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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen Vom 9. April 1974

Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen Vom 9. April 1974
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 224)
Fußnoten
1)
Präambel geändert 18. 2. 1997 (HmbGVBl. S. 25)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Arten der Bildungsveranstaltungen11.06.2016
§ 2 - Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung01.01.2004
§ 3 - Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung01.01.2004
§ 4 - Anträge auf Anerkennung25.12.2010
§ 5 - Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen25.12.2010
§ 6 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten25.12.2010
§ 7 - Zutritt der zuständigen Behörde01.01.2004
§ 8 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 9 - Bescheinigungen01.01.2004
§ 10 - (Änderungsvorschriften)01.01.2004
Auf Grund von § 1 Absatz 4, § 15 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) wird verordnet:

§ 1 Arten der Bildungsveranstaltungen

(1) Für die Freistellung von der Arbeit werden Veranstaltungen anerkannt, die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder beides vermitteln oder die dem Nachweis der auf diesen Gebieten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.
(2) Zu diesen Bildungsveranstaltungen gehören nicht:
1.
Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,
2.
Veranstaltungen im Rahmen von Auseinandersetzungen politischer und gesellschaftlicher Gruppen,
3.
Veranstaltungen der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung,
4.
Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
5.
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen oder
6.
Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf interne Erfordernisse ausgerichtet ist.
(3) Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist
1.
die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin,
2.
die ehrenamtliche Tätigkeit als Vormund,
3.
die ehrenamtliche Übungsleitung im Rehabilitationssport,
4.
die ehrenamtliche Übungsleitung im Breitensport und die ehrenamtliche Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossen sind,
5.
die ehrenamtliche Jugendleitung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit,
6.
die Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen im Zivil- und Katastrophenschutz,
7.
die ehrenamtliche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe.

§ 2 Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung

Die veranstaltenden Stellen haben eine sachgemäße Bildung auf folgende Weise zu gewährleisten:
1.
Dem Arbeitsplan für die Bildungsveranstaltung muss ein geeignetes methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.
2.
Die zeitliche Dauer der Bildungsveranstaltung muss so bemessen sein, dass den Teilnehmenden das Erreichen der Lernziele möglich ist. Zwischen der Dauer des Arbeitsprogramms und dem Freistellungszeitraum muss ein angemessenes zeitliches Verhältnis bestehen. Die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms soll sechs Stunden nicht unterschreiten.
3.
Die Anforderungen, die in der Bildungsveranstaltung an die Teilnehmenden gestellt werden, sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Vorbildung des angesprochenen Teilnehmerkreises stehen.
4.
Für die Durchführung der Bildungsveranstaltung müssen der veranstaltenden Stelle ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Den Teilnehmenden müssen die erforderlichen Arbeitsunterlagen und Lernmittel zugänglich sein.
5.
Die Bildungsveranstaltung muss unter der Verantwortung einer Kursleiterin oder eines Kursleiters durchgeführt werden. Lehrkräfte müssen die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen. Die Zahl der Lehrkräfte muss in einem der Art der Veranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmenden stehen.
6.
Die veranstaltende Stelle muss diejenigen, die an der Veranstaltung teilnehmen wollen, vor dem Abschluss einer Teilnahmevereinbarung schriftlich über Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan der Bildungsveranstaltung sowie über die notwendigen Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen unterrichten, wenn es nach der Art der Bildungsveranstaltung angebracht ist. Wenn eine Vorbereitung auf die Bildungsveranstaltung erforderlich oder vorteilhaft ist, hat sich die Unterrichtung auch hierauf zu erstrecken. Zum Abschluss der Bildungsveranstaltung sollen nach Möglichkeit die Teilnehmenden schriftlich, insbesondere durch Literaturhinweise, darüber unterrichtet werden, wie sie sich zum Thema der Bildungsveranstaltung selbst weiterbilden können.
7.
Die veranstaltenden Stellen berichten der zuständigen Behörde einmal jährlich über Art und Inanspruchnahme der Bildungsveranstaltungen. Der Senat teilt der Bürgerschaft auf der Basis einer Zufallsstichprobe jährlich die Entwicklung der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub mit.

§ 3 Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

1
Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, dass ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen.
2
Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, dass die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.

§ 4 Anträge auf Anerkennung

Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 durch Vorlage eines Bescheides eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub nachgewiesen werden, soweit in dem Staat die gleichen gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen bestehen. Bei Antragstellern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne gesetzlich normierten Bildungsurlaub oder mit abweichenden Anerkennungsvoraussetzungen können einzelne oder alle Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 durch Vorlage behördlicher Bescheinigungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus anderen gesetzlichen Verfahren nachgewiesen werden.

§ 5 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

1
Bei oder nach der Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können Wiederholungsveranstaltungen ohne gesonderten Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 anerkannt werden, wenn sie nach Thema, Arbeits- und Zeitplan, Tagungsort, Ausstattung und Lehrkräften mit der ersten Bildungsveranstaltung übereinstimmen.
2
Wenn die Übereinstimmung hinsichtlich Tagungsort, Ausstattung oder Lehrkräfte nicht gegeben ist, so ist der Nachweis nur insoweit zu erbringen.
3
Die §§ 6 bis 9 gelten auch für Wiederholungsveranstaltungen.
4
§ 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die veranstaltende Stelle hat der zuständigen Behörde oder dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg spätestens zwei Wochen vor Beginn den Zeitpunkt der Bildungsveranstaltung mitzuteilen, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.
(2) Die veranstaltende Stelle hat der zuständigen Behörde oder dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg alle wesentlichen Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.

§ 7 Zutritt der zuständigen Behörde

Beauftragten der zuständigen Behörde ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Bescheinigungen

Die veranstaltende Stelle hat den Teilnehmenden auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck die Anmeldung zu und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung zu bescheinigen.

§ 10 (Änderungsvorschriften)

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. April 1974.
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