HmbSenMitwG
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Hamburgisches Seniorenmitwirkungsgesetz (HmbSenMitwG) Vom 30. Oktober 2012

Hamburgisches Seniorenmitwirkungsgesetz (HmbSenMitwG) Vom 30. Oktober 2012
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Seniorenmitwirkungsgesetz (HmbSenMitwG) vom 30. Oktober 201201.04.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.04.2013
§ 1 - Ziel des Gesetzes21.03.2018
§ 2 - Seniorinnen und Senioren01.04.2013
§ 3 - Seniorenvertretungen01.04.2013
Abschnitt 2 - Seniorendelegiertenversammlung, Bezirks-Seniorenbeirat01.04.2013
§ 4 - Seniorendelegiertenversammlung21.03.2018
§ 5 - Bildung des Bezirks-Seniorenbeirats21.03.2018
§ 6 - Aufgaben des Bezirks-Seniorenbeirats21.03.2018
§ 7 - Rechte des Bezirks-Seniorenbeirats21.03.2018
§ 8 - Unterstützung durch das Bezirksamt01.04.2013
Abschnitt 3 - Landes-Seniorenbeirat01.04.2013
§ 9 - Bildung des Landes-Seniorenbeirates01.04.2013
§ 10 - Aufgaben des Landes-Seniorenbeirats01.04.2013
§ 11 - Rechte des Landes-Seniorenbeirats07.11.2020
§ 12 - Unterstützung durch die Verwaltung01.04.2013
Abschnitt 4 - Aufwandsentschädigung01.04.2013
§ 13 - Aufwandsentschädigung21.03.2018

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Hamburg zu stärken, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einzubeziehen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung zu unterstützen, älteren Menschen jeder geschlechtlichen Identität und jeder sexuellen Orientierung gleiche Teilhabe und Anerkennung zukommen zu lassen und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses Ziel ist durch alle Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg unter aktiver Eigenbeteiligung der Hamburger Seniorinnen und Senioren zu fördern.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

§ 3 Seniorenvertretungen

(1) Seniorenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind Seniorendelegiertenversammlungen und Bezirks-Seniorenbeiräte in den Bezirken sowie der Landes-Seniorenbeirat auf der Ebene der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Bezirks-Seniorenbeiräte und der Landes-Seniorenbeirat sollen in ihrer Zusammensetzung die unterschiedlichen Lebenslagen von Seniorinnen und Senioren widerspiegeln. Frauen und Männer müssen in jedem Seniorenbeirat mit jeweils mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein. Jedem Seniorenbeirat müssen mindestens zwei Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund angehören, davon je eine Frau und ein Mann. Die Zusammensetzung soll hinsichtlich der Erfahrungen, Interessen und Kenntnisse der Mitglieder möglichst eine wirkungsvolle Vertretung der Belange der Seniorinnen und Senioren gewährleisten. Dazu gehört es auch, die Interessen der älteren Menschen mit Behinderung widerzuspiegeln, um den besonderen Lebenslagen dieser Menschen gerecht zu werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretungen beträgt vier Jahre und beginnt am 1. April eines Jahres. Sie führen nach dem Ende ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Konstituierung der jeweiligen neuen Seniorenvertretungen weiter.

