Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung - HmbPEVO) Vom 31. Januar 2017
Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung - HmbPEVO) Vom 31. Januar 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung - HmbPEVO) vom 31. Januar 2017 | 04.02.2017 |
Eingangsformel | 04.02.2017 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 04.02.2017 |
§ 1 - Ziele, Territorialprinzip | 04.02.2017 |
Abschnitt 2 - Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag | 04.02.2017 |
§ 2 - Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag | 04.02.2017 |
§ 3 - Verfahren zum Erwerb und zum Erhalt der Anerkennung | 04.02.2017 |
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung | 04.02.2017 |
§ 5 - Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung einzelner Angebote | 04.02.2017 |
§ 6 - Widerruf der Anerkennung | 04.02.2017 |
Abschnitt 3 - Fördermaßnahmen | 04.02.2017 |
§ 7 - Förderfähige Angebote | 04.02.2017 |
§ 8 - Gruppen bürgerschaftlich Engagierter | 04.02.2017 |
§ 9 - Servicestelle Nachbarschaftshilfe | 04.02.2017 |
§ 10 - Selbsthilfe | 04.02.2017 |
§ 11 - Schulungsmaßnahmen | 04.02.2017 |
§ 12 - Verfahren der Förderung | 01.07.2020 |
§ 13 - Modellvorhaben | 04.02.2017 |
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen | 04.02.2017 |
§ 14 - Schlussbestimmungen | 04.02.2017 |
Auf Grund von § 45a Absatz 3, § 45c Absatz 7 Satz 5 und § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziele, Territorialprinzip
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen gemäß § 45a SGB XI dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftigen dabei helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Versorgungskonzepte und ehrenamtlichen Strukturen können Angebote nach § 7 gefördert werden. Dadurch soll die Versorgung verbessert und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen sollen entlastet werden.
(2) In der Freien und Hansestadt Hamburg können nur Angebote zur Unterstützung im Alltag erbracht werden, die auch dort anerkannt sind.
Abschnitt 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
§ 2 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag
(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen insbesondere in Betracht:
1.
Helferinnen- und Helferkreise Ehrenamtlicher zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich sowie Gruppen von Pflegebegleitern, die insbesondere pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen eine zugehende verlässliche organisatorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung bieten,
2.
Betreuungsgruppen in denen Leistungsberechtigte regelmäßig stundenweise durch Ehrenamtliche betreut werden,
3.
Gemeinschaftsangebote durch Ehrenamtliche für Leistungsberechtigte und deren pflegende Angehörigen sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
4.
Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende,
5.
Hilfen im Haushalt, die in Verantwortung eines haus- oder familienpflegerischen Dienstes durch Beschäftigte erbracht werden,
6.
familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderung; das Angebot wird zu Hause oder in Gruppen erbracht,
7.
Einzelfallbetreuung durch Ehrenamtliche (Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer), die bei der von der zuständigen Behörde nach § 9 geförderten Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert sind und
8.
Haushaltshilfe durch Personen, die zur Erbringung von Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen von der bzw. dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen beschäftigt werden.
(2) Angebote ambulanter Pflegedienste, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie von Ehrenamtlichen durchgeführt werden.
(3) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:
1.
Dienstleistungen, die nur zu vereinzelten Zeitpunkten erfolgen oder nur Leistungen in einer bestimmten, eingrenzbaren oder gezielten Hinsicht betreffen, wie Lieferdienste oder Personentransporte,
2.
spezielle auf Wohnung oder Haus bezogene Dienstleistungen wie Garten- und Balkonpflege oder Winterdienste oder
3.
sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote wie Begleitung auf Urlaubsreisen.
§ 3 Verfahren zum Erwerb und zum Erhalt der Anerkennung
(1) Über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sowie die Aufhebung der Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde. Die Anerkennung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Angebote gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 gelten als anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 6 vorliegen. Angebote gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 gelten als anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 7 vorliegen.
(2) Für die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist bei der zuständigen Behörde ein Konzept im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummern 4 und 5 einzureichen, das Aussagen zu allen für die Anerkennung erheblichen Verhältnissen enthält. Das Konzept ist maßgeblich für die Entscheidung über die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 1. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen in den für die Anerkennung erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Für die Angebote gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 ist spätestens bis zum 1. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr ein Sachbericht vorzulegen, der mindestens Angaben über Anzahl und Art der übernommenen Betreuungen oder Entlastungen sowie über die eingesetzten Ehrenamtlichen und Beschäftigten und deren Schulung und Fortbildung enthält.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, am Sitz der Anbieterin bzw. des Anbieters von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die geltenden Anforderungen erfüllt werden.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Für die Anerkennung der Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Voraussetzungen, sofern in § 5 keine abweichende Regelung getroffen ist:
1.
Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen,
2.
Vereine, Körperschaften oder sonstige juristische Personen, die die Angebote machen (Anbieterinnen bzw. Anbieter), haben ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und arbeiten im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung,
3.
das jeweilige Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein; die Betreuung und Entlastung muss regelmäßig und verlässlich angeboten werden; bei Angeboten, die wiederkehrend mindestens einmal im Monat an elf Monaten im Kalenderjahr erfolgen, ist von regelmäßigen und verlässlichen Angeboten auszugehen,
4.
die Anbieterinnen bzw. Anbieter legen ein Konzept zum Betreuungs- und Entlastungsangebot und zur Qualitätssicherung der Angebote vor, welches auch Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Ehrenamtlichen oder Beschäftigen und der Anzahl der betreuten oder entlasteten Personen enthält,
5.
das jeweilige Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des Angebots insbesondere Aussagen enthalten zur
a)
angemessenen Schulung und Fortbildung und
b)
kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der Ehrenamtlichen und Beschäftigten,
6.
die Schulung und Fortbildung der Ehrenamtlichen und Beschäftigten sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot auszurichten, insbesondere folgende Inhalte sind zu vermitteln:
a)
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,
b)
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
c)
Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
d)
Kommunikation und Gesprächsführung,
e)
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, beispielsweise Reflektion und Austausch zur eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
f)
Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten und Ehrenamtlichen,
g)
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
h)
zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte, wenn hauswirtschaftliche Hilfen geleistet werden sollen;
die Schulung soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen; darin ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von neun Unterrichtsstunden enthalten; handelt es sich bei den Ehrenamtlichen und Beschäftigten um Fachkräfte gemäß Nummer 7, sind keine Schulungen notwendig,
7.
die Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Ehrenamtlichen und Beschäftigen werden durch Fachkräfte sichergestellt; die Fachkraft soll entsprechend der Angebote zur Unterstützung im Alltag über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den ihr anvertrauten Menschen verfügen; insbesondere kommen als Fachkraft die nachfolgend genannten Berufsgruppen in Betracht:
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
b)
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
c)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
d)
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
e)
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
8.
der Fachkraft gemäß Nummer 7 obliegt insbesondere die Durchführung
a)
der fachlichen und psychosozialen Anleitung, Begleitung und Unterstützung,
b)
der fall- und regelmäßigen Teambesprechungen und
c)
der Erstgespräche mit den künftigen Nutzerinnen und Nutzern des Angebots vor der regelmäßigen Erbringung,
9.
die Anbieterin bzw. der Anbieter muss einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehende Schäden nachweisen; dieser besteht aus einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung, wobei die Haftpflichtversicherung mindestens den Umfang und die Höhe der Absicherung hat, die die Freie und Hansestadt Hamburg in einer Sammelhaftpflichtversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen hat,
10.
alle eingesetzten Ehrenamtlichen und Beschäftigten sollen sich in deutscher Sprache verständigen können; darüber hinaus sollen sie über eine gemeinsame Sprache mit der bzw. dem Leistungsberechtigten verfügen,
11.
die Ehrenamtlichen und Beschäftigten müssen für die anfallenden Tätigkeiten persönlich und fachlich geeignet sein; es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich und fachlich ungeeignet sind.
(2) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen nur solche Angebote in Betracht, deren Entgelt die für Betreuungsleistungen gemäß § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze nicht überschreitet.
(3) Die Anbieterin bzw. der Anbieter macht die für die Veröffentlichung ihres bzw. seines Angebots in der von den Landesverbänden der Pflegekassen mit der für die Anerkennung zuständigen Behörde in der gemäß § 7 Absatz 4 SGB XI vereinbarten Form erforderlichen Angaben. Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung einzelner Angebote
(1) Für die Anerkennung der Angebote gemäß § 2 Absatz 1 gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten besonderen Voraussetzungen.
(2) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 gilt: Eine angemessene Raumgröße und -ausstattung muss gegeben sein.
(3) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 gilt: Gesprächsgruppen für Leistungsberechtigte oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende werden von einer Fachkraft mit einer Qualifikation gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder vergleichbarer Qualifikation geleitet.
