HfLotsO HA 2013
DE - Landesrecht Hamburg

Hafenlotsordnung Vom 7. Mai 2013

Hafenlotsordnung Vom 7. Mai 2013
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 16 neu gefasst durch Verordnung vom 19. April 2022 (HmbGVBl. S. 261)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 der Achten Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hafenlotsordnung vom 7. Mai 201315.05.2013
Eingangsformel15.05.2013
§ 1 - Lotsdienst im Hafenlotsrevier23.04.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen23.04.2022
§ 3 - Anforderung des Hafenlotsdienstes23.04.2022
§ 4 - Fürsorgepflicht der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers23.04.2022
§ 5 - Verpflichtung zur Annahme des Hafenlotsdienstes15.05.2013
§ 6 - Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe, Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände23.04.2022
§ 7 - Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe über 130 Meter Länge beziehungsweise 21 Meter Breite sowie für Arbeitsschiffe und schwimmende Geräte23.04.2022
§ 8 - Befreiung von der Lotsenannahmepflicht bei Schiffswechsel15.05.2013
§ 9 - Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen15.05.2013
§ 10 - Lotsenannahmepflicht bei verminderter Sicht23.04.2022
§ 11 - Verpflichtung zur Annahme einer Hafenlotsin oder eines Hafenlotsen in besonderen Fällen23.04.2022
§ 12 - Bewährungsfahrt23.04.2022
§ 13 - Nachweis über Kenntnisse zur Lotsbefreiung23.04.2022
§ 14 - Prüfungsverfahren23.04.2022
§ 15 - Bört- und Schiffslisten15.05.2013
§ 16 - Durchführung der Hafenlotstätigkeit23.04.2022
§ 17 - Eingeschränkte Lotstätigkeit23.04.2022
§ 18 - Hafenlotspapiere15.05.2013
§ 19 - Unterrichtung der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers15.05.2013
§ 20 - Unterrichtung des Hafenlotsdienstes und Lotsbescheinigung23.04.2022
§ 21 - Meldungen23.04.2022
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten23.04.2022
Anlage 115.05.2013
Anlage 215.05.2013
Auf Grund von § 3 Nummer 1 und § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:

§ 1 Lotsdienst im Hafenlotsrevier

Der Lotsdienst im Hafenlotsrevier obliegt den in der Hafenlotsenbrüderschaft zusammengeschlossenen Hafenlotsinnen und Hafenlotsen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.
(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden Fassung, die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.
(4) Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten.
(5) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden.
(6) Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind.
(7) Schwimmende Geräte sind Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen beziehungsweise manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), in der jeweils geltenden Fassung, die dazu bestimmt sind, auf Wasserstraßen oder in Häfen eingesetzt zu werden, wie Bagger, Rammen, Elevatoren, Krane, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.
(8) Länge über alles in Metern im Sinne dieser Verordnung ist die Länge des Schiffes, gemessen von der Vorderkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Größte Breite im Sinne dieser Verordnung ist die Breite des Schiffes über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern in Frischwasser. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 Meter abzurunden und ab 0,5 Meter aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung „ab“ in dieser Verordnung verbunden mit einer Längen-, Breiten- oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist.
(9) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Hafenlotsinnen oder Hafenlotsen. Bordlotsin ist eine Hafenlotsin, die bzw. Bordlotse ist ein Hafenlotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausübt.
(10) Ein baugleiches Schiff ist ein Schiff gleicher Bauart und gleichen Typs, das in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbar ist.

§ 3 Anforderung des Hafenlotsdienstes

(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer, die zur Annahme des Hafenlotsdienstes verpflichtet sind oder den Hafenlotsdienst annehmen wollen, müssen diesen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 rechtzeitig bei der Hafenlotsenstation anfordern.
(2) Die Anforderung des Hafenlotsdienstes muss enthalten
1.
den Namen, die IMO-Kennnummer oder ENI-Nummer, die Länge über alles, die größte Breite sowie die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes bei Ankunft oder Abfahrt (Angabe in Dezimeter),
3.
den Ort der Übernahme des Hafenlotsdienstes,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme des Hafenlotsdienstes,
5.
den Ort, bis zu dem eine Hafenlotsenberatung erfolgen soll.
(3) Der Hafenlotsdienst ist anzufordern
1.
bei abgehenden und verholenden Schiffen mindestens zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffes und bei aufkommenden Schiffen beim Passieren von Brunsbüttel,
2.
bei abgehenden und verholenden außergewöhnlich großen Fahrzeugen mindestens vier Stunden vor Abfahrt des Schiffes und bei aufkommenden außergewöhnlich großen Fahrzeugen beim Passieren von Brunsbüttel.
(4) Wird der Hafenlotsdienst nicht in Anspruch genommen, so ist er bis spätestens eine Stunde vor der vereinbarten Zeit abzubestellen; bei außergewöhnlich großen Fahrzeugen ist der Hafenlotsdienst bis spätestens zwei Stunden vor der vereinbarten Zeit abzubestellen.

