Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 31. August 2021
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 31. August 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 31. August 2021 | 08.09.2021 |
Eingangsformel | 08.09.2021 |
§ 1 | 08.09.2021 |
§ 2 | 08.09.2021 |
§ 3 | 08.09.2021 |
§ 4 | 08.09.2021 |
Auf Grund von § 47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5 Sätze 1 und 2, § 54 Absatz 1 Sätze 2 und 3, § 59 Sätze 2 und 3 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921) und § 124b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Abschlussprüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 sowie Umschulungsprüfungsordnungen nach § 59 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes werden auf die zuständigen Stellen gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 beziehungsweise § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes übertragen
1.
im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -,
2.
für die Fortbildung in den Pflegeberufen auf die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
§ 2
Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte auf die zuständigen Stellen übertragen
1.
in Berufen der Landwirtschaft - einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft - auf die Landwirtschaftskammer Hamburg,
2.
in Berufen der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -.
§ 3
Nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 124b in Verbindung mit § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die zuständigen Stellen gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen
1.
in Berufen der Handwerksordnung auf die Handwerkskammer Hamburg,
2.
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen auf die Handelskammer Hamburg,
3.
in Berufen der Landwirtschaft - einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft - auf die Landwirtschaftskammer Hamburg,
4.
in Berufen der Sozialversicherung und der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -.
§ 4
Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung vom 5. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 165) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 31. August 2021.
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