung in Land
§ 17Rückerwerbsrecht für enteignete Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet
IV. Schlussvorschriften
§ 18Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 19Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 20Verfahren vor den Gerichten
§ 21(aufgehoben)
§ 22Übergangsvorschrift
§ 23Aufhebung des Hafenerweiterungsgesetzes

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hafenentwicklung

(1) Dieses Gesetz regelt die Entwicklung des Hamburger Hafens als Universalhafen.
(2)
1
Die Hafenentwicklung erfolgt durch Hafenerweiterung und Weiterentwicklung des vorhandenen Hafens im Rahmen der hamburgischen Raumordnung.
2
Sie ist zur ständigen Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse notwendig, um
1.
die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens als internationaler Universalhafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen aufrechtzuerhalten,
2.
dem Hafen aus strukturpolitischen Gründen ein festes Ladungsaufkommen zu sichern und
3.
die aufwendige öffentliche Infrastruktur möglichst wirkungsvoll für Hafenzwecke zu nutzen.
(3) Das Hafengebiet ist für Hafenzwecke bestimmt und damit Gegenstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch - BauGB -.
(4)
1
Die Hafenzwecke des Hamburger Universalhafens umfassen den Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel und die Hafenindustrie.
2
Zur Hafenindustrie gehören
1.
industrielle Unternehmen, für die es einen wirtschaftlichen erheblichen Standortvorteil bedeutet, am Wasserweg zu liegen, sowie
2.
Unternehmen, für die es nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist, mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 räumlich verbunden zu sein.
(5)
1
Die Hafenentwicklung und die dafür erforderliche dauernde Bereitstellung für Hafenzwecke nutzbarer Flächen obliegen als öffentliche Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.
2
Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sie das Eigentum an den Grundstücken des Hafengebiets erwerben und behält sie die ihr im Hafengebiet gehörenden Grundstücke in ihrem Eigentum.
3
Sie darf das Eigentum an den Grundstücken auf die Hamburg Port Authority übertragen.
4
Satz 2 gilt für die Hamburg Port Authority entsprechend.
5
Die Hamburg Port Authority darf das Eigentum an den Grundstücken auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurückübertragen.

§ 2 Gebietsbeschreibungen

(1) Das Hafengebiet gliedert sich in das bereits in Nutzung genommene oder für Hafennutzung vorbereitete Gebiet (Hafennutzungsgebiet) und das Hafenerweiterungsgebiet.
(2)
1
Die Grenzen des Hafengebiets, des Hafennutzungsgebiets sowie des Hafenerweiterungsgebiets sind in dem Hafengebietsplan (Anlage 1 mit Änderungen) dargestellt.
2
Das Hafenerweiterungsgebiet ist in die Zonen I und II eingeteilt (Anlage 1 a), in denen entsprechend dem geplanten zeitlichen Ablauf der Hafenerweiterung verschiedene Arten von Sonderbestimmungen gelten.
3
Die genauen Grenzen ergeben sich aus der Grenzbeschreibung (Anlage 2).
4
Der Hafengebietsplan kann im Maßstab 1: 1000 beim Staatsarchiv, bei der für Wirtschaft zuständigen Behörde, der für die Bauleitplanung zuständigen Fachbehörde sowie bei den Bezirksämtern Altona, Bergedorf, Hamburg-Mitte und Harburg kostenfrei eingesehen werden.

II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung

§ 3 Zulässige Nutzungen im Hafenerweiterungsgebiet

(1)
1
Im Hafenerweiterungsgebiet dürfen die Grundstücke nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht bebaut werden.
2
Ebenso dürfen weder bauliche Anlagen verändert noch Betriebe errichtet oder verändert werden.
3
Soweit nicht neue Bauanlagen errichtet werden sollen, bleiben zulässig:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen.
2.
Maßnahmen, die sich im Rahmen einer bisher ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung halten.
(2) Ferner bleiben zulässig:
1.
staatliche Maßnahmen zur Hafenerweiterung sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.
Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, soweit sie nicht durch Maßnahmen der Hafenerweiterung entbehrlich werden, sowie Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung und des öffentlichen Hochwasserschutzes.
(3) In der Zone II des Hafenerweiterungsgebietes dürfen landwirtschaftliche, gewerblich gärtnerische sowie forstwirtschaftliche Bauten und Betriebe errichtet oder verändert werden.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Teile des Hafenerweiterungsgebiets, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umgestaltet werden sollen, jede Veränderung zu untersagen.
(5)
1
Die zuständige Behörde kann für das Hafenerweiterungsgebiet Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und von den Verboten der auf Absatz 4 gestützten Rechtsverordnungen zulassen.
2
In der Zone I des Hafenerweiterungsgebietes sollen die Ausnahmen befristet erteilt werden.
3
War die Ausnahme befristet oder war der Widerruf vorbehalten worden, so sind nach Ablauf der Frist oder bei Widerruf Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
4
Als Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 sollen insbesondere zugelassen werden:
1.
Anlagen für Versorgungseinrichtungen der Bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs,
2.
Anlagen für soziale Einrichtungen der Bewohner des Ortes,
3.
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Entsorgungseinrichtungen,
4.
Ausbauten von Einliegerwohnungen bis zu 50 m² Grundfläche in bestehenden Gebäuden,
5.
Errichtung einer Altenteilerwohnung je Betrieb, sofern dies betrieblich notwendig und gerechtfertigt ist,
6.
Ausbauten an bestehenden Gebäuden (wie Garagen und Wintergärten) von nicht mehr als 20 m².

§ 4 Vorschriften über Hafenplanungsverordnungen

(1)
1
Der Senat beschließt die in diesem Gesetz vorgesehenen Hafenplanungsverordnungen als Rechtsverordnungen.
2
Bei ihrem Erlass, sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(2)
1
Die zuständige Behörde hat den Entwurf einer Hafenplanungsverordnung mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
2
Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
3
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist bei einer zu bezeichnenden Stelle vorgebracht werden können.
(3) Die zuständige Behörde legt dem Senat den Entwurf der Hafenplanungsverordnung mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen vor.
(4)
1
Nach der Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde den Einwendenden das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit, soweit diese nicht berücksichtigt worden sind.
2
Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird.
3
Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

§ 5 Änderung der planungsrechtlichen Ausweisung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung
1.
Flächen nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen aus dem Hafenerweiterungsgebiet herauszunehmen und gemäß § 6 Absatz 1 als Nutzungszonen des Hafennutzungsgebiets auszuweisen;
2.
Flächen der Zone II in die Zone I des Hafenerweiterungsgebiets zu übernehmen;
3.
die Grenzen des Hafennutzungsgebiets oder des Hafenerweiterungsgebiets unwesentlich zu ändern, wenn Rechte anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes kartographisch dargestellten Flächen und der in Ziffer 1.4 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes verbindlich beschriebenen Grenzen dieser Flächen die Grenzen des Hafengebiets zu ändern, wenn sowohl die Entwicklung der an die Innenstadt gebundenen Nutzungen als auch die Hafenentwicklung eine Umwandlung des innenstädtischen Hafenrandes erfordern und die dortigen hafenwirtschaftlichen Nutzungen erforderlichenfalls an andere Standorte im Hafengebiet verlagert werden können.
2
Satz 1 gilt nicht für das Hafentorquartier nach Nummer 1.4.3 der Anlage 2.
3
Im Gebiet nach Satz 1 mit Ausnahme des Gebietes nach Satz 2 bleiben die für die vorbereitende Bauleitplanung geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs unberührt.
3
Insbesondere dort bleiben die §§ 1 bis 4 BauGB auch insoweit unberührt, als sie die verbindliche Bauleitplanung betreffen.