§ 4 Fürsorgepflicht der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers

(1) Wird eine Person des Hafenlotsdienstes während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer das Anbordkommen oder Vonbordgehen durch ausreichende Verminderung der Fahrt und andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer von Seeschiffen hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 141, 142), zuletzt geändert am 21. November 2019 (BGBl. II S. 910), auszubringen. Hierbei soll den Empfehlungen der IMO-Entschließung A.1045(27) vom 30. November 2011 (Verkehrsblatt 2014 S. 93) gefolgt werden. Es ist für eine ausreichende Bewachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit der Person des Hafenlotsdienstes auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und Brücke zu sorgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Person des Hafenlotsdienstes gilt auch für das Anbordkommen oder Vonbordgehen bei den Binnenschiffen gemäß Kapitel 14 (Sicherheit am Arbeitsplatz) Artikel 14.01 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die üblichen Regeln guter Seemannschaft sind zu beachten.
(2) Kann die Person des Hafenlotsdienstes, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord gehen oder kann sie bei der Lotsreviergrenze nicht ausgeholt werden, so soll die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer ihr für die Dauer des Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen und sie verpflegen.

§ 5 Verpflichtung zur Annahme des Hafenlotsdienstes

(1) Zur Annahme des Hafenlotsdienstes sind Schiffsführerinnen oder Schiffsführer von
1.
Seeschiffen mit einer Länge über alles von 90 Metern oder einer größten Breite von 13 Metern und mehr,
2.
Tankschiffen sowie Schub- und Schleppverbänden im Sinne des § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
3.
Schub- sowie Schleppverbänden von Seeschiffen mit einer Länge über alles von 90 Metern oder einer größten Breite von 13 Metern und mehr sowie
4.
Schiffen und schwimmenden Geräten, die im Hafenlotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Verkehrsflächen beschäftigt sind, mit einer Länge über alles von 90 Metern oder einer größten Breite von 13 Metern und mehr,
verpflichtet.
(2) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes ausgenommen sind Dienstschiffe des Bundes und der Länder.

§ 6 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe, Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände

(1) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes werden von der Aufsichtsbehörde auf Antrag Schiffsführerinnen und Schiffsführer von
1.
Seeschiffen, die weder eine Länge über alles von 130 Metern noch eine größte Breite von 21 Metern überschreiten,
2.
Binnentankschiffen sowie Binnenschub- und Binnenschleppverbänden nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, die eine Länge von 130 Metern oder eine größte Breite von 15 Metern nicht überschreiten,
3.
Schub- und Schleppverbände von Seeschiffen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3, die eine Länge von 130 Metern oder eine größte Breite von 15 Metern nicht überschreiten,
4.
Seetankschiffen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, die weder eine Länge über alles von 60 Metern noch eine größte Breite von 10 Metern überschreiten,
5.
Seetankschiffen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, die weder eine Länge über alles von 90 Metern beziehungsweise eine Breite von 13 Metern überschreiten, welche die Voraussetzungen nach Regel 19 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen (Doppelhülle),
für bestimmte Fahrtstrecken befreit, wenn
a)
die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrtstrecke im Hamburger Hafen unter Lotsberatung innerhalb der letzten zwölf Monate bereits zehnmal befahren und anschließend zwei Bewährungsfahrten nach § 12 absolviert hat und dies durch Erklärungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 nachweist und
b)
das Schiff ein betriebsklares Radargerät sowie eine betriebsklare UKW-Sprechfunkanlage mit den für das Hafenlotsrevier erforderlichen Sprechwegen besitzt und
c)
die Schiffsführerin oder der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies in der Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 versichert.
Hinsichtlich der Länge und Breite kann bei den Größenangaben nach Maßgabe des § 2 Absatz 8 interpoliert werden. Bei der Interpolation dürfen folgende Obergrenzen für Seeschiffe nach Satz 1 Nummer 1 von 140 Meter Länge und 22 Meter Breite, für Seetankschiffe nach Satz 1 Nummer 4 von 70 Meter Länge und 11 Meter Breite und für Tankschiffe nach Satz 1 Nummer 5 von 100 Meter Länge und 14 Meter Breite nicht überschritten werden.
(2) Die Bescheinigung über die Lotsbefreiung wird auf den Namen der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und des Schiffes für Fahrtstrecken zwischen namentlich genannten Hafenbereichen oder der Lotsenstation und dem Hafenbereich ausgestellt.
(3) Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten und kann widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Sicherheit des Schiffsverkehrs dieses erfordert.
(4) Die Befreiung verlängert sich auf Antrag um jeweils zwölf Monate, wenn die Schiffsführerin oder der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die jeweilige Fahrtstrecke in den vergangenen zwölf Monaten mindestens zwölfmal befahren hat. Der Nachweis darüber ist der Aufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Befreiung mit der Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 zu erbringen.
(5) Jede Bescheinigung über die Lotsbefreiung erhält eine Nummer, die bei Passage der Landesgrenze und zu Beginn jeder Fahrt im Hamburger Hafen bei der Verkehrszentrale anzugeben ist.
(6) Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 kann zusätzlich auf nur ein Schiff gleicher Bauart unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung für die Restlaufzeit der bestehenden Befreiung übertragen werden. Der Nachweis über die gleiche Bauart und die vergleichbaren Abmessungen und Manövriereigenschaften ist der Aufsichtsbehörde durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

