Kita-SchVO
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Schiedsstelle nach § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Tageseinrichtungen-Schiedsstellenverordnung - Kita-SchVO) Vom 15. April 2003

    Verordnung über die Schiedsstelle nach § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Tageseinrichtungen-Schiedsstellenverordnung - Kita-SchVO) Vom 15. April 2003
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Schiedsstelle nach § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Tageseinrichtungen-Schiedsstellenverordnung - Kita-SchVO) vom 15. April 200301.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 1 - Errichtung der Schiedsstelle01.01.2004
    § 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.01.2004
    § 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2004
    § 4 - Amtsperiode01.01.2004
    § 5 - Abberufung und Amtsniederlegung01.01.2004
    § 6 - Amtsführung01.01.2004
    § 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.01.2004
    § 8 - Vorbereitung der Sitzungen01.01.2004
    § 9 - Verhandlung01.01.2004
    § 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung01.01.2004
    § 11 - Kosten der Schiedsstelle01.01.2004
    § 12 - Entschädigung01.01.2004
    § 13 - Geschäftsordnung01.01.2004
    § 14 - Schlussbestimmungen01.01.2004
    Auf Grund von § 24 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl.
    S. 51) wird verordnet:
    *
    Fußnoten
    *)
    Gilt als auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Hamburger Kinderbetreuung
    vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211) erlassen.

    § 1 Errichtung der Schiedsstelle

    (1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle
    zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 HmbKitaG errichtet.
    (2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle
    geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.
    (3)
    1
    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben
    für die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
    2
    § 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sinngemäß.
    (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt
    die zuständige Behörde.

    § 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

    (1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen
    Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger
    der Einrichtungen und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
    (2)
    1
    Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben
    jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine
    zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter.
    2
    Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte
    und Pflichten.
    (3)
    1
    Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei
    einem Träger einer Einrichtung oder dem Träger der öffentlichen
    Jugendhilfe tätig sein.
    2
    Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
    besitzen.
    (4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.

    § 3 Bestellung der Mitglieder

    (1)
    1
    Die in Absatz 3 genannten Behörden und die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.,
    die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V. und der alternative
    Wohlfahrtsverband - Sozial und Alternativ - e.V. (Beteiligte) bestellen gemeinsam
    und einvernehmlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung.
    2
    Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode oder binnen zwei Monaten nach dem Ausscheiden
    der oder des Vorsitzenden sowie von deren Stellvertretung nicht zustande,
    bestellt die zuständige Behörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
    unverzüglich nach Anhörung der Beteiligten.
    (2)
    1
    Die Bestellung bedarf der Schriftform.
    2
    Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung gelten als bestellt, sobald sie oder er sich gegenüber
    der Geschäftsstelle oder im Falle der Bestellung nach Absatz 1 Satz 2
    gegenüber der zuständigen Behörde zur Amtsübernahme bereit
    erklärt haben.
    (3) Als Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der öffentlichen
    Jugendhilfe sind durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle
    zu bestellen:
    1.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen von der zuständigen Behörde,
    2.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung aus den Bezirken, die oder der von der für
    die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen
    ist, und
    3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.
    (4)
    1
    Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien
    Wohlfahrtspflege e.V., der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V.
    und dem alternativen Wohlfahrtsverband - Sozial und Alternativ - e.V. einvernehmlich
    durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
    2
    Soweit nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle
    keine Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen innerhalb
    von zwei Monaten bestellt werden, erfolgt eine Bestellung durch die zuständige
    Behörde nach Anhörung der Beteiligten.
    (5) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses
    der oder des Betroffenen.
    (6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich
    über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder.

    § 4 Amtsperiode

    (1)
    1
    Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre.
    2
    Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für
    die restliche Dauer der Amtsperiode.
    (2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder
    bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung
    ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für höchstens drei Monate
    weiter aus.
    (3) Eine erneute Bestellung ist möglich.

    § 5 Abberufung und Amtsniederlegung

    (1)
    1
    Wurden die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung von den Beteiligten gemeinsam bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 1), so können
    sie von diesen gemeinsam abberufen werden.
    2
    Unabhängig davon können die genannten Personen aus wichtigem Grund von der zuständigen
    Behörde abberufen werden.
    3
    Die Beteiligten sind vorher zu hören.
    4
    Die Abberufung wird wirksam, sobald eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
    (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen
    können aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber
    der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
    (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich
    von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

    § 6 Amtsführung

    (1)
    1
    Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
    2
    Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
    (2)
    1
    Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
    2
    An der Teilnahme verhinderte Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe
    des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten
    Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle
    die Verhinderung mitteilen.
    (3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an
    der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind, werden auch in bereits laufenden
    Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen.
    (4)
    1
    Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei
    bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
    2
    Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen im Rahmen der Verfahren übermittelte
    Informationen sowie zugegangene Unterlagen ohne Einwilligung der Parteien
    an Dritte weiterzugeben.
    3
    Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
    offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

