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DE - Landesrecht Hamburg

Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord Vom 9. Februar 2023

Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord Vom 9. Februar 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord vom 9. Februar 202325.02.2023
Eingangsformel25.02.2023
§ 1 - Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord25.02.2023
§ 2 - Schlussvorschrift25.02.2023
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:

§ 1 Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord

(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023, aus Anlass der Veranstaltung „Sport und Gesundheit“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, aus Anlass der Veranstaltung „Integration und Inklusion“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September 2023, aus Anlass der Veranstaltung „Kinder, Familie und Jugend“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November 2023, aus Anlass der Veranstaltung „Kultur“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.

§ 2 Schlussvorschrift

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
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