KibeG
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Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) Vom 27. April 2004

Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) Vom 27. April 2004
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Hamburger Kinderbetreuung vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 200401.01.2005
Inhaltsverzeichnis30.11.2019
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege01.08.2012
§ 2 - Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder01.08.2012
§ 3 - Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen01.01.2005
§ 4 - Gesundheitsvorsorge25.05.2018
§ 5 - Geltungsbereich01.01.2005
Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)01.01.2005
Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2005
§ 6 - Anspruch auf Förderung01.08.2013
§ 7 - Anspruch auf Kostenerstattung01.08.2012
§ 8 - Höhe der Kostenerstattung01.01.2005
§ 9 - Familieneigenanteil11.01.2021
§ 10 - Bewilligungszeitraum01.01.2005
§ 11 - Anspruch auf Beratung und Unterstützung01.01.2005
§ 12 - Antragstellung01.08.2014
§ 13 - Bewilligungsbescheid01.01.2005
§ 14 - Beendigung der Kostenerstattung01.01.2005
Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2005
§ 15 - Vereinbarungen01.01.2005
§ 16 - Leistungsvereinbarung01.01.2005
§ 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich13.10.2018
§ 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung24.08.2010
§ 18 - Entgeltvereinbarungen01.01.2005
§ 19 - Vereinbarungszeitraum01.01.2005
§ 20 - Schiedsstelle01.10.2004
§ 21 - Zahlungsanspruch der Träger01.01.2005
Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten01.01.2005
§ 22 - Förderungs- und Betreuungsvertrag01.08.2012
Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern01.01.2005
§ 23 - Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung01.08.2012
§ 24 - Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung19.07.2014
§ 25 - Bezirks- und Landeselternausschuss19.07.2014
Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)01.01.2005
§ 26 - Frühförderung01.08.2014
Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege01.01.2005
§ 27 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2005
§ 28 - Förderung in der Tagespflege01.01.2005
§ 29 - Erhebung von Teilnahmebeiträgen11.01.2021
Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften01.01.2005
§ 30 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen30.11.2019
§ 31 - Mitteilungspflichten01.08.2014
§ 32 - Übermittlung personenbezogener Daten01.01.2005
§ 33 - Sozialdatenschutz01.01.2023
§ 34 - Meldepflicht der Träger01.01.2005
§ 35 - Härteregelung01.01.2005
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 2Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder
§ 3Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen
§ 4Gesundheitsvorsorge
§ 5Geltungsbereich
Zweiter Teil Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
Erster Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 6Anspruch auf Förderung
§ 7Anspruch auf Kostenerstattung
§ 8Höhe der Kostenerstattung
§ 9Familieneigenanteil
§ 10Bewilligungszeitraum
§ 11Anspruch auf Beratung und Unterstützung
§ 12Antragstellung
§ 13Bewilligungsbescheid
§ 14Beendigung der Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 15Vereinbarungen
§ 16Leistungsvereinbarung
§ 16aVerbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
§ 17Qualitätsentwicklungsvereinbarung
§ 18Entgeltvereinbarungen
§ 19Vereinbarungszeitraum
§ 20Schiedsstelle
§ 21Zahlungsanspruch der Träger
Dritter Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
§ 22Förderungs- und Betreuungsvertrag
Vierter Abschnitt Mitwirkung der Kinder und Eltern
§ 23Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung
§ 24Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung
§ 25Bezirks- und Landeselternausschuss
Fünfter Abschnitt Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
§ 26Frühförderung
Dritter Teil Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
§ 27Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe
§ 28Förderung in der Tagespflege
§ 29Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 30Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 31Mitteilungspflichten
§ 32Übermittlung personenbezogener Daten
§ 33Sozialdatenschutz
§ 34Meldepflicht der Träger
§ 35Härteregelung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

(1) Tageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern
1.
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe),
2.
vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich),
3.
nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort),
4.
im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263),
jeweils durch pädagogische Fachkräfte.
(2) Tagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Tagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Sorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.
(3) Kindertagesbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 kann im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und des Schulwesens durchgeführt werden.

