Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Schiedsstellenverordnung) Vom 15. Dezember 1998
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Schiedsstellenverordnung) Vom 15. Dezember 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 327, 331) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Schiedsstellenverordnung) vom 15. Dezember 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 01.01.2020 |
§ 4 - Amtsperiode | 01.01.2004 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 01.01.2004 |
§ 6 - Amtsführung | 01.01.2004 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 01.01.2004 |
§ 8 - Vorbereitung der Sitzungen | 01.01.2004 |
§ 9 - Verhandlung | 01.01.2004 |
§ 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung | 01.01.2004 |
§ 11 - Kosten der Schiedsstelle | 01.01.2020 |
§ 12 - Entschädigung | 01.01.2004 |
§ 13 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 |
§ 14 - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478), zuletzt geändert am 29. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1188, 1189), wird verordnet:
§ 1 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 g in Verbindung mit § 78 b Absatz 1 SGB VIII errichtet.
(2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.
(3)
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
2
§ 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sinngemäß.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Behörde.
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(2)
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter.
2
Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(3)
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein.
2
Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1)
1
Die in Absatz 3 genannten Behörden, die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V. und der SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. (Beteiligte) bestellen gemeinsam und einvernehmlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
2
Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode oder binnen zwei Monaten nach dem Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich nach Anhörung der Beteiligten.
(2)
1
Die Bestellung bedarf der Schriftform.
2
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung gelten als bestellt, sobald sie oder er sich gegenüber der Geschäftsstelle oder im Falle der Bestellung nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle zu bestellen:
1.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Behörde,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung aus den Bezirksämtern, die oder der von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen ist,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V. und dem SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. einvernehmlich durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Soweit trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen für die Schiedsstelle bestellt werden, erfolgt eine Berufung durch die zuständige Behörde nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft und des Wohlfahrtsverbands.
(5) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der oder des Betroffenen.
(6) Die Geschäftsstelle informiert die Beteiligten über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder.
§ 4 Amtsperiode
(1)
1
Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre.
2
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtsperiode.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für höchstens drei Monate weiter aus.
(3) Eine erneute Bestellung ist möglich.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1)
1
Wurden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung von den Beteiligten gemeinsam bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 1), so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden.
2
Unabhängig davon können die genannten Personen aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.
3
Die Beteiligten sind vorher zu hören.
4
Die Abberufung wird wirksam, sobald eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
§ 6 Amtsführung
(1)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2
An der Teilnahme verhinderte Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung mitteilen.
(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen.
(4)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
2
Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien an Dritte weiterzugeben.
3
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1)
1
Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen sind in zehnfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
2
Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum und bestätigt den Eingang des Antrags.
(2)
1
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Antrag zu begründen.
2
Die Geschäftsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
(3)
1
Auf Verlangen haben die Parteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen.
2
Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
(4)
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle beziehungsweise ihre oder seine Stellvertretung prüft, ob ein Antrag zulässig ist.
2
Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Schiedsstelle zurückgewiesen werden.
§ 8 Vorbereitung der Sitzungen
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und bereitet die Sitzungen vor.
(2)
1
Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen ein.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3
Die Ladung enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.
4
In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.
§ 9 Verhandlung
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet.
(2)
1
Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern keine Entscheidung gemäß § 7 Absatz 4 getroffen wird.
2
Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte Frist verlängert werden.
(3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.
(4)
1
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2
Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können als Zuhörende teilnehmen.
(5) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(6) Rechtsbeistände sind zugelassen.
(7)
1
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2
Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung zuzusenden.
3
Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen,
5.
das Ergebnis der Verhandlung.
4
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.
5
Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
(2)
1
Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung durchzuführen.
2
Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3
In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlussfassung sind geheim.
(4)
1
Die Entscheidung wird mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen.
2
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(5)
1
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2
Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
§ 11 Kosten der Schiedsstelle
(1)
1
Die nach § 12 Absätze 1 bis 3 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schiedsstellenverfahren entstehenden Kosten werden den am Schiedsstellenverfahren beteiligten Parteien von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt.
2
Über die Kostenverteilung wird im Schiedsstellenverfahren entschieden.
(2)
1
Für die Abgeltung der Kosten der Geschäftsstelle sowie etwa verbleibender Kosten der Schiedsstelle wird in Abhängigkeit vom Volumen der Entgeltvereinbarung der zu verhandelnden Sache eine Gebühr erhoben:
a) | Vereinbarungsvolumen bis | 256 000 Euro... | 1 275 Euro, |
b) | Vereinbarungsvolumen bis | 2 560 000 Euro... | 2 550 Euro, |
c) | Vereinbarungsvolumen über | 2 560 000 Euro... | 5 100 Euro. |
2
Die Gebühr ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen.
(3)
1
Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten tragen zu gleichen Teilen die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., der SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2
Übersteigen die Gebühreneinnahmen eines Jahres die Kosten um mehr als 25 vom Hundert, werden sie den Antragstellerinnen oder den Antragstellern anteilig erstattet.
(4)
1
Die Geschäftsstelle legt unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung vor.
2
Die Gebührenhöhe wird jährlich überprüft.
§ 12 Entschädigung
(1)
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung erhalten für notwendige Barauslagen und für ihren Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag je Sitzung.
2
Dessen Höhe wird von der zuständigen Behörde nach Anhörung der Beteiligten (§ 3 Absatz 1) festgesetzt.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung erhalten Reisekosten nach den Vorschriften der Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Reisekostenstufe B des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert am 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Rechtsberatungskosten tragen die Parteien selbst.
(5) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
§ 13 Geschäftsordnung
1
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. Januar 1999.
(3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen gelten nicht für die Bestellung zur ersten Amtsperiode der Schiedsstelle.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Dezember 1998.
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