(4) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 gilt: Hilfen im Haushalt durch einen Dienst können anerkannt werden, wenn die Dienste darüber eine Vereinbarung nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3311), in der jeweils geltenden Fassung oder § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3318), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen haben. Die mit der jeweiligen Vereinbarung festgeschriebenen Qualitätsmerkmale und Prüfungsrechte gelten für das Angebot zur Hilfe im Haushalt entsprechend. Der jeweilige Dienst muss eine Beschäftigung des Personals gewährleisten, die den gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Dienste tragen Sorge für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften.
(5) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 gilt: Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat eine Leistungsvereinbarung über Eingliederungshilfe abgeschlossen.
(6) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 gilt: Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als anerkannt:
1.
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer ist mit der oder dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert,
2.
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer ist zusammen mit der oder dem Leitungsberechtigten bei der gemäß § 9 geförderten Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert,
3.
die Aufwandsentschädigung überschreitet nicht 5 Euro je Stunde,
4.
es werden nicht mehr als zwei Leistungsberechtigte betreut,
5.
es werden insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro je Kalenderjahr an Aufwandsentschädigungen durch die Nachbarschaftshelferin bzw. den Nachbarschaftshelfer entgegen genommen.
(7) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 gilt: Leistungen von Haushaltshilfen gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als anerkannt:
1.
die Beschäftigung entspricht den gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; unterhalb der Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen ist die oder der Beschäftigte vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden,
2.
die oder der Beschäftigte ist mit der oder dem Leistungsberechtigten nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert,
3.
die Schulung der Haushaltshilfen umfasst einen Grundkurs im Umfang von 19 Unterrichtsstunden; darin ist ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von neun Stunden enthalten; handelt es sich bei der oder dem Beschäftigten um eine Fachkraft, ist keine Schulung notwendig,
4.
die Haushaltshilfe ist bei der gemäß § 9 geförderten Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert.
§ 6 Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde unverzüglich zu widerrufen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,
2.
die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,
3.
der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die Anbieterin oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält oder
4.
über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.
(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs- oder Berichtsverpflichtungen, Nebenbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters nicht mehr gegeben ist.
Abschnitt 3 Fördermaßnahmen
§ 7 Förderfähige Angebote
Förderfähig sind Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, Angebote von Gruppen bürgerschaftlich Engagierter, die Servicestelle Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen sowie Schulungsmaßnahmen.
§ 8 Gruppen bürgerschaftlich Engagierter
(1) Förderfähig sind Angebote zur Unterstützung im Alltag von Gruppen freiwillig tätiger sowie sonstiger zu bürgerschaftlichem Engagement bereiten Personen, die sich die Unterstützung, im allgemeinen Betreuung und Entlastung von Leistungsberechtigten oder von deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben. Hierzu zählen auch Gruppen von Ombudspersonen, von Begleiterinnen und Begleitern in Wohngemeinschaften Leistungsberechtigter oder von Koordinatorinnen und Koordinatoren Freiwilliger in diesem Bereich.
(2) Für eine Förderung gelten die Voraussetzungen nach §§ 4 und 5. In der konzeptionellen Ausrichtung, der Art des Angebotes oder der Zielgruppe begründete Abweichungen sind möglich.
§ 9 Servicestelle Nachbarschaftshilfe
(1) Förderfähig ist die Servicestelle Nachbarschaftshilfe, die
1.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer gemäß § 5 Absatz 6 zusammen mit den Leistungsberechtigten sowie Haushaltshilfen gemäß § 5 Absatz 7 registriert,
2.
die Tätigkeit der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie der Haushaltshilfen gegenüber der Pflegekasse bestätigt,
3.
die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie die Haushaltshilfen insbesondere über das Verfahren nach dieser Verordnung und die Leistungen der Servicestelle informiert,
4.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sowie Haushaltshilfen Angebote zur Schulung und Fortbildung unterbreitet,
5.
den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sowie Haushaltshilfen eine Möglichkeit für den Erfahrungsaustausch anbietet,
6.
im Bedarfsfall die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer, Haushaltshilfen und Leistungsberechtigte sowie deren Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen berät und
7.
den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer bereitstellt.
(2) Erfolgt binnen zwei Wochen keine Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1, legt die Servicestelle Nachbarschaftshilfe den Vorgang der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor.