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Tageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, unterstützen ihre Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Tageseinrichtungen formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden.
(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,
1.
dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
2.
das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
3.
dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
4.
das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
5.
dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und
6.
das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.
(3) Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Tageseinrichtungen zum Wohl des Kindes unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten abstimmen. Die Tageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.
(2) Dazu wird ein Qualifizierungskuratorium im Amt für Jugend eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde, der Träger und Verbände der Hamburger Kindertagesbetreuung, den Hamburger sozialpädagogischen Fachhochschulen und den Hamburger Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher besteht. Das Qualifizierungskuratorium ermittelt fachlichen Qualifizierungsbedarf, koordiniert notwendige Anpassungen der theoretischen und praktischen Ausbildung und überprüft, ob ausreichend pädagogische Fachkräfte für den Hamburger Bedarf ausgebildet werden.
(3) Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind zur Fortbildung aufgerufen. Der Träger soll die Teilnahme an der Fortbildung ermöglichen.

§ 4 Gesundheitsvorsorge

(1) Bei Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Erziehungsberechtigten haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht.
(2) Mit Ausnahme von Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 führt die zuständige Behörde in den Einrichtungen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch. Sie berät und unterstützt die Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Kinder nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die personenbezogenen Daten der untersuchten Kinder und die Untersuchungsergebnisse werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des sechsten Abschnitts des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes verarbeitet.
(4) Die bezirklichen Jugendämter und die Träger der Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten der in Kindertageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; sie arbeiten mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen.

§ 5 Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056), zuständig ist.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 nur mit Trägern, die den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 1 beigetreten sind oder die solche Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossen haben.

Zweiter Teil Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)

Erster Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 6 Anspruch auf Förderung

(1) Jedes Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Er wird durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden. Der Anspruch kann auch durch den Nachweis eines die vorgenannte Betreuungszeit überschreitenden Betreuungsangebots in einer Tageseinrichtung erfüllt werden.
(2) Jedes Kind hat bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten sind zu berücksichtigen. Ansprüche nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes oder die Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen von Ersatzschulen gehen Ansprüchen nach diesem Gesetz vor. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.
(4) Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann der Anspruch auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Sondergruppe oder einer integrativen Tageseinrichtung erfüllt werden. Dabei ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und mindestens dem in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 genannten zeitlichen Umfang der Betreuung gleichkommt.
(5) Auf Wunsch der Sorgeberechtigten des Kindes kann der Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung auch durch die Bewilligung einer Förderung in Tagespflege oder durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden. Wird der Anspruch durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt, verringert sich ein Anspruch nach Absatz 2 oder 3 um den nach dem Hamburgischen Schulgesetz für Vorschulklassen vorgesehenen zeitlichen Umfang.
(6) Im Übrigen können Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.
(7)
(aufgehoben)
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Förderung der Kinder zu regeln. In der Rechtsverordnung sind Inhalt und Umfang der Leistungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen anhand von Leistungsmerkmalen zu bestimmen und Regelungen über die Aufnahme von Leistungsberechtigten zu treffen. Die Leistungsmerkmale sind dabei so festzulegen, dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis, die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, sowie dem Betreuungsumfang und die je nach Leistung erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale). Leistungsvereinbarungen nach § 16 können abweichende Regelungen zu den Leistungsmerkmalen der Rechtsverordnung treffen.