§ 7 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht für Seeschiffe über 130 Meter Länge beziehungsweise 21 Meter Breite sowie für Arbeitsschiffe und schwimmende Geräte

(1) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes im Hafen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag Schiffsführerinnen und Schiffsführer von
1.
Seeschiffen mit einer Länge über alles von mehr als 130 Metern oder einer größten Breite von mehr als 21 Metern befreien, wenn die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eine bestimmte Fahrtstrecke mit dem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate bereits achtzehnmal unter Lotsberatung befahren, anschließend sechs Bewährungsfahrten nach § 12 absolviert und eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nach § 13 mit Erfolg abgelegt hat; die Nachweise über die Fahrten sind durch Erklärungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu erbringen,
2.
Schiffen und schwimmenden Geräten, die im Hafenlotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Verkehrsflächen beschäftigt sind, befreien, wenn sie oder er mit dem Schiff oder Gerät in Frischwasser
a)
bei weniger als 8 Meter Tiefgang nach Beginn des Auftrages die Fahrtstrecke viermal unter Lotsberatung befahren und anschließend zwei Bewährungsfahrten nach § 12 absolviert hat,
b)
bei mehr als 8 Meter Tiefgang nach Beginn des Auftrages die Fahrtstrecke zehnmal unter Lotsberatung befahren und anschließend zwei Bewährungsfahrten nach § 12 absolviert hat,
und eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nach § 13 mit Erfolg abgelegt hat; ein Nachweis über die Fahrten ist durch Erklärung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu erbringen; die Aufsichtsbehörde kann für Bagger und schwimmende Geräte eine höhere Anzahl nachzuweisender Fahrtstrecken festlegen, wenn die Sicherheit des Schiffsverkehrs es erfordert. Zudem müssen die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben b und c erfüllt sein.
(2) Nach bestandener Prüfung nach § 13 wird eine auf den Namen der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers und des Schiffes lautende Bescheinigung über die Lotsbefreiung für Fahrtstrecken zwischen namentlich genannten Hafenbereichen oder der Lotsenstation und dem Hafenbereich ausgestellt.
(3) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrtstrecke im Hafenlotsrevier in den vorangegangenen zwölf Monaten mit dem Schiff beziehungsweise schwimmenden Gerät nach
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens zwölfmal,
b)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens sechsmal oder
c)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal
befahren hat. Der Nachweis darüber ist der Aufsichtsbehörde mit der Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 zu erbringen.
(5) § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Befreiung kann zusätzlich auf nur ein baugleiches Schiff oder schwimmendes Gerät unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung für die Restlaufzeit der bestehenden Befreiung übertragen werden. Der Nachweis über die gleiche Bauart und die vergleichbaren Abmessungen und Manövriereigenschaften ist der Aufsichtsbehörde durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
(7) Keine Lotsbefreiung wird für Schiffsführerinnen oder Schiffsführer von Schiffen erteilt, die gemäß Verfügung der zuständigen Behörde mit zwei oder mehr Lotsinnen bzw. Lotsen zu besetzen sind.