§ 6 Zulässige Nutzungen im Hafennutzungsgebiet

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung im Hafennutzungsgebiet folgende Nutzungszonen auszuweisen:
1.
Hafenzwecke;
2.
Hafenzwecke mit Ausnahme erheblich belästigender Gewerbebetriebe; zulässig sind alle Nutzungen für Hafenzwecke, soweit sie für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können;
3.
besondere Anlagen für Hafenzwecke.
(2)
1
Auch soweit damit keine Hafenzwecke verfolgt werden, können Flächen des Hafennutzungsgebiets für den Verkehr und Hochwasserschutz, für die Ver- und Entsorgung, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie für Naturschutz und Landschaftspflege genutzt werden.
2
Für Wassersportanlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
(3)
1
Im Hafennutzungsgebiet darf die Nutzung oder Bebauung der Grundstücke nur dann wesentlich verändert oder erweitert werden, wenn die Maßnahmen
1.
weder den Regelungen des § 1 noch den Festsetzungen einer Hafenplanungsverordnung widersprechen oder
2.
durch Absatz 2 gedeckt sind.
2
Die zuständige Behörde darf Ausnahmen zulassen, wenn es im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erforderlich ist.
(4)
1
Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Maßnahmen, die der Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dienen.
2
Hafenplanungsverordnungen nach § 7 sind aber auch in diesem Fall anzuwenden.

§ 7 Nutzungsbeschränkungen durch Hafenplanungsverordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung für Teile des Hafennutzungsgebiets
1.
im Rahmen des § 1 und des § 6 Absätze 1 und 2 Festsetzungen zur Freihaltung von Flächen vorzunehmen, insbesondere für die Infrastruktur oder den Hochwasserschutz;
2.
Nutzungsbeschränkungen festzusetzen, soweit es erforderlich ist, insbesondere zur Rücksichtnahme auf die planerische Ausweisung außerhalb des Hafengebiets und um Radarsektoren offen zu halten.
(2) Im Rahmen der Nutzungsbeschränkungen nach Absatz 1 Nummer 2 können festgesetzt werden
1.
das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764);
2.
die Gebiete, in denen bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen;
3.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrungen;
4.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

§ 8 Veränderungssperre

(1) Wenn eine Hafenplanungsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 erlassen werden soll, kann der Senat zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich durch Rechtsverordnung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden dürfen;
2.
nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen;
3.
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen.
(2)
1
Wenn Belange der Hafenentwicklung und andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.
2
War die Ausnahme befristet oder war der Widerruf vorbehalten worden, so sind nach Ablauf der Frist oder bei Widerruf Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 9 Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)
1
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
2
Der Senat kann die Frist um ein Jahr verlängern.
3
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann er die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(2) Ist die Veränderungssperre außer Kraft getreten, so kann sie der Senat, soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, erneut beschließen.
(3)
1
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
2
Sie tritt in jedem Fall mit dem Inkrafttreten einer Hafenplanungsverordnung nach §§ 6 oder 7 außer Kraft.

§ 10 Duldungspflicht

1
Soweit eine Duldungspflicht nicht bereits nach anderen Vorschriften besteht, haben Eigentümer von Grundstücken im Hafenerweiterungsgebiet Einwirkungen auf ihre Grundstücke, die sich aus rechtmäßigen Maßnahmen der Hafenentwicklung oder aus rechtmäßigen Nutzungen des Hafengebiets ergeben, zu dulden.
2
Dies gilt sinngemäß für Nutzungsberechtigte.

§ 11 Übernahme und Ablösung

(1) Auf Verlangen des Eigentümers ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet gegen Entschädigung zu übernehmen, wenn und soweit
1.
anzunehmen ist, dass das Grundstück ohne die Beschränkungen, die dieses Gesetz oder die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen enthalten, zulässigerweise neu oder anderweitig bebaut werden würde;
2.
es dem Eigentümer infolge einer Duldungspflicht gemäß § 10 oder infolge der Beschränkungen, die dieses Gesetz oder die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen enthalten, wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder wie bisher zu nutzen.
(2) Ist die Freie und Hansestadt Hamburg zur Übernahme nicht bereit oder kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde beantragen.
(3)
1
Für die Übernahme und für die Entschädigung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
2
Hat der Eigentümer die Übernahme verlangt und die Freie und Hansestadt Hamburg daraufhin ein Angebot auf Übernahme zu angemessenen Bedingungen gemacht, so bleiben Werterhöhungen, die nach dem Angebot eingetreten sind, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht; dies gilt nicht für Werterhöhungen, die der Eigentümer in zulässiger Weise durch Aufwendung von Vermögen oder Arbeit herbeigeführt hat
(4)
1
Nutzungsberechtigte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Ablösung ihrer Rechte verlangen.
2
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3
An die Stelle der Entschädigung tritt der Ablösungsbetrag.

§ 12 Entschädigung in Geld

(1) Wird im Hafennutzungsgebiet die zulässige Nutzung eines Grundstücks, dessen Erschließung gesichert ist, durch § 1 Absatz 3 oder durch eine auf § 6 Absatz 1 oder § 7 gestützte Hafenplanungsverordnung aufgehoben oder geändert und stellt dies eine Enteignung dar, so kann der Betroffene für die eingetretenen Vermögensnachteile von der Freien und Hansestadt Hamburg angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch für Vermögensnachteile verlangt werden, die dadurch entstehen, dass eine Veränderungssperre nach den §§ 8 und 9 länger als vier Jahre dauert.
(3)
1
Die für die Enteignung geltenden Entschädigungsvorschriften des § 15 gelten sinngemäß.
2
Die Entschädigung ist ab Eingang des Entschädigungsantrags bei der zuständigen Behörde mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
3
Der Anspruch erlischt, wenn der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, schriftlich beantragt.
(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann der Eigentümer nur die Übernahme des Grundstücks und der Nutzungsberechtigte nur die Ablösung seines Rechts nach Maßgabe des § 11 verlangen, soweit
1.
das Grundstück durch eine Hafenplanungsverordnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 für öffentliche Zwecke freigehalten wird;
2.
das Grundstück im Falle des Absatzes 2 nach dem Stand der Planungen durch eine Hafenplanungsverordnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 für öffentliche Zwecke freigehalten werden soll.

