Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss Vom 12. Mai 1998
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss Vom 12. Mai 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 23.04.2004 |
§ 3 | 23.04.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 8 Absatz 2 a, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Satz 2 des
Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (Bundesgesetzblatt
III 8050-20), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1186), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
vom 21. Dezember 1957 mit der Änderung vom 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt
III 8050-20-2, 1996 I Seiten 1186, 1187) wird verordnet:
§ 1
1
Zur Versorgung der Berufspendler
und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
sowie mit Geschenkartikeln dürfen die Verkaufsstellen auf dem Hamburger
Hauptbahnhof an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein.
2
Die Verkaufsfläche darf insgesamt 8800 m²
nicht übersteigen.
§ 2
(1) In den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens Hamburg
dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten
(§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss)
und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen
als an Reisende abgegeben werden.
(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 6.500 m² nicht
übersteigen, wovon bis zu 3.000 m² außerhalb des Sicherungsbereichs
zulässig sind.
§ 3
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des
Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in den Absätzen
2 und 3 genannten Gebietsteilen und Zeiträumen Badegegenstände,
frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse,
Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie solche Waren verkauft
werden, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder die in den Absätzen
2 oder 3 genannten Gebietsteilen kennzeichnend sind.
(2) Absatz 1 gilt nur
an Sonn- und Feiertagen vom 15. März
bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in den
nachstehenden Gebietsteilen:
a)
auf dem Rathausmarkt;
b)
im Ausstellungspark Planten un
Blomen;
c)
auf den St.-Pauli-Landungsbrücken
und auf dem Platz Bei den St.-Pauli-Landungsbrücken in der Straße
Hafentor; auf der Uferschutzpromenade zwischen Hafentor und U-Bahnhof Baumwall;
d)
an der Elbmeile (vom Platz Bei
den St. Pauli-Landungsbrücken, St. Pauli Hafenstraße, St. Pauli
Fischmarkt, Große Elbstraße, Kaistraße bis Neumühlen
Museumshafen einschließlich des Gebietes bis zur Elbe);
e)
am Elbwanderweg (Neumühlen
ab Museumshafen, Övelgönne, Elbuferweg einschließlich fünf
Meter des Mühlenberges, Strandweg, Falkensteiner Ufer, Rissener Ufer)
einschließlich des Strandes; an der Autobushaltestelle Falkenstein;
f)
in den Hallen der U-Bahnhöfe
Meiendorfer Weg, Volksdorf, Buchenkamp, Buckhorn, Ohlstedt, Niendorf-Markt
und Niendorf-Nord;
g)
am Bahnhof Mittlerer Landweg, der
Straße Billwerder Billdeich bis zur Hausnummer 570 (südliche Straßenseite)
beziehungsweise 581 (nördliche Straßenseite) sowie in dem von Norderelbe
- Autobahn A 1 - Alte Dove Elbe - Holzhafen - Andreas-Meyer-Straße -
Autobahn A 1 - Autobahn A 25 - Landesgrenze zu Schleswig-Holstein - Elbe umgrenzten
Gebiet;
h)
den Straßen Finkenwerder
Landscheideweg und Finkenwerder Westerdeich sowie in dem von Landesgrenze
zu Niedersachsen - Straße Neuenfelder Hinterdeich - Straße Francoper
Hinterdeich - Moorwettern - Hohenwischer Schleusenfleet - Alte Süderelbe
- Aue - Straße Aue-Hauptdeich - Finkenwerder Landscheideweg - Finkenwerder
Westerdeich - Alte Süderelbe - Elbe (Mühlenberger Loch) umgrenzten
Gebiet;
i)
im Krayenkamp 10;
j)
auf Neuwerk.
(3) Absatz 1 gilt nur
an Sonn- und Feiertagen vom 15. März
bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr
für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 bis 4.
(4) Die nach Absatz 1 zugelassenen Abweichungen von den allgemeinen
Ladenschlusszeiten gelten nur für offene Verkaufsstellen, in denen die
genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig feilgehalten
werden.
§ 4
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen, soweit nicht nachfolgend
etwas anderes bestimmt ist, geöffnet sein in der Zeit von 7.00 Uhr bis
16.00 Uhr für die Abgabe von
1.
Milch und Milcherzeugnissen:
Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden;
2.
Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren
herstellen, für die Dauer von drei Stunden;
3.
Blumen:
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten
werden,
a)
allgemein für die Dauer von
zwei Stunden;
b)
am 1. November (Allerheiligen),
am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die
Dauer von sechs Stunden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
4.
Zeitungen:
Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf
Stunden.
(2) Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für den zweiten
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
§ 5
Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
1.
Verkaufsstellen, die gemäß § 12 des
Gesetzes über den Ladenschluss oder den hierauf gestützten
Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend
Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
alle Verkaufsstellen für die
Abgabe von Weihnachtsbäumen
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.
§ 6
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 314) in der geltenden Fassung, die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Hamburg vom 19. Oktober 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) und die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Hamburger Hauptbahnhof vom 18. Juli 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. Mai 1998.
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