§ 8 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht bei Schiffswechsel

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Befreiung von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes für die Restlaufzeit der bestehenden Lotsbefreiung erteilen, wenn für eine Schiffsführerin oder für einen Schiffsführer eine Lotsbefreiung
1.
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 besteht und sie oder er auf ein Schiff wechselt, für das keine Lotsbefreiung besteht und auf das eine Übertragung der Lotsbefreiung nicht zulässig ist, sofern die Schiffsführerin oder der Schiffsführer mit einem Schiff nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine bestimmte Fahrtstrecke im Hamburger Hafen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits fünfmal unter Lotsberatung befahren und anschließend eine Bewährungsfahrt absolviert hat,
2.
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteht und sie oder er auf ein Schiff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wechselt, sofern die Schiffsführerin oder der Schiffsführer mit dem Schiff eine bestimmte Fahrtstrecke im Hamburger Hafen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits zwölfmal unter Lotsberatung befahren, anschließend drei Bewährungsfahrten absolviert und eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde bestanden hat oder
3.
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteht und sie oder er auf ein anderes Schiff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wechselt, auf das eine Übertragung der Lotsbefreiung nicht zulässig ist, wenn die Schiffsführerin oder der Schiffsführer mit dem Schiff eine bestimmte Fahrtstrecke im Hamburger Hafen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits zwölfmal unter Lotsberatung befahren und anschließend drei Bewährungsfahrten absolviert hat.
Nachweise über die Fahrten sind durch Erklärungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu erbringen.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite kann bei den Größenangaben nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei darf die Obergrenze für Seeschiffe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 von 140 Meter Länge und 22 Meter Breite nicht überschritten werden.

§ 9 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Über die Vorschriften der §§ 6 bis 8 hinaus kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag ein Schiff in besonderen Fällen von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes befreien.

§ 10 Lotsenannahmepflicht bei verminderter Sicht

Schiffe, die von der Pflicht zur Annahme einer Hafenlotsin oder eines Hafenlotsen befreit sind, müssen bei Sichtweiten unter 2.000 Meter, auf der Unterelbe westlich des Seemannshöfts unter 3.000 Meter, Radarberatung in Anspruch nehmen. Bei Sichtweiten unter 500 Meter sind alle gemäß der §§ 6 bis 8 von der Lotsenannahmepflicht befreiten Schiffe zur Annahme des Hafenlotsdienstes verpflichtet.

§ 11 Verpflichtung zur Annahme einer Hafenlotsin oder eines Hafenlotsen in besonderen Fällen

Die Aufsichtsbehörde kann über die Vorschriften des § 5 hinaus bei einem außergewöhnlich großen Schiff, Schub- und Schleppverband oder Schwimmkörper oder in sonstigen Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erforderlich ist die Annahme einer oder mehrerer Personen für die Lotsung oder die Inanspruchnahme von Radarberatung anordnen beziehungsweise eine erteilte Befreiung widerrufen.

§ 12 Bewährungsfahrt

Die Bewährungsfahrt ist rechtzeitig bei der Wachleiterin oder beim Wachleiter des Hafenlotsdienstes anzumelden. Die Bewährungsfahrten werden von Hafenlotsinnen und Hafenlotsen begleitet, die mindestens seit drei Jahren bestallte Hafenlotsinnen und Hafenlotsen sind. Die Bewährungsfahrt muss verschiedenwertige Verkehrswege durchfahren.

§ 13 Nachweis über Kenntnisse zur Lotsbefreiung

Für die Lotsbefreiung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer durch eine Prüfung, bestehend aus einem mündlichen und je nach Bedarf einem praktischen Teil, ausreichende Kenntnisse nach zuweisen über
1.
die für den Hamburger Hafen geltenden Rechtsvorschriften,
2.
Meldepflichten, Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherungssysteme im Hamburger Hafen,
3.
die Revierkunde und Fahrtstrecken zwischen namentlich genannten Liegeplätzen oder der Lotsenstation und Liegeplatz im Hamburger Hafen, deren Betonnung und Befeuerung, Durchfahrtshöhen der zu passierenden Brücken und Sperrwerke sowie Abmessungen der zu passierenden Schleusen,
4.
revierbedingtes Verhalten und Absprachen der Verkehrsteilnehmer,
5.
das Verhalten unter besonderen Umständen.