§ 7 Anspruch auf Kostenerstattung

(1) Nimmt ein Kind die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch, so hat es gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Anspruch auf Kostenerstattung, wenn
1.
ein Anspruch auf Förderung nach § 6 Absätze 1 bis 6 besteht oder bewilligt wurde,
2.
der Träger der in Anspruch genommenen Tageseinrichtung
a)
Leistungsvereinbarungen nach § 16,
b)
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 17 und
c)
Grundsatzvereinbarungen über die Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1
abgeschlossen hat oder diesen beigetreten ist,
3.
der Träger der in Anspruch genommenen Tageseinrichtung Vereinbarungen über die Höhe des konkreten Leistungsentgelts differenziert nach den unterschiedlichen Leistungsarten (Entgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2) und erforderlichenfalls spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung nach § 26 Absatz 3 abgeschlossen hat und
4.
die Sorgeberechtigten des Kindes mit dem Träger der Einrichtung einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag geschlossen haben, der den Anforderungen nach § 22 genügt und in dem das Betreuungsentgelt für die öffentlich geförderte Leistungsart das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Betreuungsentgelt nicht übersteigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vor, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem die Leistung des Trägers die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmale erfüllt.
(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung wird abzüglich eines Familieneigenanteils (§ 9) durch Zahlung an den Träger der Einrichtung erfüllt.
(4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht im Rahmen einer Betreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4.

§ 8 Höhe der Kostenerstattung

(1) Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelt abzüglich eines Familieneigenanteils (§ 9).War zwischen den Sorgeberechtigten des Kindes und dem Träger vor dem 1. Januar 2005 ein höheres Leistungsentgelt vereinbart, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, der sich aus Absatz 3 ergibt.
(2) Wird zwischen den Sorgeberechtigten des Kindes und dem Träger ein niedrigeres Leistungsentgelt vereinbart, so tritt dieses an die Stelle des nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelts.
(3) Die Höhe der Kostenerstattung nach § 7 Absatz 2 errechnet sich aus den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 vorgegebenen Leistungsmerkmalen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des Erstattungsbetrages zu regeln. Er kann die Ermittlung von auf Leistungsmerkmale bezogenen Kostensätzen bestimmen und Sachkostenpauschalen festlegen.

§ 9 Familieneigenanteil

(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden (Grundbetreuung) wird bis zum Tag vor der Einschulung des Kindes kein Familieneigenanteil erhoben. Dies gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreuung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern, die die Frühförderung im Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäß § 26 in Anspruch nehmen.
(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten ist von den Sorgeberechtigten ein Familieneigenanteil zu leisten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 ist kein Familieneigenanteil zu leisten.
(3) Der Familieneigenanteil ist nach Art und zeitlichem Umfang der Betreuung sowie nach Einkommensgruppen und Familiengröße zu staffeln. Familie im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern des geförderten Kindes und ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Für die Ermittlung des Einkommens gilt § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) entsprechend. Das Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3080), gilt nicht als Einkommen.
(4) Der Familieneigenanteil wird auf der Grundlage des Einkommens des geförderten Kindes und seiner mit ihm zusammenlebenden Eltern errechnet. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(5) Kinder getrennt lebender Eltern, die von dem außerhalb der Familie lebenden Elternteil Kindesunterhalt erhalten, können von eben diesem Elternteil als so genanntes Zählkind geltend gemacht werden, wenn dieser Elternteil Kinder aus seiner neuen Familie in der Hamburger Kindertagesbetreuung unterbringt.
(6) Werden dem Kind, das auf Grundlage von § 6 Absatz 1 eine Tageseinrichtung in Anspruch nimmt, Hilfen zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein Familieneigenanteil angesetzt.

§ 10 Bewilligungszeitraum

(1) Die Kostenerstattung wird ab Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt. Sie soll längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden.
(2) Der Antrag auf Weiterbewilligung der Kostenerstattung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen.