Abschnitt 2 Seniorendelegiertenversammlung, Bezirks-Seniorenbeirat

§ 4 Seniorendelegiertenversammlung

(1) In jedem Bezirk wird eine Seniorendelegiertenversammlung gebildet.
(2) Jede Gruppe oder Organisation, in der sich Seniorinnen und Senioren engagieren und die sich mit einem regelmäßigen Angebot an Seniorinnen und Senioren in einem Bezirk wendet, hat das Recht, eine Delegierte oder einen Delegierten für die dortige Seniorendelegiertenversammlung zu benennen. Delegierte sind daneben Seniorinnen und Senioren, die von mindestens 20 weiteren Seniorinnen bzw. Senioren mit Hauptwohnung in diesem Bezirk unter Angabe des Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich unterstützt werden (Unterstützerlisten). Jede Seniorin und jeder Senior darf nur auf einer Unterstützerliste unterschreiben. Unterschriften einer Person auf mehreren Unterstützerlisten führen zur Ungültigkeit der Unterschrift dieser Person auf allen von ihr unterzeichneten Unterstützerlisten. Delegierte müssen Seniorinnen und Senioren sein und ihren Wohnsitz im jeweiligen Bezirk haben. Von dieser Regelung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Seniorin oder ein Senior von einer Gruppe oder Organisation im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Grund ihres oder seines Engagements im Bezirk vorgeschlagen wird.
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn einer neuen Amtszeit der Mitglieder der Seniorendelegiertenversammlungen hat das örtlich zuständige Bezirksamt die ihm bekannten Gruppen und Organisationen nach Absatz 2 Satz 1 anzuschreiben und sie über das Recht zur Benennung einer oder eines Delegierten zu informieren. Gleichzeitig hat das Bezirksamt auf geeignete Weise die Öffentlichkeit über die Rechte nach Absatz 2 zu informieren. Die Frist zur Benennung von Delegierten beim Bezirksamt und zur Einreichung von Unterstützerlisten endet sechs Wochen vor Ende der Amtszeit. Das Bezirksamt prüft, ob die Benennungen und die Unterstützerlisten die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen und lädt die Seniorendelegierten zur konstituierenden Sitzung der Seniorendelegiertenversammlung ein. Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Amtszeit gemäß § 3 Absatz 3 durchzuführen.
(4) Jede Delegierte oder jeder Delegierte kann ihr bzw. sein Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall oder bei sonstigem Ausscheiden einer oder eines Delegierten ist die benennende Gruppe oder Organisation nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.
(5) Die Seniorendelegiertenversammlung wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (Vorstand). Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Seniorendelegiertenversammlung gegenüber dem jeweiligen Bezirksamt.
(6) Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Seniorendelegiertenversammlung ein. Die Seniorendelegiertenversammlung tritt während ihrer Amtszeit mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Bezirks-Seniorenbeirat dieses verlangt, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats ihr Amt niedergelegt hat oder wenn ein Drittel der Delegierten eine Sitzung fordert. Sitzungen der Seniorendelegiertenversammlung sind öffentlich. Gäste haben kein Stimmrecht; die Seniorendelegiertenversammlung kann ihnen einzeln oder insgesamt durch Beschluss Rederecht einräumen.
(7) Auf mindestens zwei Seniorendelegiertenversammlungen innerhalb einer Wahlperiode berichtet der Bezirks-Seniorenbeirat aus seiner Arbeit, um die Seniorinnen und Senioren an der Meinungsbildung zu Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, zu beteiligen. Die Seniorendelegiertenversammlung kann dem Bezirks-Seniorenbeirat Empfehlungen für seine Arbeit geben.

§ 5 Bildung des Bezirks-Seniorenbeirats

(1) Der Bezirks-Seniorenbeirat setzt sich aus bis zu 19 Beiratsmitgliedern in ungerader Anzahl zusammen. Sie führen ihr Amt als Ehrenamt, unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden aus.
(2) Auf ihrer ersten Sitzung einer Amtszeit wählt die Seniorendelegiertenversammlung aus ihren Reihen elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirates in geheimer Wahl. Mitglieder des Vorstandes der Seniorendelegiertenversammlung können nicht in den Bezirks-Seniorenbeirat gewählt werden. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Wahlverfahren durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Seniorendelegiertenversammlung oder im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bezirks-Seniorenbeirats teil.
(4) Das Bezirksamt lädt die gewählten Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Bezirks-Seniorenbeirates ein. Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Amtszeit gemäß § 3 Absatz 3 durchzuführen. Die Konstituierung kann nur erfolgen, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erfüllt sind. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt § 5 Absatz 5 entsprechend. Bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied oder auf Wunsch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksamtes die Sitzung.
(5) Der Bezirks-Seniorenbeirat kann durch Beschluss, der eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erfordert, jederzeit der Bezirksamtsleitung weitere Seniorinnen und Senioren mit Hauptwohnung im Bezirk zur Berufung in den Bezirks-Seniorenbeirat vorschlagen. Er hat von dieser Möglichkeit insbesondere dann unverzüglich Gebrauch zu machen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 dies erfordert. Die Bestimmungen nach Absatz 1 sind zu beachten. Kommt ein nach Satz 2 erforderlicher Beschluss ganz oder teilweise nicht zu Stande oder erfüllt er nicht die genannten Anforderungen, beruft die jeweilige Bezirksamtsleitung unverzüglich die erforderlichen Mitglieder.
(6) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. In diesem Fall oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitglieds rückt aus der Seniorendelegiertenversammlung die Delegierte oder der Delegierte in den Bezirks-Seniorenbeirat nach, auf die bzw. den bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl entfiel. Gegebenenfalls wird eine Nachwahl durchgeführt. Den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist gegebenenfalls im Wege der Nachberufung nach Absatz 5 Rechnung zu tragen. Gehören dem Bezirks-Seniorenbeirat bereits 19 Beiratsmitglieder an, so wird von den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 abgesehen.
(7) Der Bezirks-Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weitere Mitglieder, die gemeinsam den Vorstand des Bezirks-Seniorenbeirats bilden.
(8) Der Bezirks-Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben des Bezirks-Seniorenbeirats