§ 14 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung nach § 13 wird vor einem durch die Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei weiteren Beschäftigten des Oberhafenamtes.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) Prüfungen finden je nach Bedarf statt.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann den Zeitpunkt der Wiederholung abweichend festlegen und die Wiederholung von der Erfüllung von Auflagen, zum Beispiel dem Nachweis bestimmter Streckenkenntnisse im Hafen, abhängig machen.

§ 15 Bört- und Schiffslisten

(1) Die Hafenlotsenbrüderschaft hat nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen; die elektronische Form der Listenführung ist gestattet. In diese sind insbesondere einzutragen
1.
der Beginn der Lotsung,
2.
das Ziel der Lotsung,
3.
das Ende der Lotsung.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

§ 16 Durchführung der Hafenlotstätigkeit

(1) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen haben jede Lotsung durchzuführen, für die sie bestimmt sind.
(2) Die für die Lotsung zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommene oder am vereinbarten Ort bereitstehende Person braucht nicht länger als eine Stunde zu warten, wenn sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert.
(3) Bei aufkommenden und verholenden Schiffen ist ein Abgleich der Liegeplatzorder mir der Nautischen Zentrale durchzuführen.
(4) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung beeinträchtigt sind. Die Person des Hafenlotsdienstes darf während der Beratung keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(5) Eine Lotsung kann wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
1.
die Schiffs- oder Geräteführerin bzw. der Schiffs- oder Geräteführer oder die jeweilige Vertretung infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Schiff sicher zu führen,
2.
die sichere Schiffsführung infolge körperlicher oder geistiger Mängel der Schiffs- oder Geräteführerin bzw. des Schiffs- oder Geräteführers oder die jeweilige Vertretung nicht mehr gewährleistet ist,
3.
schwerwiegende Mängel der Antriebsanlage, der Ruderanlage oder der Kommandoelemente vorhanden sind,
4.
die Vorgaben für Lotsenversetzeinrichtungen gemäß Kapitel V Regel 23 des SOLAS-Übereinkommens nicht eingehalten werden,
oder
5.
auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radargerät und kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für das Revier erforderlichen Sprechwegen vorhanden sind.

§ 17 Eingeschränkte Lotstätigkeit

(1) Wer erstmals für den Hafenlotsdienst bestallt worden ist, darf während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
1.
im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 130 Metern oder einer größten Breite von bis zu 20 Metern, Containerschiffe zu und von den Containerterminals bis zu einer Länge über alles von bis zu 150 Metern oder einer größten Breite von bis zu 25 Metern,
2.
im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 130 Metern oder einer größten Breite von bis zu 20 Metern, Containerschiffe zu und von den Containerterminals bis zu einer Länge über alles von bis zu 160 Metern oder einer größten Breite von bis zu 25 Metern,
3.
im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 160 Metern oder einer größten Breite von bis zu 25 Metern, Containerschiffe zu und von den Containerterminals bis zu einer Länge über alles von bis zu 175 Metern oder einer größten Breite von bis zu 30 Metern,
4.
im dritten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 200 Metern oder einer größten Breite von bis zu 35 Metern,
5.
im vierten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 250 Metern oder einer größten Breite von bis zu 40 Metern,
6.
im fünften Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 300 Metern oder einer größten Breite von bis zu 45 Metern,
7.
im sechsten Jahr Schiffe mit einer Länge über alles von bis zu 350 Metern oder einer größten Breite von bis zu 50 Metern.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 350 Metern weitere Übergangszeiten vorschreiben, soweit es die örtlichen Besonderheiten des Reviers im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt erfordern.

§ 18 Hafenlotspapiere

Lotsenausweis und eine Ausfertigung der Hafenlotsordnung sowie des Hafenlotstarifes sind im Dienst mit sich zu führen. Der Schiffs- oder Geräteführerin oder dem Schiffs- oder Geräteführer ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 19 Unterrichtung der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers

Der Hafenlotsdienst soll, soweit erforderlich, die Schiffs- oder Geräteführerin oder den Schiffs- oder Geräteführer über alle die Schifffahrt im Hafenlotsrevier betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die schifffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften unterrichten.