§ 13 Vorkaufsrecht

(1)
1
Der Hamburg Port Authority steht an allen Flächen im Hafengebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
2
Es hat den Rang vor allen anderen Vorkaufsrechten und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
3
§ 28 Absätze 1 und 2 BauGB gilt sinngemäß.
4
Soweit die Hamburg Port Authority ihr Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht ausübt, steht dieses der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2)
1
Übersteigt der vereinbarte Kaufpreis die im Falle einer Enteignung des Grundstücks zu zahlende Entschädigung, so sind die Vorkaufsberechtigten gemäß Absatz 1 berechtigt, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den von ihnen zu zahlenden Betrag auf den Entschädigungswert herabzusetzen.
2
Die Vertragsparteien sind hierzu vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.
3
Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der jeweilige Vorkaufsberechtigte ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte einzuholen.
4
Durch das Verlangen wird die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts bis zum Eingang des Gutachtens unterbrochen; das gilt entsprechend, wenn der jeweilige Vorkaufsberechtigte von sich aus ein Gutachten des Gutachterausschusses einholt und dies den Parteien vor Ablauf der Frist mitteilt.
(3)
1
Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Herabsetzung des Kaufpreises (Absatz 2) vom Vertrag zurückzutreten.
2
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, soweit
1.
das veräußerte Grundstück im Geltungsbereich eines Planes nach § 14 liegt oder
2.
die Enteignung des Grundstücks nach den Festsetzungen eines Enteignungsplanes oder eines Planes nach anderen gesetzlichen Vorschriften zulässig wäre.
3
Besteht das Rücktrittsrecht nur für einen Teil des Grundstücks, so kann in dem Bescheid nach Absatz 2 der Entschädigungswert für den anderen Teil gesondert festgesetzt werden.
(4)
1
Der Rücktritt (Absatz 3) ist sowohl gegenüber dem Käufer als auch gegenüber der Hamburg Port Authority oder der Freien und Hansestadt Hamburg zu erklären.
2
Im Übrigen gelten die §§ 346 bis 348, 350 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
3
Im Falle des Rücktritts trägt derjenige, der das Vorkaufsrecht ausüben wollte, die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des festgesetzten Entschädigungswerts.
(5)
1
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Hamburg Port Authority oder die Freie und Hansestadt Hamburg über, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden ist oder ein Urteil nach § 20 Absatz 1 Satz 2 rechtskräftig festgestellt hat, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werden durfte, und wenn der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist.
2
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
(6)
1
Wer ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks hatte, bevor das Vorkaufsrecht der Hamburg Port Authority oder der Freien und Hansestadt Hamburg nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Hafenerweiterungsgesetz vom 30. Oktober 1961 mit den Änderungen vom 10. Dezember 1963 und 21. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1961 Seite 339, 1963 Seite 229, 1974 Seite 12), begründet worden ist, kann für die ihm durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Vermögensnachteile von demjenigen, der das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, Entschädigung verlangen.
2
Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

III. Planfeststellung und Enteignung

§ 14 Planfeststellung für Vorbereitungsmaßnahmen

(1) Soweit Teile des Hafengebietes zur vorbereitenden Herrichtung für Hafenzwecke (Aufhöhung und Bodengewinnung) in Anspruch genommen werden sollen, legt die zuständige Behörde die Grenzen dieses Gebiets durch Planfeststellungsbeschluss in einem Verfahren fest, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. § 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(2) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn die Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen einer umfassenden Planung der Entwicklung des Hafens
1.
nach Art und Umfang des zu erwartenden hafenwirtschaftlichen Flächenbedarfs und
2.
im Hinblick auf die Lage des Planungsgebiets
zum geplanten Zeitpunkt und am geplanten Ort zum Wohle der Allgemeinheit geboten sind.
(3)
1
Bei der Planfeststellung sind die von den Vorbereitungsmaßnahmen berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.
2
In die Abwägung sind die Grundzüge der Planung für die endgültige Nutzung des Plangebiets und die durch diese Planung betroffenen Belange einzubeziehen.
(4) In die Grundzüge der Planung für die endgültige Nutzung des Plangebiets darf Gelände für Hafenindustrie im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 nur einbezogen werden, wenn damit einer der Zwecke des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 verfolgt wird.
(5) Bei Vorbereitungsmaßnahmen von unwesentlicher Bedeutung kann von der Planfeststellung abgesehen werden.
(6)
1
Vorbereitungsmaßnahmen können ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist und keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
2
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
3
In dem Verfahren sind dem Träger des Vorhabens Auflagen zu machen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.
(7) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt begonnen, in dem das für seine Durchführung benötigte Gelände zur Verfügung steht, so tritt er außer Kraft.

§ 15 Enteignung

Für die Enteignung gelten im Hafengebiet die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 305) in seiner jeweiligen Fassung mit folgenden Abweichungen:
1.
Eines Enteignungsplanes (§ 6 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes) bedarf es nicht, wenn dem Vorhaben ein Plan nach § 14 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegt. Das Enteignungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der den Enteignungsplan ersetzende Plan vollziehbar ist; dieser Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.
2.
Zur Durchführung eines Planes nach § 14 ist die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken des Planungsgebiets zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg zulässig. Die Enteignung setzt voraus, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Weitere Voraussetzungen, insbesondere nach anderen Gesetzes vorgeschriebene Planfeststellungen für die endgültige Herrichtung von Gelände für Hafenzwecke, sind nicht erforderlich.
3.
Bei der Enteignung von Grundstücken des Hafenerweiterungsgebiets ist eine Verwendungsfrist nicht festzusetzen.
4.
Bei der Bemessung der Entschädigung für Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet bleiben auch außer Betracht:
a)
Wertänderungen, die infolge der Hafenerweiterung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes - für die vom Hafenerweiterungsgesetz vom 30. Oktober 1961 erfassten Grundstücke nach dessen Inkrafttreten - eingetreten sind;
b)
wertsteigernde Veränderungen, die unter Verstoß gegen § 3 dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen worden sind.
5.
Entschädigung in Land kann nur nach Maßgabe des § 16 beantragt werden.
6.
Für Grundstücke des Hafenerweiterungsgebiets, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes enteignet werden, kann die Rückübereignung nur nach Maßgabe des § 17 gefordert werden.

§ 16 Entschädigung in Land

(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn
1.
a)
er zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist oder
b)
das Grundstück mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist, der Eigentümer dort wohnt und
2.
die Freie und Hansestadt Hamburg außerhalb des Hafengebiets
a)
über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, die nicht zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt werden, oder
b)
geeignetes Ersatzland freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
(2)
1
Ist die Entschädigung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach einem höheren als dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert zu bemessen, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Entschädigung in Land bei gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen dennoch geboten ist.
2
Dabei sind die begrenzten Möglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg, geeignetes Ersatzland zu stellen, zu berücksichtigen, insbesondere auch im Hinblick auf den Landbedarf der Stadt zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben.
(3) Die Beschränkung des Ersatzlandanspruchs nach Absatz 1 Nummer 2 auf Grundstücke außerhalb des Hafengebiets entfällt, wenn der Eigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland im Hafengebiet angewiesen ist.
(4) Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes mit Ausnahme der in § 5 Absatz 2 dieser Bestimmungen für anwendbar erklärten § 100 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 101 des BauGB.

§ 17 Rückerwerbsrecht für enteignete Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet

(1) Soweit das Eigentum an Grundstücken des Hafenerweiterungsgebiets durch Enteignung entzogen worden ist, kann der frühere Eigentümer die Rückübereignung verlangen, wenn
1.
die Vorbereitungsmaßnahmen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das für die Durchführung des Planes nach § 14 benötigte Gelände zur Verfügung steht, oder
2.
die Maßnahmen zur endgültigen Herrichtung des Geländes für Hafenzwecke zehn Jahre nach dem Zeitpunkt in dem es der Freien und Hansestadt Hamburg nach Abschluss, der Vorbereitungsmaßnahmen zur Verfügung steht,
noch nicht begonnen worden sind.
(2) Die Rückübereignung kann auch dann verlangt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg die Absicht aufgegeben hat, das Grundstück für Hafenzwecke herzurichten.
(3) Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes mit Ausnahme des in § 5 Absatz 2 dieser Bestimmungen für anwendbar erklärten § 102 Absatz 1 Nummer 1 des BauGB.

IV. Schlussvorschriften

§ 18 Vorarbeiten auf Grundstücken

(1)
1
Beauftragte der zuständigen Behörden sind befugt, im Hafengebiet Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Untergrunduntersuchungen und Wertschätzungen vorzunehmen.
2
Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Verfügungsberechtigten vorher mitzuteilen.
3
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2)
1
Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks unmittelbare Vermögensnachteile, so sind sie angemessen in Geld zu entschädigen.
2
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.