(1) Der Bezirks-Seniorenbeirat fördert aktiv die Teilhabe und Mitwirkung der Senioren im Sinne von § 1, insbesondere durch Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und bei der Verwaltung. Er bezieht dabei die Breite der Erfahrungen und Fähigkeiten der Seniorinnen und Senioren im Bezirk ein. Er soll interessierten Seniorinnen und Senioren eine zeitlich befristete oder auf einzelne Projekte des Bezirks-Seniorenbeirats bezogene Mitarbeit ermöglichen. Bei der Entwicklung und Umsetzung seniorenpolitischer Projekte soll sich der Bezirks-Seniorenbeirat mit der Seniorendelegiertenversammlung des Bezirks beraten.
(2) Er unterstützt und berät die Bezirksversammlung und das Bezirksamt bei der Umsetzung der Ziele nach § 1 insbesondere durch Vorschläge für Maßnahmen und durch Stellungnahme zu Vorlagen, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirksamtsbereich lebenden Seniorinnen und Senioren haben.
(3) Der Bezirks-Seniorenbeirat unterrichtet das Bezirksamt mindestens alle zwei Jahre über seine Tätigkeit. Das zuständige Bezirksamt leitet den Bericht jeweils der Bezirksversammlung zu.

§ 7 Rechte des Bezirks-Seniorenbeirats

(1) Die Bezirks-Seniorenbeiräte sind in den Angelegenheiten ihres Bezirkes zu hören, sofern Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen. Das Bezirksamt stellt die hierfür erforderlichen Informationen im Vorwege zur Verfügung.
(2) Den Bezirks-Seniorenbeiräten ist vom Bezirksamt auf Anfrage Auskunft zu erteilen, soweit dem keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Vorschläge und Anregungen der Beiräte sind vom Bezirksamt zu prüfen. Wird den Vorschlägen und Anregungen nicht entsprochen, hat das Bezirksamt dies zu begründen. Vorschläge und Anregungen der Bezirks-Seniorenbeiräte sind auf deren Verlangen dem Hauptausschuss der Bezirksversammlung vorzulegen.
(3) Der Bezirks-Seniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne des § 1 durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung. Namentlich benannte Vertreterinnen und Vertreter des Bezirks-Seniorenbeirats sind regelmäßig als sachkundige Personen hinzuzuziehen, nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), in der jeweils geltenden Fassung. Zu diesem Zweck erhalten sie die Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der Ausschüsse der Bezirksversammlungen.

§ 8 Unterstützung durch das Bezirksamt

Die Bezirksämter stellen die Einrichtung und die Arbeit der in den Bezirken zu bildenden Seniorenvertretungen sicher. Hierzu gehört insbesondere die Sicherstellung der organisatorischen Voraussetzungen für die Sitzungen der Seniorenvertretungen. Jedes Bezirksamt benennt dem Bezirks-Seniorenbeirat eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und trägt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel die erforderlichen Aufwendungen für die Aufgaben nach § 6.