§ 20 Unterrichtung des Hafenlotsdienstes und Lotsbescheinigung

(1) Sobald die Hafenlotsin bzw. der Hafenlotse an Bord gekommen ist, hat die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer sie oder ihn unverzüglich über alle Mängel und besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, umfassend zu unterrichten. Die Hafenlotsin hat sich vor ihrer Tätigkeit bzw. der Hafenlotse hat sich vor seiner Tätigkeit in geeigneter Weise von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen.
(2) Bevor der Lotsdienst beendet ist, ist die von der Aufsichtsbehörde für das Hafenlotswesen zugelassene Lotsbescheinigung mit allen erforderlichen Eintragungen zu versehen. Die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer und die Hafenlotsin oder der Hafenlotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die Unterschrift der Schiffs- oder Geräteführerin oder des Schiffs- oder Geräteführers nicht zu erhalten, so genügt die Unterschrift durch den Hafenlotsdienst. In diesem Fall ist in die Lotsbescheinigung ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(3) Wird die Hafenlotsin, bevor sie bzw. der Hafenlotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, von der Schiffs- oder Geräteführerin oder dem Schiffs- oder Geräteführer entlassen (§ 7 des Hafenlotsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absätze 1 und 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1880), so hat sie bzw. er sich die Entlassung schriftlich von der Schiffs- oder Geräteführerin oder dem Schiffs- oder Geräteführer oder der jeweiligen Vertretung in der Lotsbescheinigung bestätigen zu lassen.
(4) Hat eine entgegen § 3 Absatz 4 nicht rechtzeitig abbestellte Person für den Lotsdienst den Weg zum Schiff vergeblich gemacht, so ist dies nebst angefallenen Wartezeiten der Schiffs- oder Geräteführerin oder dem Schiffs- oder Geräteführer, hilfsweise von der Lotsenbrüderschaft, in der Lotsbescheinigung zu bestätigen.
(5) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lotsenstation abzuliefern.

§ 21 Meldungen

(1) Erhält die Hafenlotsin bei Erfüllung ihrer üblichen Pflichten bzw. der Hafenlotse bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen Auffälligkeiten, welche die Sicherheit der Schifffahrt betreffen, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen können oder Kenntnis über einen folgenschweren Unfall, unterrichtet sie oder er unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, von Bord des gelotsten Schiffes, oder im Falle einer Landradarberatung von der Radarzentrale aus, die Aufsichtsbehörde. Die Unterrichtung umfasst mindestens folgende Angaben:
1.
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer oder ENI-Nummer, Rufzeichen und Flagge),
2.
Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
3.
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
Diese Angaben werden von der Aufsichtsbehörde unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde gemeldet.
(2) Über jeden Unfall des gelotsten Schiffes hat die Person des Hafenlotsdienstes unverzüglich einen Unfallbericht anzufertigen und der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Hafenlotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 den Hafenlotsdienst nicht rechtzeitig anfordert oder bei der Hafenlotsdienstanforderung die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht richtig macht,
2.
in § 4 Absatz 1 vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen unterlässt,
3.
entgegen § 5 der Pflicht, den Hafenlotsdienst anzunehmen, nicht nachkommt,
4.
in der Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben a und c unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
5.
entgegen § 10 der Pflicht, Radarberatung in Anspruch zu nehmen oder den Hafenlotsdienst anzunehmen, nicht nachkommt,
6.
der Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 11 eine oder mehrere Personen zum Zweck der Lotsung anzunehmen oder Radarberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkommt,
7.
entgegen § 16 Absatz 1 seiner Pflicht zur Lotsung nicht nachkommt,
8.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung beeinträchtigt ist und dennoch eine Lotsung durchführt,
9.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 2 während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke bzw. Mittel steht,
10.
nach der ersten Bestallung zum Hafenlotsdienst größere Schiffe lotst als nach § 17 zulässig,
11.
entgegen § 18 ein dort bezeichnetes Hafenlotspapier nicht mit sich führt oder auf Verlangen keine Einsicht gewährt,
12.
entgegen § 20 Absatz 1 den Hafenlotsdienst nicht umfassend oder nicht unverzüglich unterrichtet,
13.
entgegen § 20 Absätze 2 bis 4 Eintragungen in die Lotsbescheinigung oder die Bestätigung richtiger Eintragungen unterlässt,
14.
entgegen § 21 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet, sofern er bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erhält, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen oder einen folgenschweren Unfall nicht unverzüglich meldet oder
15.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüglich anfertigt und der Aufsichtsbehörde nicht zuleitet.

Anlage 1

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Anlage 2

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