§ 19

1)
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Bundes- und Landesgesetze, in denen Planfeststellungen geregelt sind, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2) Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) maßgebend.
(3)
1
Das Veränderungsverbot nach der Verordnung zur Durchführung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 9. Juli 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) gilt weiter, bis die Vorbereitungsmaßnahmen (§ 14 dieses Gesetzes) im betroffenen Gebiet abgeschlossen sind.
2
Der Senat bleibt ermächtigt, die Verordnung aufzuheben.
Fußnoten
1)
Geändert 22. 9. 1987 (HmbGVBl. S. 177)

§ 20 Verfahren vor den Gerichten

(1)
1
Für die Anfechtung von Entscheidungen nach § 12 Absatz 4, § 13 Absätze 2 und 6 sowie nach § 18 Absatz 2 gilt § 9 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung entsprechend.
2
In den Fällen des § 13 Absatz 2, in denen kein Rücktrittsrecht nach § 13 Absatz 3 besteht, hat das Gericht auf Antrag eines der Beteiligten vorab über die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrecht zu entscheiden.
(2)
1
Für die Einhaltung des Abwägungsgebots bei der Aufstellung von Hafenplanungsverordnungen (§ 4 Absatz 1) oder Plänen für Vorbereitungsmaßnahmen (§ 14 Absätze 2 und 3) ist maßgebend, ob die Abwägung sachgerecht ist.
2
Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 Übergangsvorschrift

Bebauungspläne gelten im Hafengebiet weiter, bis sie im Verfahren nach dem Baugesetzbuch aufgehoben werden.

§ 23 Aufhebung des Hafenerweiterungsgesetzes

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hafenerweiterungsgesetz vom 30. Oktober 1961 mit den Änderungen vom 10. Dezember 1963 und 21. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1961 Seite 339, 1963 Seite 229, 1974 Seite 12) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Januar 1982.
Der Senat

Hafengebietsplan

Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982
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2)
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Fußnoten
2)
Die Anhänge 1b bis 1r werden hier nicht veröffentlicht. Anlage 1f neu gefasst durch Gesetz vom 24.1.2020 (HmbGVBl. S. 95)

Anlage 1 s

zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
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Anlage 1 t

zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
1)
Fußnoten
1)
Der Anhang 1u wird hier nicht veröffentlicht.