Abschnitt 3 Landes-Seniorenbeirat

§ 9 Bildung des Landes-Seniorenbeirates

(1) Der Landes-Seniorenbeirat setzt sich aus 15 Beiratsmitgliedern zusammen. Sie führen ihr Amt als Ehrenamt, unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden aus.
(2) Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates sind
1.
je ein Mitglied, das von den Bezirks-Seniorenbeiräten aus deren Mitte gewählt wird,
2.
eine Seniorin und ein Senior mit Migrationshintergrund und Hauptwohnung in Hamburg und eine Stellvertreterin und ein Stellvertreter, die jeweils auf Vorschlag des Integrationsbeirates von der zuständigen Behörde berufen werden, und
3.
sechs fachkundige Seniorinnen bzw. Senioren mit Hauptwohnsitz in Hamburg, die überbezirklich bereits für ältere Bürgerinnen und Bürger wirken und die von den Mitgliedern nach den Nummern 1 und 2 gemeinsam berufen werden.
Der Beschluss über die Berufung nach Satz 1 Nummer 3 erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Die Berufung muss so gestaltet sein, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 für die Zusammensetzung des Landes-Seniorenbeirats eingehalten werden. Kommt ein solcher Beschluss ganz oder teilweise nicht zu Stande oder erfüllt er nicht die genannten Anforderungen, beruft der Präses der zuständigen Behörde unverzüglich die erforderlichen Mitglieder.
(3) Der Landes-Seniorenbeirat konstituiert sich auf Einladung der zuständigen Behörde. Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Amtszeit gemäß § 3 Absatz 3 durchzuführen. Bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied oder auf Wunsch eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde die Sitzung.
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. In diesem Fall oder bei Abwahl eines Mitglieds nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch den jeweiligen Bezirks-Seniorenbeirat oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitglieds gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle eines Ausscheidens eines nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 berufenen Mitglieds auch die nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 berufenen Mitglieder bei der gemeinsamen Nachberufung stimmberechtigt sind.
(5) § 5 Absätze 7 und 8 gilt für den Landes-Seniorenbeirat entsprechend.

§ 10 Aufgaben des Landes-Seniorenbeirats

(1) § 6 Absatz 1 gilt für den Landes-Seniorenbeirat entsprechend.
(2) Der Landes-Seniorenbeirat unterstützt und berät den Senat, die zuständigen Behörden und die Senatsämter bei der Umsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere durch Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen von bezirksübergreifender Bedeutung. Er arbeitet dabei mit dem Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen nach § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) in der jeweils geltenden Fassung zusammen, sofern die Belange älterer behinderter Menschen berührt sind.
(3) Der Landes-Seniorenbeirat unterrichtet den Senat mindestens alle zwei Jahre über seine Tätigkeit. Der Senat leitet den Bericht der Bürgerschaft zu.

§ 11 Rechte des Landes-Seniorenbeirats

(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist in bezirksübergreifenden und grundsätzlichen Angelegenheiten von den Fachbehörden und Senatsämtern zu hören, sofern Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen. Die Behörden nach Satz 1 stellen dem Landes-Seniorenbeirat die hierfür erforderlichen Informationen im Vorwege zur Verfügung.
(2) Dem Landes-Seniorenbeirat ist von den Fachbehörden und Senatsämtern auf Anfrage Auskunft zu erteilen, soweit dem keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Vorschläge und Anregungen der Landes-Seniorenbeiräte sind von den Behörden zu prüfen. Wird den Vorschlägen und Anregungen nicht entsprochen, haben die Behörden dies zu begründen.

§ 12 Unterstützung durch die Verwaltung

Die zuständige Behörde stellt die Einrichtung und die Arbeit des Landes-Seniorenbeirates sicher. Hierzu gehört insbesondere das Angebot einer Einstiegsschulung für neu gewählte Seniorenbeiratsmitglieder, die Sicherstellung der organisatorischen Voraussetzungen für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Landes-Seniorenbeirates sowie die sonstige erforderliche Unterstützung. Sie benennt dem Landes-Seniorenbeirat eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner und trägt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel die erforderlichen Aufwendungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10.

Abschnitt 4 Aufwandsentschädigung

§ 13 Aufwandsentschädigung

(1) Den Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversammlungen sowie den Mitgliedern der Bezirks-Seniorenbeiräte und des Landes-Seniorenbeirats wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Höhe und das Verfahren der Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
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