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DE - Landesrecht Hamburg

Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 1. März 2023

Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 1. März 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte vom 1. März 202311.03.2023
Eingangsformel11.03.2023
§ 1 - Sonntagsöffnung am 2. April 202311.03.2023
§ 2 - Sonntagsöffnung am 2. Juli 202311.03.2023
§ 3 - Schlussvorschrift11.03.2023
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:

§ 1 Sonntagsöffnung am 2. April 2023

(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen
1.
„Active City - Sportlich . Gesund . Aktiv“,
2.
„Sport & Gesundheit - Fit für das Jahr“,
3.
„Fit in die Saison - Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorradmarkt zum Saisonbeginn“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.
Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity,
2.
Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3 und
3.
Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.

§ 2 Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023

(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen
1.
„Musik liegt in der Luft“,
2.
„Inklusion & Integration“,
3.
„E-Mobility Days - Großer Bikertreff mit Vertretern aus der E-Mobility-Szene“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.
Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity,
2.
Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3 und
3.
Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.

§ 3 Schlussvorschrift

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
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