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    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung zur Einführung eines Gesamtvertrauensmannes Vom 10. April 1979

    Verordnung zur Einführung eines Gesamtvertrauensmannes Vom 10. April 1979
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Einführung eines Gesamtvertrauensmannes vom 10. April 197901.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Einziger Paragraph01.01.2004
    Auf Grund von § 59 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1006) wird verordnet:

    Einziger Paragraph

    Zur Wahrnehmung der Interessen der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, wählen die Vertrauensmänner aller Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. April 1979.
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