§ 11 Anspruch auf Beratung und Unterstützung

(1) Kinder und ihre Sorgeberechtigten, die für ihre Kinder die Betreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege erwägen, haben einen Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt über die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Tagespflegestellen. Kinder und Eltern sind über alle für ihre Entscheidungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte zu informieren.
(2) Kinder und ihre Sorgeberechtigten haben Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten nach den §§ 6 bis 14.
(3) Den Sorgeberechtigten des Kindes wird angeboten, sie über Tageseinrichtungen, die zur Entgegennahme des Bewilligungsbescheides berechtigt sind, zu informieren.
(4) Finden die Sorgeberechtigten für das Kind keinen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz, kann von der zuständigen Behörde der Nachweis eines solchen Platzes beansprucht werden. Die zuständige Behörde hat dem Kind innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruches nach Satz 1 einen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen.
(5) Die zuständige Behörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Informationsaufgaben eines Informationssystems über Träger der Tageseinrichtungen und der Tagespflegestellen bedienen. Sie räumt den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Informationssystem ein; die Teilnahme ist freiwillig. Das Nähere über die Einrichtungen und Pflege dieses Informationssystems und über seine Nutzung durch die zuständigen Behörden, die Einrichtungsträger und die Öffentlichkeit, insbesondere über Art und Umfang der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden Daten regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften. Die Einrichtungsträger sind berechtigt, die von ihnen bereitgestellten Informationen nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Verwaltungsvorschriften und auf eigene Kosten auf elektronischem Wege in das Informationssystem einzutragen. Nicht der Verwaltungsvorschrift entsprechende Einträge darf die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Einrichtungsträgers löschen. Über die Entfernung eines unzulässigen Eintrags wird der Einrichtungsträger nachträglich unterrichtet.

§ 12 Antragstellung

(1) Die Kostenerstattung (§ 7) ist bei der zuständigen Behörde frühestens zwölf Monate vor dem gewünschten Beginn des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Namen und Anschriften des Kindes, seiner Sorgeberechtigten und der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt,
2.
das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
3.
eine Begründung für den beantragten Betreuungsumfang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der Betreuung nach § 6 Absätze 2, 3, 4 oder 6 geltend gemacht werden,
4.
die Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern bei über die Grundbetreuung gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten,
5.
die Zahl der weiteren mit den Eltern zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Abkömmlinge, wenn das geförderte Kind mit den Eltern zusammenlebt,
6.
die Zahl der weiteren unterhaltsempfangenden Kinder, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben,
7.
den gewünschten Bewilligungszeitraum.
Über die Angaben sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben.
(3) Wenn die Antragstellenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 nicht nachkommen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, kann der Antrag abgelehnt oder Kostenerstattung unter Ansetzung des für das Kind zu errechnenden Höchstanteils bewilligt werden. Dies gilt nur, wenn die Antragstellenden zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen worden sind und dennoch ihrer Mitteilungspflicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
(4) Wird die Mitwirkung nachgeholt und sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung oder eine höhere als die bewilligte Kostenerstattung erfüllt, kann die nach Absatz 3 versagte oder reduzierte Kostenerstattung nachträglich ganz oder teilweise gewährt werden.

§ 13 Bewilligungsbescheid

(1) Im Bewilligungsbescheid werden Leistungsart, Beginn und Ende der Kostenerstattung und der Familieneigenanteil angegeben. Die Berechnung des Familieneigenanteils ist dem Bescheid als Anlage beizufügen. Der Bewilligungsbescheid wird dem Kind erteilt.
(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart spätestens zwei Monate nach Beginn der bewilligten Kostenerstattung bei einer Tageseinrichtung, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt, erfolgt ist.

§ 14 Beendigung der Kostenerstattung

(1) Die Kostenerstattung endet, sobald das Kind die Leistungsart beim Träger nicht mehr in Anspruch nimmt.
(2) Die Inanspruchnahme der Leistungsart beim Träger gilt als beendet, wenn das Kind
1.
der Tageseinrichtung länger als zehn Öffnungstage ohne Benachrichtigung des Trägers fernbleibt,
2.
der Tageseinrichtung länger als dreißig Öffnungstage fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Sorgeberechtigten des Kindes haben den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart dem Träger der Tageseinrichtung schriftlich zu bestätigen.

Zweiter Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 15 Vereinbarungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene den Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsarten (§ 16), die Qualitätsentwicklung (§ 17) und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung (§ 18 Absatz 1) an. Die Vereinbarungen können mit jedem Verband der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und jeder Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in Hamburg gesondert abgeschlossen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt strebt mit den Trägern von Tageseinrichtungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der pädagogischen Arbeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sind, Vereinbarungen über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts (§ 18 Absatz 2) an.
(3) In die Vereinbarung über die Leistungsarten ist die Verpflichtung der Träger aufzunehmen, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen, zu fördern und zu betreuen.