    § 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

    (1)
    1
    Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen sind
    in elffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
    2
    Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum und bestätigt den Eingang des Antrags.
    (2)
    1
    Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Antrag zu begründen.
    2
    Die Geschäftsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb von drei Wochen
    zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
    (3)
    1
    Auf Verlangen haben die Parteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für
    die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls
    ergänzende Unterlagen vorzulegen.
    2
    Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
    (4)
    1
    Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertretung prüft, ob ein
    Antrag zulässig ist.
    2
    Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet, kann er ohne
    mündliche Verhandlung durch Beschluss der Schiedsstelle zurückgewiesen
    werden.

    § 8 Vorbereitung der Sitzungen

    (1) Die oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der
    Sitzungen der Schiedsstelle fest und bereitet die Sitzungen vor.
    (2)
    1
    Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen.
    2
    Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
    3
    Die Ladung enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.
    4
    In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen
    werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.

    § 9 Verhandlung

    (1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden
    geleitet.
    (2)
    1
    Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber
    unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern keine Entscheidung
    nach § 7 Absatz 4 getroffen wird.
    2
    Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte Frist verlängert werden.
    (3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden
    werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben
    oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen
    einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.
    (4)
    1
    Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
    2
    Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen
    Behörde können als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen.
    (5) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können
    auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies
    beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
    (6) Rechtsbeistände sind zugelassen.
    (7)
    1
    Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
    2
    Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und den Parteien innerhalb
    von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung zuzusenden.
    3
    Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
    1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
    2.
    die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,
    3.
    die Namen der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen und der Zeuginnen und
    Zeugen,
    4.
    den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
    5.
    den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen und
    6.
    das Ergebnis der Verhandlung.
    4
    Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder
    ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu
    unterzeichnen.
    5
    Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

    § 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung

    (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der
    oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
    (2)
    1
    Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen
    eine neue Sitzung durchzuführen.
    2
    Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der
    neben der oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    3
    In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
    (3) Beratung und Beschlussfassung sind geheim.
    (4)
    1
    Die Entscheidung wird mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen.
    2
    Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
    3
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
    (5)
    1
    Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    2
    Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

    § 11 Kosten der Schiedsstelle

    (1)
    1
    Die nach § 12 Absätze 1 bis 3 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schiedsstellenverfahren entstehenden Kosten werden
    den am Verfahren beteiligten Parteien von der Geschäftsstelle in Rechnung
    gestellt.
    2
    Über die Kostenverteilung wird im Schiedsstellenverfahren entschieden.
    (2)
    1
    Für die Abgeltung der Kosten der Geschäftsstelle sowie etwa verbleibender Kosten der Schiedsstelle
    wird je Anrufung eine Gebühr von 1.500 Euro erhoben.
    2
    Die Gebühr ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.
    (3)
    1
    Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten tragen je zur Hälfte die Arbeitsgemeinschaft der
    Freien Wohlfahrtspflege e.V., die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten
    e.V. und der alternative Wohlfahrtsverband - Sozial und Alternativ - e.V.
    auf der einen Seite und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
    auf der anderen Seite.
    2
    Übersteigen die Gebühreneinnahmen eines Jahres die Kosten um mehr als 25 vom Hundert,
    werden sie den Antragstellerinnen oder den Antragstellern anteilig erstattet.
    (4)
    1
    Die Geschäftsstelle legt unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung
    vor.
    2
    Die Gebührenhöhe wird jährlich überprüft.

    § 12 Entschädigung

    (1)
    1
    Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung erhalten für notwendige Barauslagen und für
    ihren Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag je Sitzung.
    2
    Dessen Höhe wird von der zuständigen Behörde nach Anhörung der Beteiligten festgesetzt.
    (2) Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung erhalten
    Reisekosten nach den Vorschriften der Reisekostenvergütung für Beamte
    der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Reisekostenstufe B des Hamburgischen Reisekostengesetzes in
    der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18.
    Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), in der jeweils geltenden Fassung.
    (3) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen erhalten eine
    Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung
    von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
    I S. 1757), zuletzt geändert am 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in
    der jeweils geltenden Fassung.
    (4) Rechtsberatungskosten tragen die Parteien selbst.
    (5) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

    § 13 Geschäftsordnung

    1
    Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
    2
    Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde.

    § 14 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
    (2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. August
    2003.
    (3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen gelten nicht für die Bestellung zur ersten Amtsperiode der Schiedsstelle.
    Gegeben in der Versammlung des Senats.
    Hamburg, den 15. April 2003.
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