Anlage 1 v

zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes

Anlage 1 w

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Anlage 1 x

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Anlage 1 z

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Anlage 1.26

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Anlage 1.32

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Anlage 2

zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982
Grenzbeschreibung
1.
Grenze des Hafengebiets
1.1
Äußere Grenze
Beginn an der Landesgrenze bei Tinsdal.
Nordgrenze der Wassergrundstücke am rechten Ufer der Elbe (Flurstück Nr. 4069 der Gemarkung Rissen, Nr. 1896 der Gemarkung Blankenese, Nr. 4123 der Gemarkung Dockenhuden, Nr. 886 der Gemarkung Nienstedten, Nr. 325 der Gemarkung Klein Flottbek, Nr. 1287 der Gemarkung Othmarschen) bis zum Flurstück 1460, Verlängerung der Wassergrundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1287 bis zum Schnittpunkt mit der Hochwasserschutzwand auf dem Flurstück Nr. 1461, Hochwasserschutzwand bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ottensen 1/Othmarschen 26 vom 19. September 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161), Grenze des Bebauungsplans bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Flurstücks Nummer 4167 der Gemarkung Ottensen, der westlichen Grenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Wassergrundstücks Nummer 4177, der Nordgrenze des Flurstücks Nummer 4177 in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Nordostecke des Flurstücks Nummer 4177 der Gemarkung Ottensen, den nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nummer 4177 und Nummer 4176 der Gemarkung Ottensen in östlicher Richtung folgend bis zur Gauß-Krüger-Koordinate (G.-Kr.) Rechts 3561792.6 m; Hoch 5935156.1 m, von dort in südlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3561796.4 m; Hoch 5935058.3 m (Nordwestecke des Radarturms auf dem Leitdamm), der nördlichen und östlichen Begrenzung des Radarturms folgend bis zur Nordseite des Leitdammes in der Norderelbe, diesem in östlicher Richtung folgend bis zur G.-Kr. Rechts 3561912.8 m; Hoch 5935056.9 m, von dort in südlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3561913.4 m; Hoch 5935031.1 m, von dort in östlicher Richtung bis zur Südwestecke des Flurstücks Nummer 2280 der Gemarkung Altona-Südwest, der südlichen Flurstücksgrenze und damit der nördlichen Begrenzung der Bundeswasserstraße Norderelbe, Flurstück Nummer 2281 der Gemarkung Altona-Südwest in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Altona-Altstadt 27/ St. Pauli 21 vom 16. November 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209), Grenze des Bebauungsplanes bis zum Schnittpunkt mit der Ufermauer, Wasserseite der Ufermauer bis zur Hochwasserschutzanlage.
Wasserseite der Hochwasserschutzanlage entlang des Nordufers der Norderelbe im Bereich der Straße Bei den St.Pauli-Landungsbrücken, im Bereich des Niederhafens, des Binnenhafens bis zum Schnittpunkt mit der Westseite der Fußgängerbrücke über den Binnenhafen, entlang der Westseite der Fußgängerbrücke bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Ufermauer des Binnenhafens, weiter in wechselnden Richtungen der Wasserseite der Ufermauer folgend bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestecke des Wasserflurstücks des Kehrwiederfleets, der Westgrenze des Flurstücks folgend bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Ufermauer des Sandtorhöfts, der Ufermauer in südwestlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestecke des Wasserflurstücks Sandtorhafen, der westlichen Flurstücksgrenze des Sandtorhafens in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Ufermauer des Kaiserhöfts, der Ufermauer in westlicher, südlicher und östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der nordwestlichen Ecke der Begrenzung der Wasserfläche des Grasbrookhafens, dieser Begrenzung in südöstlicher Richtung folgend bis zur Ufermauer am Strandhöft, der Ufermauer in südlicher und östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Westufer des Magdeburger Hafens, weiter in östlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3566609.8; Hoch 5934578.9 Baakenhöft, weiter in südlicher und östlicher Richtung bis zur Westkante des Kirchenpauerkais (Lagestatus 310) Rechts 566568.5; Hoch 5932563.2, weiter am Kirchenpauerkai auf der Nordseite des Wasserflurstücks Nr. 2155 der Gemarkung Altstadt-Süd in östlicher Richtung bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567639.0; Hoch 5932289.2, weiter in östliche Richtung entlang des Nordufers der Norderelbe bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567768.6; Hoch 5932246.8, der Uferkante in Richtung Süden folgend bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567771.1; Hoch 5932209.4, weiter entlang der nördlichen Uferkante der Norderelbe bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567803.0; Hoch 5932192.6, von dort in nördlicher Richtung zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567807.9; Hoch 5932200.2 auf der nördlichen Flurstücksgrenze des Wasserflurstücks Nr. 2155 der Gemarkung Altstadt Süd, dieser in südöstlicher Richtung folgend bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567837.8; Hoch 5932184.2, weiter in östlicher Richtung entlang des Nordufers der Norderelbe ab Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 567837.8; Hoch 5932184.2 bis zur Spitze (Koordinate Rechts 568187.7; Hoch 5932024.1), weiter entlang des Westufers des Oberhafenkanals und des südlichen Ufers des Oberhafens bis zur Südostecke des Wasserflurstücks Nr. 2541 der Gemarkung Altstadt Süd (Koordinate Rechts 566681,18; Hoch 5933342,5 im Lagestatus 310), von dort in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Ufermauer der Ericusspitze, der Ufermauer in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Westseite der Oberbaumbrücke, der Westseite entlang bis zum Schnittpunkt mit dem nordöstlichen Ufer des Oberhafens, weiter entlang der nördlichen Begrenzung des Oberhafens, des Billhafens bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 568192,0; Hoch 5932471,4. Von dort weiter in wechselnder Richtung der Uferkante des Billhafens und der nördlichen Begrenzung des Oberhafenkanals folgend bis zur Westkante der Billhorner Brücke (Lagestatus 310) Rechts 568154,1; Hoch 5932250,7, danach in nördlicher Richtung entlang der Westkante der Billhorner Brückenstraße bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 568176,9; Hoch 5932294,9, weiter in Richtung Osten bis (Lagestatus 310) Rechts 568295,2; Hoch 5932210,0 bis 30 m vor der westlichen Begrenzung der Fußgängerbrücke über den Haken, in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Flurstücksgrenze des Oberhafenkanals, von dort bis zum Nordufer der Norderelbe, dem Nordufer in östlicher Richtung folgend bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht.
Über die Sperrwerksfläche bis zum Nordufer der Billwerder Bucht, dem Nordufer folgend bis zur Vorderkante der Schleusenanlage der Tiefstackschleuse, diese entlang in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Billwerder Ausschlag und Billbrook, diese entlang bis zur westlichen Begrenzung des Wassergrundstücks des Moorfleeter Kanals (Flurstück Nr. 1867 der Gemarkung Billbrook), den Uferbegrenzungen des Moorfleeter Kanals, des Tidekanals (Flurstück Nr. 182) und des Industriekanals (Flurstück Nr. 765) folgend bis hinter die Andreas-Meyer-Brücke, neue Ausbaulinie der Landspitze zwischen Moorfleeter Kanal und Billwerder Bucht, Begrenzung des Wassergrundstücks Billwerder Bucht (Flurstücke Nr. 579 und Nr. 1911), östliche Begrenzung des Wassergrundstücks (Flurstücke Nr. 579 und Nr. 1911 der Gemarkung Moorfleet) bis zur südlichen Uferlinie des Holzhafenufers (Alte Doove Elbe), das südliche Ufer entlang bis zum Schnittpunkt mit der Bezirksgrenze des Bezirks Bergedorf, dieser in westlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit dem westlichen Ufer der Alten Doove Elbe, dem westlichen Ufer der Doove Elbe und südlichen und westlichen Ufer des Holzhafens folgend bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 2071 der Gemarkung Billwerder Ausschlag, der nördlichen Flurstücksgrenze in westlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2070, dieser in nördlicher Richtung folgend bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 2798 (Kaltehofe Hinterdeich) dem Verlauf dieser Flurstücksgrenze in unterschiedlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2804 (Kaltehofe Hauptdeich), dem Verlauf der nordöstlichen Straßenbegrenzung und in westlicher Richtung folgend bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht, von dort entlang der südlichen Begrenzung des Wassergrundstücks Billwerder Bucht in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem rechten Ufer der Norderelbe, dem rechten Ufer der Norderelbe folgend bis zum Schnittpunkt mit dem nördlichen Ufer der Dove Elbe, am rechten Ufer der Dove Elbe bis zur Nordseite der Schleusenanlagen der Tatenberger Schleuse, Westgrenze der Straße Tatenberger Weg, Gemarkungsgrenze, Westgrenze des Flurstücks Nr. 644 der Gemarkung Tatenberg, dem linken Ufer der Dove Elbe folgend bis zum Schnittpunkt mit dem rechten Ufer der Norderelbe, dem rechten Ufer der Norderelbe in südlicher Richtung folgend bis zur außenseitigen Deichgrundgrenze des Overwerder Hauptdeichs im Bereich des Hafens Oortkaten, Unterkante der Böschung des rechten Ufers der Elbe im Bereich des Hafens Oortkaten bis querab Strom-km 607,5, Verbindungslinie zur Landesgrenze bei Strom-km 607,5, Landesgrenze bis zur Südecke des Flurstücks Nr. 1770 der Gemarkung Neuland, in westlicher Richtung entlang der Begrenzung des Wassergrundstücks am linken Ufer der Süderelbe, weiter entlang der Oberkante der ausgebauten Uferböschung bzw. Regulierungslinie am linken Ufer der Süderelbe bis zum Schnittpunkt mit der Wassergrundstücksgrenze (Flurstück Nr. 4273 der Gemarkung Harburg).