(3) Für die Förderung gelten die Voraussetzungen nach § 4 entsprechend. Eine Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer wird von der oder dem Leistungsberechtigten direkt an die Ehrenamtlichen geleistet.
§ 10 Selbsthilfe
(1) Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstützung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(2) Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten. Sie müssen das Ziel verfolgen, insbesondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung zu durchbrechen. Ihre Arbeit darf nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
(3) Als Selbsthilfeorganisation gelten Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Landesebene oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung.
(4) Als Selbsthilfekontaktstellen gelten Beratungseinrichtungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit hauptamtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen wie Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung unterstützen. Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die Regelungen der Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 45c SGB XI kann auch neben einer Förderung nach § 20h SGB V oder nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3311), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie sich neben anderen Aufgaben, beispielsweise der auf ein bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheitsursache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichteten Selbsthilfearbeit im Sinne des § 20h SGB V, auch die Unterstützung von Leistungsberechtigten sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Förderung darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Anbietern beantragt oder von diesen bereits zugesagt worden sind. Die finanziellen Mittel nach § 45c in Verbindung mit § 45d SGB XI sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit im Sinne von § 45d Satz 1 SGB XI zu verwenden, eine Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.
§ 11 Schulungsmaßnahmen
(1) Schulung und Fortbildung, die dem Erwerb der in § 4 Absatz 1 Nummern 6 und 7 vorgesehenen Qualifikation dienen, können nach Maßgabe von § 12 gefördert werden.
(2) Voraussetzung ist, dass die Anbieterin bzw. der Anbieter
1.
ein Konzept vorlegt, welches Ziele, Inhalte, Durchführung und Maßnahmen der Qualitätssicherung beschreibt,
2.
bei Inhalten die Vorgaben von § 4 Absatz 1 Nummern 6 und 7 berücksichtigt und
3.
geeignete Lehrkräfte einsetzt, die eine Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 besitzen oder ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben.
§ 12 Verfahren der Förderung
(1) Über die Bewilligung der Förderung sowie die Aufhebung der Bewilligung entscheidet die zuständige Behörde. Sie stellt das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. her. In dem Bescheid zur Vergabe der Mittel sind Regelungen zur Konkretisierung der Aufgaben und Leistungen und zur Erfolgskontrolle, zum Beispiel in Form von Sachberichten, Erfolgskennzahlen und statistischen Berichten, zu treffen.
(2) Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Einzelne Angebotsformen können durch Pauschalen gefördert werden. Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils aktuellen Förderbedingungen und bei pauschalierten Förderbeträgen die Höhe der Förderpauschalen für die jeweiligen förderfähigen Angebote. Vor Veröffentlichung ist das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen.
(3) Die Förderung von Selbsthilfegruppen erfolgt nach dem in der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen in Hamburg und der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration vereinbarten Verfahren zur finanziellen Förderung von Selbsthilfegruppen aus Mitteln des § 45d Satz 1 SGB XI.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Bewilligung der Förderung wird nach Maßgabe des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 572), in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
§ 13 Modellvorhaben
(1) Es können Modellvorhaben gefördert werden, die eine Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige sowie für andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der Weiterentwicklung bedarf, zum Ziel haben. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer integrativen und das Ehrenamt berücksichtigenden Versorgung und Betreuung Pflegebedürftiger ausgeschöpft werden. In einzelnen Regionen können Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation erprobt werden. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. Da mit den Modellvorhaben neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen erprobt werden sollen, kann bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels SGB XI (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern) abgewichen werden.
(2) Modellvorhaben sind nur förderungsfähig, wenn
1.
sie vor Projektbeginn beantragt werden,
2.
eine Konzeption vorgelegt wird und
3.
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt.
(3) Die Konzeption des Modellvorhabens muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Art und Weise der Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht.
(4) Die Antragstellerinnen und Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken. Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
(5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung vom 12. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 299) außer Kraft.
(2) Anerkennungen nach der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung in der bis zum 3. Februar 2017 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017 fort.
(3) Bis die Servicestelle Nachbarschaftshilfe nach § 9 ihre Arbeit aufnimmt, können die Feststellungen nach § 5 Absätze 6 und 7 im Einzelfall durch die Pflegekasse der bzw. des Leistungsberechtigten erfolgen.
(4) Anerkennungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die von Pflegekassen nach der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) ausgesprochen wurden, gelten fort. Wirksam bleiben auch die Feststellungen der Pflegekassen gemäß Absatz 3.
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