Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren (Anerkennungsberatungsgesetz) Vom 19. Juni 2012
Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren (Anerkennungsberatungsgesetz) Vom 19. Juni 2012
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren (Anerkennungsberatungsgesetz) vom 19. Juni 2012 | 01.08.2012 |
§ 1 - Beratungsanspruch | 01.08.2012 |
§ 2 - Verordnungsermächtigung zur Gebührenregelung | 01.08.2012 |
§ 1 Beratungsanspruch
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
a)
ihren Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben oder
b)
substantiiert die Absicht darlegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Stelle erbracht werden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.
§ 2
1)
Verordnungsermächtigung zur Gebührenregelung
Der Senat wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. Der Senat kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: § 2 tritt schon zum 4. Juli 2012 in Kraft.]
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