Südostecke des Wasserflurstücks der Bundeswasserstraße Süderelbe Nr. 4273, von dort weiter in westlicher Richtung entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 4273 bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Uferbegrenzung der Schleuseneinfahrt, von dort weiter in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4945, Nordgrenze des Flurstücks Nr. 4945 bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Deichgrundgrenze der Harburger Hauptdeiches, der östlichen Deichgrundgrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung mit dem Wasserflurstück der Bundeswasserstraße Süderelbe Nr. 4651, der südlichen Flurstücksgrenze in westlicher Richtung folgend bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 4434, von dort entlang der östlichen und südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 4434 bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 5181 der Gemarkung Harburg, der südlichen und westlichen Flurstücksgrenze folgend bis zur nord-nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 5180, von dort bis zur nord-nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 5180 der Gemarkung Harburg, von dort in nord-nordwestlicher Richtung über das Flurstück Nr. 5181 der Gemarkung Harburg bis zum Schnittpunkt mit dem Wasserflurstück der Bundeswasserstraße Süderelbe Nr. 4651, von dort weiter in westlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3565406; Hoch 5927380 am Südufer der Süderelbe, weiter in südlicher Richtung über das Flurstück Nr. 5181 der Gemarkung Harburg bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück Nr. 3563, an der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks entlang bis zum Schnittpunkt mit Flurstück Nr. 5158, weiter in südlicher Richtung über die Flurstücke Nr. 5158 und Nr. 5164 der Gemarkung Harburg bis zur Nordwestecke des Straßenflurstücks Nr. 5183 (Dampfschiffsweg), dieses in südlicher Richtung entlang bis zum Schnittpunkt mit Straßenflurstück Nr. 3571 der Gemarkung Heimfeld, weiter in südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit Straßenflurstück Nr. 5029, dieses entlang in nordwestlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3565344; Hoch 5927210, weiter in südwestlicher Richtung entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 3111 bis zur G.-Kr. Rechts 3565293; Hoch 5927146, weiter in Verlängerung bis zur G.-Kr. Rechts 3565288; Hoch 5927144, weiter in südlicher Richtung auf der Westgrenze des Wasserflurstücks Nr. 126 bis zum Schnittpunkt mit dem Böschungsfuß der G.-Kr. Rechts 3565266; Hoch 5927106, entlang des Böschungsfußes in südlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3565218; Hoch 5926941, weiter in südlicher Richtung an der Westgrenze des Wasserflurstücks Nr. 126 bis zur Südwestecke des Wasserflurstücks Nr. 126 und in südwestlicher Verlängerung bis zur G.-Kr. Rechts 3565177; Hoch 5926826 und weiter bis G.-Kr. Rechts 3565174; Hoch 5926818, weiter in südwestlicher Richtung an der Westgrenze des Wasserflurstücks Nr. 158 des Ziegelwiesenkanals bis zum Schnittpunkt mit Flurstück Nr. 4817 bei der G.-Kr. Rechts 3565009; Hoch 5926485, weiter in südwestlicher Richtung bis zur G.-Kr. Rechts 3565000; Hoch 5926467 dem Schnittpunkt der südlichen Begrenzung des Flurstücks Nr. 4817 der Seehafenstraße bis zur Hochwasserschutzanlage, außenseitige Deichgrundgrenze des Bostelbeker Hauptdeichs bis zur Moorburger Straße, Nord- und West-Grenze des Flurstücks Nr. 3742 und Westgrenze des Flurstücks Nr. 3741 bis zum Flurstück Nr. 176, nördliche Begrenzung der Flurstücke Nr. 176 und 3345 der Straße Am Radeland der Gemarkung Heimfeld, über das Flurstück Nr. 3345 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 2614, Westgrenze des Flurstücks Nr. 2614 bis zur Nordwestecke, gerade Verbindungslinie in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2623 (Straße Moorburger Bogen), diese entlang bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, Ost- und Nordgrenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Heimfeld 27/Moorburg 3, Blatt 2 und 1, bis zur Kreuzung mit der HEW-Leitungstrasse, Verbindungslinie in der Flucht der HEW-Leitungstrasse bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1681 der Gemarkung Moorburg (16 m südlich der Nordspitze des Flurstücks Nr. 1681), östliche Begrenzung der Flurstücke Nr. 1681, 1685, 1689, 1697, 1701, 1705 und 1709 (Autobahngrundstücke) bis zur Nordspitze des Flurstücks Nr. 1709, Verbindungslinie zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 540, Westgrenze des Straßengrundstücks der Waltershofer Straße (Flurstück Nr. 540) bis zum Punkt A.
Nördliche Begrenzung der geplanten Bundesautobahn A 26, die festgelegt wird durch die gradlinige Verbindung der Punkte A, B, C, D, E, F und G, wobei Punkt A auf der Westgrenze des Flurstücks Nr. 540 der Waltershofer Straße in einer Entfernung von 105 m von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 540 in Richtung Süden, Punkt B auf der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 584 in einer Entfernung von 100 m von der Südostecke des Flurstücks Nr. 584 in Richtung Norden, Punkt C auf der Westgrenze des Flurstücks Nr. 650 in einer Entfernung von 75 m von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 650 in Richtung Süden, Punkt D auf der Westgrenze des Flurstücks Nr. 680 in einer Entfernung von 35 m von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 680 in Richtung Süden, Punkt E auf der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 50 der Gemarkung Neugraben in einer Entfernung von 35 m von der Südostecke des Flurstücks Nr. 50 in Richtung Norden, Punkt F auf der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 71 in einer Entfernung von 15 m von der Nordecke des Flurstücks Nr. 71 in Richtung Südosten und Punkt G auf der Westgrenze des Flurstücks Nr. 32 in einer Entfernung von 90 m von der Südwestecke des Flurstücks Nr. 32 in Richtung Norden liegt.
Östliche Begrenzung des Flurstücks Nr. 31 der Francoper Straße der Gemarkung Neugraben, östliche Begrenzung der Flurstücke Nr. 464, 1223 und 1441 der Straße Hinterdeich der Gemarkung Francop und deren Verlängerung nach Norden bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2048, Ost- und Nordgrenze der Flurstücke Nr. 2048 und 2047 entlang der Hohenwischer Straße bis zur Südwestecke des Flurstücks Nr. 1634, Westgrenze des Flurstücks Nr. 1634 und deren geradlinige Verbindung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung der Maßnahmenfläche der Hakengrabenaufweitung, dieser in westlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2022 der Gemarkung Francop, Westgrenze des Flurstücks Nr. 2022, gerade Verbindung zwischen der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 2022 und dem Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 1642 der Gemarkung Finkenwerder-Süd, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1642, Südgrenze des Flurstücks Nr. 809 bis zur binnenseitigen Deichgrundgrenze des Aue-Hauptdeiches.
Bin
iter
1.2
Innere Grenze im Bereich von Wilhelmsburg
Beginn an der Brücke über die Süderelbe (Alte Harburger Elbbrücke).