§ 16 Leistungsvereinbarung

(1) Die Vereinbarung über die Leistungsarten muss die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis und die zu erbringenden Leistungsarten differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, dem Betreuungsumfang, der jeweils hierzu erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der erforderlichen Qualifikation des Personals.
(2) Der Inhalt der Leistungsvereinbarung darf von den einzelnen in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 vorgegebenen Leistungsmerkmalen abweichen (interne Flexibilisierung des Förderungsangebots), sofern auf dieser Grundlage Leistungen zur Förderung von Kindern erbracht werden können, die geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sind
(3) In der Vereinbarung über die Leistungsarten ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungen nicht in einer der Vereinbarung entsprechenden Art und Weise erbracht werden, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

§ 16a Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für alle Krippenleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2021 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:4 (eine finanzierte Fachkraft auf vier betreute Kinder) zu erhöhen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für alle Elementarleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2024 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:10 (eine finanzierte Fachkraft auf zehn betreute Kinder) zu erhöhen.

§ 17 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

(1) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der Arbeit sichern und welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.
(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren vorhanden, wird davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine ordnungsgemäße fachliche Leistungserbringung sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren nicht ordnungsgemäß anwenden, ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen.

§ 18 Entgeltvereinbarungen

(1) In der Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltberechnung sind die Grundsätze für die Bemessung und Pauschalierung der Leistungsentgelte, die Grundsätze der Kostenkalkulation, die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten und das Abrechnungsverfahren zu regeln.
(2) In den mit den Trägern der Tageseinrichtungen zu schließenden Entgeltvereinbarungen ist das Leistungsentgelt pauschaliert nach den unterschiedlichen Leistungsarten zu regeln.
(3) Werden Leistungen mit den vereinbarten Leistungsentgelten erbracht, wird die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer unterstellt.
(4) In der Grundsatzvereinbarung ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Träger die Grundsatzvereinbarung nicht ordnungsgemäß anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltvereinbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Entgelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

§ 19 Vereinbarungszeitraum

(1) Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. In der Grundsatzvereinbarung nach § 18 Absatz 1 können unbeschadet von Satz 2 Regelungen vorgesehen werden, die es erlauben, für den Vereinbarungszeitraum prognostizierte Entwicklungen bestimmter Kostenfaktoren durch die tatsächliche Entwicklung dieser Kostenfaktoren zu ersetzen und die auf diesen Kostenfaktoren basierenden Leistungsentgelte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung für den Vereinbarungszeitraum neu zu berechnen.
(2) Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 treten zu dem in den Vereinbarungen bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die trägerbezogenen Entgeltvereinbarungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. Dies gilt nur für Vereinbarungen nach diesem Gesetz und soweit diese nicht gekündigt wurden.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die den Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 zugrunde lagen, sind die Leistungsentgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu vereinbaren und die Veränderungen für den Vereinbarungszeitraum zu berücksichtigen.

§ 20 Schiedsstelle

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen oder bei ihrer Durchführung entstehen. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger oder ihrer Verbände sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommen Vereinbarungen nach § 15 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein solcher Zeitpunkt nicht bestimmt, so wird die Festsetzung der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(4) Die Parteien können die Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe einer Kommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der zuständigen Behörde sowie von Vertretern der Träger und ihrer Verbände sowie einer oder einem Vorsitzenden zusammen. Den Vorsitz führt die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde oder eine oder ein von ihr oder von ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben. Für die Inanspruchnahme der Kommission können Gebühren erhoben werden. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 21 Zahlungsanspruch der Träger

(1) Der Träger, der ein Kind in einer seiner Tageseinrichtungen betreut, hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 oder 2 einen Anspruch auf Zahlung der Kostenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2) Die zuständige Behörde rechnet mit dem Träger monatweise ab. Überzahlungen können mit den nächsten Zahlungen verrechnet werden. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe des in der Grundsatzvereinbarung nach § 18 Absatz 1 festgelegten Abrechnungsverfahrens.

