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Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO -) Vom 16. Mai 1995

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO -) Vom 16. Mai 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83, 85)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO -) vom 16. Mai 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle01.01.2007
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle09.03.2016
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2007
§ 4 - Amtsdauer01.01.2007
§ 5 - Abberufung und Niederlegung01.01.2004
§ 6 - Amtsführung01.01.2004
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.01.2007
§ 8 - Einladung, Auskunftspflicht01.01.2007
§ 9 - Verfahren vor der Schiedsstelle01.01.2007
§ 10 - Beschlussfassung und Entscheidung01.01.2004
§ 11 - Verfahrensgebühr01.01.2004
§ 12 - Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen01.01.2007
§ 13 - Entschädigung der Mitglieder01.01.2007
§ 14 - Kostenpflicht01.01.2004
§ 15 - Geschäftsordnung01.01.2004
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 76 Absatz 5 des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung -, vom 26. Mai 1994 mit der Änderung vom 29. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1015, 2797, 1890, 1927) wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI errichtet.
(2)
1
Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 eingerichtet wird.
2
Diese können einvernehmlich bestimmen, dass die Geschäftsstelle zum Beginn einer neuen Amtsperiode einer der anderen beteiligten Organisation zugeordnet wird; Näheres ist in der Geschäftsordnung nach § 15 zu regeln.
3
Wechselt die Zuordnung der Geschäftsstelle, ist dies der für die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde) mitzuteilen.
(3) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den Weisungen des/der Vorsitzenden.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus vier Vertretern/Vertreterinnen der Pflegekassen, einem Vertreter/einer Vertreterin des Trägers der Sozialhilfe, einem Vertreter/einer Vertreterin des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und sechs Vertretern/Vertreterinnen der Pflegeeinrichtungen in Hamburg.
(2)
1
Der/Die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
2
Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
(3)
1
Der/Die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich in Pflegekassen oder Pflegeeinrichtungen sowie deren Verbänden tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Bedienstete der Aufsichtsbehörde sein.
2
Der/Die Vorsitzende und sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
(4) Der/Die Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen, dabei ist er/sie an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1)
1
Der/Die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.
2
Die Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben.
3
Kommt eine Einigung binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode nicht zustande, werden sie von der Aufsichtsbehörde und in Anwesenheit der beteiligten Organisationen durch Los bestimmt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind von den beteiligten Organisationen binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu bestellen, und zwar:
1.
jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter/Stellvertreterinnen:
a)
für die Pflegekassen von:
aa)
der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/ Hamburg - Die Gesundheitskasse -, die zugleich die See-Pflegekasse vertritt,
bb)
dem BKK-Landesverband NORD,
cc)
der Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Hamburg,
dd)
dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Landesvertretung Hamburg, der zugleich die Arbeiter-Ersatzkassen vertritt,
b)
von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
c)
von dem Träger der Sozialhilfe,
2.
jeweils drei Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen von
a)
den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
b)
von den in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Pflegeeinrichtungen.
(3)
1
Die Bestellung der Mitglieder ist der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben.
2
Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde.
(4) Soweit binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode im Verfahren nach Absatz 1 keine Kandidaten/Kandidatinnen benannt werden oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder bestellt sind, benennt die Aufsichtsbehörde die Kandidaten/Kandidatinnen oder bestellt auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder.

§ 4

1)
Amtsdauer
(1)
1
Die Amtsperioden der Schiedsstelle betragen jeweils vier Jahre.
2
Die erste Amtsperiode beginnt nach Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. März 1997.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger/Nachfolgerinnen oder erneuten Bestellung im Amt.
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschussverordnung und der Pflege-Schiedsstellenverordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 609) endet die laufende Amtsperiode der Schiedsstelle endet vorzeitig am 31. Dezember 2006. Abweichend von Absatz 3 bleiben die Mitglieder nicht bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger oder erneuten Bestellung im Amt. Diese Bestimmung tritt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Änderungsverordnung am 31. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Änderungsverordnung beginnt die erste Amtsperiode der Schiedsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2007. Für die Dauer der ersten Amtsperiode bleibt die bisherige Zuordnung der Geschäftstelle bestehen. Über am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Schiedsverfahren wird in der geänderten Zusammensetzung entschieden.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1)
1
Der/Die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden.
2
Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der Beteiligten über die Abberufung.
(2)
1
Die Vertreter/Vertreterinnen der beteiligten Organisationen sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können von der entsendenden Stelle abberufen werden.
2
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin mitzuteilen.
3
Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen und den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten.

§ 6 Amtsführung

(1)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2
Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihren Stellvertreter/ihre Stellvertreterin unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt in einer Angelegenheit, bei der für den Fall der Nichteinigung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Entscheidung einer Schiedsstelle vorgesehen ist, innerhalb der gesetzlich genannten Frist keine Einigung zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der Beteiligten gestellten schriftlichen Antrag auf Regelung der Angelegenheit.
(2)
1
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages, der Vereinbarung oder der Entscheidung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.
2
Die Geschäftsstelle leitet den Beteiligten eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von dem/der Vorsitzenden festzulegenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Der/Die Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin die Mitglieder der Schiedsstelle oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein.
(3) Auf Verlangen haben die Beteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung eines Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1)
1
Die Schiedsstelle verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.
2
Sie kann in Abwesenheit der Vertragspartner verhandeln, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
(2) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(3) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441), entsprechende Anwendung.

§ 10 Beschlussfassung und Entscheidung

(1)
1
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden und einem unparteiischen Mitglied mindestens je vier Mitglieder der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 anwesend sind.
2
Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
3
Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind.
(2)
1
Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
2
Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3
Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
4
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(3)
1
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen.
2
Der Schiedsspruch ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 Verfahrensgebühr

(1)
1
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr in Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro erhoben.
2
Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise als durch Entscheidung der Schiedsstelle oder Einigung der Vertragsparteien erledigt, wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft die Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.
(3)
1
Die Vertragspartner tragen die Verfahrensgebühr je zur Hälfte.
2
Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.

§ 13 Entschädigung der Mitglieder

(1)
1
Der/Die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverluste von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen.
2
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
3
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag fest.
(2) Der/Die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 300), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
(3)
1
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen erhalten von den jeweils entsendenden Stellen nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverluste eine Entschädigung sowie Reisekosten erstattet.
2
Die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über Höchstbeträge für die Entschädigung treffen.

§ 14 Kostenpflicht

1
Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sachlichen und personellen Kosten der Geschäftsstelle tragen die in der Schiedsstelle beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zur einen Hälfte und die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Organisationen zur anderen Hälfte.
2
Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt keine Einigung zustande, regelt der/die Vorsitzende die Verteilung.
3
Die Kostenverteilung erfolgt jährlich für das vorangegangene Jahr.
4
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat den beteiligten Oganisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 15 Geschäftsordnung

1
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Kommt keine Geschäftsordnung binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande, kann sie durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Mai 1995.
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