Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung - LBRAufwVO) Vom 1. Februar 2022
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung - LBRAufwVO) Vom 1. Februar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung - LBRAufwVO) vom 1. Februar 2022 | 01.01.2022 |
Eingangsformel | 01.01.2022 |
§ 1 | 01.01.2022 |
§ 2 | 01.01.2022 |
§ 3 | 01.01.2022 |
Auf Grund von § 15 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet:
§ 1
Die Mitglieder des Landesbeirates zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 15 HmbBGG erhalten jeweils für die Teilnahme an einer Plenumssitzung des Landesbeirates eine Aufwandsentschädigung in der in § 2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe für jede Sitzung im Plenum, an der das Mitglied beigewohnt hat. Die Aufwandsentschädigung wird für Plenumsveranstaltungen in Präsenz und für digital durchgeführte Veranstaltungen gewährt.
§ 2
Die Aufwandsentschädigung nach § 1 wird jeweils zum Ende eines Jahres fällig und von der zuständigen Behörde ausgezahlt. Der Nachweis der Teilnahme an einer Plenumssitzung wird durch die Anwesenheitsliste erbracht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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