Dritter Abschnitt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten

§ 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag

(1) Wird Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch genommen, schließen die Sorgeberechtigten des Kindes und der Träger der Tageseinrichtung einen schriftlichen Vertrag. Dieser Vertrag hat insbesondere Aussagen zu treffen über
1.
die Darstellung des pädagogischen Konzepts der Einrichtung,
2.
die von der Tageseinrichtung dem Kind gegenüber zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen,
3.
die Qualifikation der in der Einrichtung beschäftigten Personen,
4.
das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbarte Leistungsentgelt (§ 18 Absatz 2) oder die Angabe, dass der Träger seine Leistung nach den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmalen erbringt,
5.
die Kündigungsfrist; diese darf höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen,
6.
die Annahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Träger gezahlten Kostenerstattung als Teilerfüllung des zwischen dem Träger und den Sorgeberechtigten zu vereinbarenden Betreuungsentgelts.
(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger der Tageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.
(3) Das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt ist den Vertragspartnern bei jeder rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen.
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 und Absatz 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes geschlossen werden.

Vierter Abschnitt Mitwirkung der Kinder und Eltern

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung

(1) Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.
(2) Die Kinder in Tageseinrichtungen werden in die Arbeit der Einrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit.
(3) Kinder in den Horten wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Einrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Tageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien.

§ 24 Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

(1) Die Tageseinrichtungen bieten den Sorgeberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.
(2) Die Sorgeberechtigten der Kinder sollen mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.
(3) Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die
Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss.
(4) Der Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen Trägern, Tageseinrichtungen und den Sorgeberechtigten der Kinder. Er vertritt die Interessen der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten gegenüber ihrer Tageseinrichtung und deren Träger. Der Elternausschuss wird von der Tageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.
(5) Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Zudem wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. Die Wahlen sind von der Tageseinrichtung zu unterstützen.
(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Sorgeberechtigten können im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.

§ 25 Bezirks- und Landeselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus gemäß § 24 Absatz 5 gewählten Eltern der Tageseinrichtungen zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist von dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die Tageseinrichtungen betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte spätestens bis zum 15. November eines Jahres die Vertretung für den Landeselternausschuss.
(2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für die Jugendhilfe zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

Fünfter Abschnitt Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

§ 26 Frühförderung

(1) Die Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, findet im Rahmen der allgemeinen Förderung von Kindern in geeigneten Tageseinrichtungen statt.
(2) Die Rechtsbeziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu den Kindern, die Frühförderung in Anspruch nehmen, und deren Sorgeberechtigten bestimmen sich nach den Vorschriften des ersten Abschnitts.
(3) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Trägern, die Frühförderung durchführen, finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts Anwendung; ergänzend zu den Vereinbarungen über die Leistungsangebote nach § 16 werden mit den Trägern spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung geschlossen.
(4) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern sowie den Kindern und deren Sorgeberechtigten finden die Vorschriften des dritten Abschnitts Anwendung.

Dritter Teil Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege

§ 27 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt nach Maßgabe des § 6. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes bedarf der vorherigen Bewilligung durch die zuständige Behörde. Auf das Bewilligungsverfahren finden § 11 Absätze 1 bis 4 und §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung. Die Beendigung der Förderung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 14 Absätze 1 und 2.
(2) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung der öffentlichen Jugendhilfe, entfällt ein Anspruch auf Kostenerstattung.

