HFUNVO
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Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) Vom 20. Juni 2006

Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) Vom 20. Juni 2006
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 1 der Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord und zur Änderung der Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg vom 20. JUni 2006 (HmbGVBl. S. 339)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) vom 20. Juni 200601.07.2006
Eingangsformel01.07.2006
§ 1 - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung01.07.2006
§ 2 - Aufsicht01.07.2006
§ 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung01.07.2006
§ 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung01.07.2006
§ 5 - Selbstverwaltung01.07.2006
Auf Grund von § 117 Absatz 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2740), wird verordnet:

§ 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Nord zu einer
gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.
(2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Absatz 1 Nummer 8 SGB
VII) für die in § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII genannten
Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische
Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
(3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse
Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der
an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen
der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
(4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 2 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde
des Landes Schleswig-Holstein.

§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung

(1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse
Hamburg und der Feuerwehr-Unfallkasse Nord gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung
an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
(2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen
Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten
sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne
des § 18 SGB VII bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.

§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung

(1) Die Mittel für die Aufgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der
Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB
VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige
Einnahmen aufgebracht.
(2) Die von den an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die
Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.

§ 5 Selbstverwaltung

Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen
Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt
in einer Drei-Länder-Parität.
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