Wasserseitige Deichgrundgrenze des Buschwerder Hauptdeiches und des Pollhorner Hauptdeiches bis zur Straßenkehre des Pollhornweges, rechtwinklige Überquerung der Hochwasserschutzanlage bis zum Schnittpunkt mit der nach Süden verlängerten östlichen Begrenzung des Flurstücks Nr. 5688 der Gemarkung Wilhelmsburg, Verbindungslinie zur Grenze des Bebauungsplans Wilhelmsburg 82, der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Wilhelmsburg 82 folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2533, östliche Begrenzung der Flurstücke Nr. 2533 und 5299 und deren Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Wilhelmsburg 5 vom 9. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 115), Grenze des Bebauungsplanes Wilhelmsburg 5 bis zum Veringkanal, südöstliche Begrenzung des Veringkanals, Binnenhaupt der Schleuse und nordwestliche Begrenzung des Veringkanals bis zur Grenze des Bebauungsplanes Wilhelmsburg 5, Grenze des Bebauungsplanes Wilhelmburg 5 bis zur Straße Alte Schleuse, Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Wilhelmsburg 65 vom 9. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 116) und der Verlängerung bis zur außenseitigen Deichgrundgrenze des Reiherstieg-Hauptdeiches, außenseitige Deichgrundgrenze des Reiherstieg-Hauptdeiches, Binnenhaupt der Ernst-August-Schleuse, Zollgrenze entlang des Klütjenfelder Hauptdeiches bis zur Müggenburger Durchfahrt, Südgrenze des Wassergrundstücks Müggenburger Durchfahrt (Flurstück Nr. 216 der Gemarkung Kleiner Grasbrook und Flurstück Nr. 492 der Gemarkung Veddel), außenseitige Deichgrundgrenze der Hochwasserschutzanlage entlang des Müggenburger Zollhafens und der Packersweide bis zum Flurstück Nr. 200, West- und Nordgrenze des Flurstücks Nr. 200 (Packersweide) der Gemarkung Veddel, Nordgrenze des Flurstücks Nr. 178, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 814, Überquerung des Flurstücks Nr. 178 zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 635, Ostgrenze des Flurstücks Nr. 635, Ost- und Südgrenze des Flurstücks Nr. 698, Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 704 (Autobahn), Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 691, Gemarkungsgrenze bis zum Flurstück Nr. 753, Nordost- bzw. Nordgrenze des Flurstücks Nr. 753, Gemarkungsgrenze bis zum Flurstück Nr. 6895 der Gemarkung Wilhelmsburg, Begrenzung des Wassergrundstücks Flurstück Nr. 6895 der Gemarkung Wilhelmsburg am linken Ufer der Norderelbe, Begrenzung des Wassergrundstücks Flurstück Nr. 946 der Gemarkung Moorwerder, geradlinig am linken Ufer der Norderelbe entlang bis 136 m südlich der Nordostecke des Flurstücks Nr. 471, Verbindungslinie zur Südecke des Flurstücks Nr. 826, Südgrenze des Flurstücks Nr. 826, Südostgrenze des Flurstücks Nr. 4, Begrenzung des Wassergrundstücks (Flurstück Nr. 2) am rechten Ufer der Süderelbe, Begrenzung des Wassergrundstücks (Flurstücke Nr. 109 und 90 der Gemarkung Neuland) am rechten Ufer der Süderelbe, Oberkante der ausgebauten Uferböschung am rechten Ufer der Süderelbe von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 90 der Gemarkung Neuland, geradlinige Verbindung vom Ende der ausgebauten Uferböschung zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 457 der Gemarkung Moorwerder, Begrenzung des Wassergrundstücks (Flurstück Nr. 457) am rechten Ufer der Süderelbe, Begrenzung des Wasser-grundstücks (Flurstück Nr. 4581 der Gemarkung Wilhelmsburg) am rechten Ufer der Süderelbe, westliche Begrenzung des Flurstücks Nr. 4442.
1.3
Innere Grenze im Bereich der Veddel
Beginn an der Brücke über die Norderelbe von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 801 der Gemarkung Veddel entlang der Südgrenze des Wassergrundstücks (Flurstück Nr. 1) bis 6 m östlich des Widerlagers der Norderelbbrücke, 6 m parallel zur nach Süden verlaufenden Grenze des Flurstücks Nr. 106 bis zum südlichen Ende der Stützmauer, Unterkante der Böschung bis zur wasserseitigen Deichgrundgrenze.
Wasserseitige Deichgrundgrenze der Hochwasserschutzanlage bis zum Sperrwerk Marktkanal, westliche Begrenzung des Wassergrundstücks Marktkanal (Flurstück Nr. 806 der Gemarkung Veddel) bis zum Flurstück Nr. 451, Nord- und Westgrenze des Flurstücks Nr. 451, rechtwinklige Überquerung der Wegeflurstücke Nr. 873 und 874 bis zum Schnittpunkt mit der Hochwasserschutzwand, Wasserseite der Hochwasserschutzwand bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Flurstücks Nr. 872 (Autobahn), Nordost- und Südgrenze des Flurstücks Nr. 872, Überquerung des Flurstücks Nr. 717 zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 716, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks Nr. 716 (Fundament Autobahnbrücke), Nordbegrenzung des Wassergrundstücks Müggenburger Zollhafen (Flurstück Nr. 505) und Müggenburger Durchfahrt (Flurstück Nr. 492), Ostgrenze des Flurstücks Nr. 673, Überquerung des Flurstücks Nr. 563, Westgrenze des Flurstücks Nr. 425, Überquerung des Flurstücks Nr. 607, Westgrenze des Flurstücks Nr. 107 bis zum Flurstück Nr. 703, Südgrenze des Flurstücks Nr. 703, West-, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 784 (Zollamt Veddel) bis zur Ostecke, Überquerung der Prielstraße, Ostseite der von der Prielstraße nach Norden abzweigenden Stichstraße, bis zur binnenseitigen Deichgrundgrenze der Hochwasserschutzanlage, diese und die wasserseitige Deichgrundgrenze bis zur Unterkante der Böschung, diese bis zur Wassergrundstücksgrenze der Norderelbe, Südgrenze des Wassergrundstücks (Flurstück Nr. 1) bis zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 801.
1.4
Innere Grenze im Bereich innenstädtischer Hafenrand
Der Bereich besteht aus den im Folgenden abgegrenzten Gebieten HafenCity, Moldauhafenquartier, Freihafenelbquartier und Hafentorquartier.
1.4.1
HafenCity
Beginn am Schnittpunkt der Flurstücksbegrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1626 der Gemarkung Altstadt Süd (Sandtorhafen) mit der Wasserseite der Ufermauer (Sandtorkai), dieser in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1559, dieser in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Flurstücksgrenze des Straßengrundstücks Am Sandtorkai (Flurstück Nr. 1584), dieser und den südlichen Flurstücksgrenzen der Straßenflurstücke Nr. 1285 (Am Sandtorkai) und Nr. 1152 (Brooktorkai) in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1038, über das Flurstück Nr. 1038 bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Straßengrundstücks Poggenmühle (Flurstück Nr. 1141), über das Flurstück Nr. 1141 bis zum Schnittpunkt der südwestlichen Flurstücksgrenze des Straßengrundstücks Oberbaumbrücke (Flurstück Nr. 1147) mit der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1166, der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1141 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Wasserseite der Ufermauer am Südufer des Wandrahmfleets, der Wasserseite der Ufermauer in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Flurstücksgrenze des Wasserflurstücks Nr. 900 (Zollkanal, Oberhafen), dieser in südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung des Wassergrundstücks Nr. 981 der Gemarkung Altstadt Süd (Ericusgraben), der Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Wasserseite der südlichen Ufermauer des Oberhafens und Oberhafenkanals, dieser in wechselnden Richtungen folgend bis zum Schnittpunkt mit der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 995, dieser in südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der nordöstlichen Begrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1004 (Norderelbe), dem Nordufer der Norderelbe (Wasserflurstücke Nr. 1004 und 1619) in nordwestlicher Richtung folgend bis zum westlichen Eckpunkt der Wasserseite der Kaianlage Kirchenpauerkai, von dort aus in gerader, westlicher Verbindung bis zum Schnittpunkt mit dem südlichen Knickpunkt an der Wasserseite der Kaianlage Strandkai an der Südgrenze des Flurstücks Nr. 1535, dieser in wechselnden Richtungen folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Begrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1110 (Grasbrookhafen), dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Wasserseite der Ufermauer am Schiffbauer Hafen, der Wasserseite der Ufermauer am Schiffbauer Hafen in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Kaiserhöft, der Wasserseite der Ufermauer am Kaiserhöft in wechselnden Richtungen folgend bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Begrenzung des Wasserflurstücks Nr. 1626 (Sandtorhafen), dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der südöstlichen Wasserseite der Ufermauer am Sandtorkai.
1.4.2
Moldauhafenquartier/Freihafenelbquartier