§ 28 Förderung in der Tagespflege

(1) Das Angebot an Tagespflege soll quantitativ und qualitativ ausgebaut werden.
(2) Die Förderung von Kindern in Tagespflege erfolgt nach Maßgabe des § 23 SGB VIII und des § 6 Absätze 2, 3, 5 und 6. Auf das Bewilligungsverfahren finden § 11 Absätze 1 bis 4 und §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.
(3) Die Förderung eines Kindes in Tagespflege endet, sobald das Kind die Tagespflegeleistung bei der Tagespflegeperson nicht mehr in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme gilt als beendet, wenn
1.
die Tagespflegeperson die Förderung des Kindes beendet oder ohne triftigen Grund unterbricht,
2.
das Kind ohne Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt oder
3.
das Kind mit Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.
Die nach § 14 Absatz 3 bestehende Obliegenheit der Sorgeberechtigten des Kindes gilt entsprechend.
(4) Die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) ist keine Tagespflege im Sinne des Gesetzes.
(5) Die zuständige Behörde hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen.

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege haben die Eltern und das geförderte Kind Teilnahmebeiträge zu entrichten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten.
(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständigen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt und von den Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung des Ersatzes der der Tagespflegeperson bei der Förderung des Kindes entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung (Tagespflegegeld) geht gleichzeitig der Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Tagespflegeperson über.
(3) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Höhe der Mindesteigenanteile und der Familieneigenanteile sowie die Höhe der Mindestteilnahmebeiträge und der Teilnahmebeiträge festzusetzen sowie das Verfahren ihrer Berechnung festzulegen,
2.
die Einkommensgruppen nach § 9 Absatz 3 und § 29 Absatz 3 der Höhe nach festzusetzen,
3.
den Berechnungszeitraum für das Einkommen des geförderten Kindes und seiner Eltern nach §§ 9 und 29festzulegen,
4.
die Anforderungen an die Eignung der Tagespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die Höhe sowie das Verfahren zur Berechnung des Tagespflegegeldes, die Tagespflegeleistungsarten, das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Tagespflegegeldes, die Mitteilungspflichten der Tagespflegepersonen, die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Tagespflegepersonen festzulegen,
5.
das Nähere über die Errichtung der Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1, die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,
6.
das Nähere über die Errichtung der Kommission nach § 20 Absatz 4, die Zusammensetzung, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,
7.
Art und Umfang sowie die zeitliche Folge der Untersuchungen nach § 4 Absatz 2 festzulegen.
(2) Der Landeselternausschuss ist über Planungen zur Änderung der Verordnungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 frühzeitig zu informieren und zu hören.

§ 31 Mitteilungspflichten

Die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte haben der nach § 12 Absatz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der nach § 9 Absätze 3 und 5 und § 29 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach § 13 übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde
1.
die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,
2.
die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
3.
das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
4.
den Bewilligungszeitraum,
5.
die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.
(2) Ist einem noch nicht eingeschulten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach § 26 bewilligt worden, werden über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus
1.
der Name und die Anschrift der das Kind fördernden Tageseinrichtung und
2.
der Name und die Anschrift des Trägers der Tageseinrichtung übermittelt.
(3) Erhält die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(4) Sofern dies mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides nach § 13 bereits möglich ist, übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde dem Träger der Tageseinrichtung
1.
die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,
2.
die dem neuen Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
3.
das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
4.
den Bewilligungszeitraum,
5.
die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.
(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der Tageseinrichtung oder der Tagespflegeperson und der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde
1.
den Namen und die Anschrift des geförderten Kindes und seiner Sorgeberechtigten,
2.
die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
3.
das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
4.
den Festsetzungszeitraum sowie
5.
die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.

§ 33 Sozialdatenschutz

Die Träger der Tageseinrichtungen gewähren den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965).

§ 34 Meldepflicht der Träger

Die Träger der Tageseinrichtungen, die mit der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinbarungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich freigewordene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachbesetzt werden konnten, zu melden.

§ 35 Härteregelung

(1) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 9 berechneten Familieneigenanteil nicht zuzumuten, soll er auf Antrag gesenkt werden. Der infolge der Absenkung des Familieneigenanteils erhöhte Erstattungsbetrag darf das gemäß § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht überschreiten.
(2) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 29 festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht zuzumuten, soll er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.
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