Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. August 2005
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. August 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 9. August 2005 | 01.09.2005 |
Eingangsformel | 01.09.2005 |
§ 1 | 01.09.2005 |
§ 2 | 01.09.2005 |
Auf
Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert am 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3002, 3005), wird verordnet:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen
durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien
und Gärtnereien mit
a)
dem Zusammenstellen und Binden
von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen
Ladenöffnungszeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom
21. Dezember 1957 (BGBl. III 8050-20-2), geändert am 30. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1186, 1187), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Arbeiten
zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten,
2.
im
Bestattungsgewerbe,
3.
in
Garagen und Parkhäusern,
4.
in
Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke
sowie Betrieben des Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1.
April bis 31. Oktober,
5.
in
Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren
Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft
vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
bei
Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Erfassungs- und Auswertungsarbeiten für
bis zu sechs Stunden,
7.
im
telefonischen Lotsendienst, insbesondere zur Übermittlung von telefonischen
Informationen im Tourismusbereich,
8.
in
Videotheken während der nach Feiertagsrecht zulässigen Öffnungszeiten,
9.
im
Immobilien- und Maklergewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei
der Besichtigung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen für
bis zu vier Stunden,
10.
bei
Musterhaus-Besichtigungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs
Stunden,
11.
in
Wettbüros und im Buchmachergewerbe,
12.
in
Friseurbetrieben auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen,
13.
im
Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Filmaufnahmen während
privater Veranstaltungen und Feiern,
14.
mit
der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der telefonischen Auskunftserteilung
und Beratung in Dienstleistungsunternehmen und im Versandhandel sowie
15.
in
automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge,
deren Betrieb nach § 2 Absatz 1a der Feiertagsschutzverordnung zugelassen
ist.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nummern 9 bis 11 gelten nicht an den gesetzlichen Feiertagen sowie an Totensonntag,
Volkstrauertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. In den Fällen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12 bis 14 ist an den gesetzlichen Feiertagen im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Feiertage
für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen; der Arbeitgeber
soll insbesondere die Arbeit so gestalten, dass den Beschäftigten eine
Ausübung ihrer religiösen Weltanschauung ermöglicht werden
kann.
(3) Die beabsichtigte Beschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach Absatz 1 Nummer 14 ist der Aufsichtsbehörde jährlich im Voraus anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
1.
Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,
2.
die
voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
3.
die
Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.
Wesentliche Veränderungen sind mit der
Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am
1. September 2005 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. August 2005.
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