Beginn an der westlichen Außenkante des südlichen Widerlagers der Freihafenelbbrücke (Punkt 1: G.-Kr. X = 67776,523 - Y = 33881,627) in südlicher Richtung außen entlang an der historischen Widerlagerwand über die Zufahrt zum Überseezentrum (Schumacherwerder), in westlicher Richtung außen entlang der Hochwasserschutzanlage Veddel bis zum östlichen Widerlager der Niedernfelder Brücken (Punkt 2: G.-Kr. X = 67074,200 - Y = 32882,264), den südlichen Saalehafen querend zur östlichen Seite des nördlichen Widerlagers der Hansabrücke, in östlicher Richtung abbiegend zur südöstlichen Ecke des Kaispeichers G (Punkt IV: G.-Kr. X = 67075,439 - Y = 33012,979) und von dort entlang der Uferlinie parallel zu den Kaispeichern G, F, E bis zur südlichen Spitze des westlichen Widerlagers der Sachsenbrücke (Punkt III: G.-Kr. X = 67308,015 - Y = 33451,259), parallel zum westlichen Widerlager, entlang der Uferlinie in nordwestlicher Richtung bis zur östlichen Kante des Schuppens D (Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794 - Y = 33689,720), weiter in nordwestlicher Richtung entlang der Bestandsbebauung parallel zum Melniker Ufer weiter bis zum Krahnhöft (Flurstück Nr. 588) (Punkt I: G.-Kr. X = 66492,985 - Y =34235,701), weiter in östlicher Richtung über die Einmündung des Moldauhafens (Flurstück Nr. 589) in die Norderelbe zum Veddelhöft (Flurstück Nr. 578) und entlang der Außenkante der Uferlinie „Holthusenkai“ auf der Südseite des „Bundesvermögens Norderelbe“ (Grenzen zwischen den Flurstücken Nr. 579, 574, 575 und den Flurstücken Nr. 492, 487), weiter zum Übergang der Kaimauer in die Böschung Holthusenkai (Punkt 7: G.-Kr. X = 67363,584 - Y = 34062,264) zurück bis zum Beginn am südlichen Widerlager der Freihafenelbbrücke (Punkt 1: G.-Kr X = 67776,523 - Y = 33881,627).
1.4.3
Hafentorquartier
Beginn an der östlichen Seite des nördlichen Widerlagers der Hansabrücke parallel des Widerlagers der Hansabrücke in westlicher Richtung bis auf 3,5 m an die Gleisachse der Hafenbahn (Gleisachse Nr. 181) (Punkt 3: G.-Kr. X = 66999,899 -Y = 33024,508), in nördlicher Richtung im Abstand von 3,5 m entlang des Hafenbahngleises (Nr. 181) über das Gelände des O’Swaldkais weiter im Verlauf der vormalig gewidmeten Asiastraße, weiter in Verlängerung parallel südlich zur Asiastraße in nordwestlicher Richtung (Punkt 4: G.-Kr. X = 66738,536 - Y = 33938,369), vor der Gleisweiche verspringend in nördlicher Richtung (Punkt 5: G.-Kr. X = 66783,336 - Y = 34005,297), weiter parallel zum Melniker Ufer in nordwestlicher Richtung bis zum Krahnhöft (Flurstück Nr. 588) (Punkt 6: G.-Kr. X = 66432,180 - Y = 34240,309), in südöstlicher Richtung entlang der Bestandsbebauung parallel zum Melniker Ufer weiter bis zur östlichen Kante des Schuppens D (Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794 - Y = 33689,720), weiter entlang der Uferlinie des Moldauhafens in südlicher Richtung, dann in östlicher Richtung bis zur nordwestlichen Widerlagerecke der Sachsenbrücke, weiter parallel zum westlichen Widerlager der Sachsenbrücke (Punkt II: G.-Kr. X = 67308,794 - Y = 33689,720), entlang der Uferlinie parallel zu den Kaispeichern E, F und G (Punkt IV: G.-Kr. X = 67075,439 - Y = 33012,979) zurück bis zur östlichen Seite des nördlichen Widerlagers der Hansabrücke. Östlich der Sachsenbrücke folgende Flächen: Fläche 1 von folgenden Punkten umschlossen: im Nordwesten (Punkt a: G.-Kr. X = 67533,088 - Y = 33522,102), im Nordosten (Punkt b: X = 67553,198 - Y = 33511,754), im Südwesten (Punkt c: G.-Kr. X = 67451,448 - Y = 33397,076), im Südosten (Punkt d: G.-Kr. X = 67485,432 - Y = 33380,051). Fläche 2 von folgenden Punkten umschlossen: im Nordwesten (Punkt e: G.-Kr. X = 67444,196 - Y = 33383,902), im Nordosten (Punkt f: G.-Kr. X = 67479,237 - Y = 33365,564), im Südwesten (Punkt g: G.-Kr. X = 67247,603 - Y = 33012,165), im Südosten (Punkt j: G.-Kr. X = 67278,950 - Y = 32980,671). An der Südseite der Fläche verspringt die Flächenabgrenzung an den Zwischenpunkten (Punkt h: G.-Kr. X = 67264,093 - Y = 33003,370 und Punkt i: G.-Kr. X = 67258,182 - Y = 32991,546).
2.
Grenze zwischen dem Hafenerweiterungsgebiet und dem Hafennutzungsgebiet
Beginn am Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem Bezirk Hamburg-Mitte und dem Bezirk Harburg mit den Gemarkungsgrenzen der Gemarkungen Finkenwerder-Süd und Finkenwerder-Nord und Altenwerder.
Der Bezirksgrenze des Bezirkes Hamburg-Mitte in südöstlicher Richtung folgend bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 1920 der Gemarkung Altenwerder, von dort in südlicher Richtung entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 1920, 1928 und 1923, weiter entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 2139 der Gemarkung Altenwerder, der Westgrenzen der Flurstücke Nr. 2198 und 2202 der Gemarkung Francop bis zur Südwestecke des Flurstücks Nr. 2202, von dort in östlicher Richtung entlang der Südgrenzen der Flurstücke Nr. 2202 und 2198 der Gemarkung Francop und weiter entlang der Südgrenze des Flurstücks Nr. 2139 der Gemarkung Altenwerder bis zum Schnittpunkt mit dem Böschungsfuß des Altspülfeldes Altenwerder West, dem Böschungsfuß des Spülfelddamms in unterschiedlichen Richtungen folgend bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 558967.9; Hoch 5928779.7, von dort in gerader Linie bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 558984.6; Hoch 5928766.6 am Böschungsfuß des Spülfelddamms, diesem in unterschiedlicher Richtung folgend bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 559557.7; Hoch 5928574.0, von dort in gerader Linie bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 559576.2; Hoch 5928549.1 am Böschungsfuß des Spülfelddamms, diesem in unterschiedlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Begrenzung des Flurstücks Nr. 1976 der Gemarkung Altenwerder. Den nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 1976, 1988, 2149, 2150 der Gemarkung Altenwerder und der Flurstücke Nr. 2405, 2404 der Gemarkung Moorburg in östlicher Richtung folgend bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 2404, weiter in südlicher Richtung entlang der Westseite des Flurstücks Nr. 2299 und dann nach Osten knickend entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2299 und 2296 bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Flurstücks Nr. 2052, von dort die Richtung beibehaltend bis zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 2052 und weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2296 und 2297 und von dessen südöstlicher Ecke in gerader Linie zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 561841.3; Hoch 5927921.5, von dort weiter bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 562066.4; Hoch 5927990.3 auf der nördlichen Begrenzung des Weges oberhalb der neuen Uferböschung am südlichen Drehkreis in der Süderelbe. Die nördliche Begrenzung des Weges in östlicher Richtung entlang bis zur Nordwestecke des Flurstückes Nr. 2398 und weiter entlang der östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2398, 2396, 2268, 4535 bis zu der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 2386 (Straße Kattwykdamm), den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nr. 2386 und 2387 bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Straßenbegrenzung des Moorburger Elbdeiches (Oberkante Böschung), diese entlang bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 562563.3; Hoch 5927139.7, weiter in gerader Linie bis zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 2450, in östlicher Richtung den Nordgrenzen der Flurstücke Nr. 2450 und 2438 (Moorburger Schanze) der Gemarkung Moorburg folgen, dann in südliche Richtung entlang der Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 2438, 2434, 2432 und 2430. Weiter entlang Flurstück Nr. 2430 in nordwestlicher Richtung und dann wieder Richtung Süden knickend bis zur Südostecke des Flurstückes Nr. 2430, dort in südlicher Richtung der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Moorburg und Heimfeld folgend bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 2471 der Gemarkung Heimfeld. Weiter entlang der westlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2471, 3486, 3487 und 3482 der Gemarkung Heimfeld und in östlicher Richtung entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 3482, 2415 und wieder 3482 der Gemarkung Heimfeld und der Flurstücke Nr. 5571 und 5572 der Gemarkung Harburg.
3.
Grenze zwischen den Zonen I und II des Hafenerweiterungsgebiets
Beginn an der Ostseite des Bahndammes der Waltershofer Bahn im Schnittpunkt der nach Südosten verlängerten Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 1370 (Gemarkung Altenwerder) mit der Unterkante der Bahndammböschung in der Gemarkung Moorburg. Die Unterkante entlang bis zum Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 1364 (Gemarkung Moorburg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1364, Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1767 bis zur Südostecke, Nordgrenze des Flurstücks Nr. 574 (Straßengrundstück Moorburger Elbdeich) nach Osten bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 1781. Gerade Verbindungslinie zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 1787 (Straßengrundstück Waltershofer Straße), Westgrenze des Flurstücks Nr. 1787 bis zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 540 (Straßengrundstück Waltershofer Straße).
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