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Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverordnung - KTagPflVO) Vom 18. März 2014

Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverordnung - KTagPflVO) Vom 18. März 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 2 und Anlagen 2 und 3 neu gefasst sowie Anlagen 4 bis 8 aufgehoben durch Verordnung vom 11. April 2023 (HmbGVBl. S. 158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverordnung - KTagPflVO) vom 18. März 201401.04.2014
Eingangsformel01.04.2014
§ 1 - Kindertagespflege01.05.2023
§ 2 - Eignung der Kindertagespflegeperson01.05.2023
§ 3 - Qualifikationsstufen01.05.2023
§ 4 - Großtagespflege01.05.2023
§ 5 - Kindertagespflegegeld01.05.2023
§ 6 - Kindertagespflegeleistungsarten und Höhe des Kindertagespflegegeldes01.05.2023
§ 7 - Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Kindertagespflegegeldes01.05.2023
§ 8 - Mitteilungspflichten01.05.2023
§ 9 - Betreuungsfreie Zeiten01.05.2023
§ 10 - Betreuungskapazität01.05.2023
§ 11 - Fortbildungsverpflichtung01.05.2023
§ 12 - Schlussbestimmungen01.05.2023
Anlage 1 - Öffentlich geförderte Leistungsarten in Kindertagespflege Altersgruppen/Leistungsarten01.04.2014
Anlage 2 - Höhe des Erziehungsgeldes01.05.2023
Anlage 301.05.2023
Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 300), wird verordnet:

§ 1 Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege dient der höchstpersönlichen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne von § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), in der jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung für die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege ist die Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 2.
(2) Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. In den von einer Kindertagespflegeperson für die Betreuung der Kinder genutzten Räumen darf nicht geraucht werden.

§ 2 Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Geeignete Kindertagespflegepersonen zeichnen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft sowie ihre fachliche Qualifikation aus. Für die Feststellung der Eignung von Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Absatz 3 SGB VIII gelten dieselben Anforderungen wie für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 2 SGB VIII.
(2) Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Kindertagespflegeperson entsprechend dem Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (QHB) an der 160 Unterrichtseinheiten umfassenden tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen sowie 80 Stunden Praktikum und 100 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten absolviert hat, oder an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfolgreich teilgenommen hat. Innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn hat die Kindertagespflegeperson die 140 Unterrichtseinheiten umfassende tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung und weitere 40 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten nach dem QHB zu beginnen und grundsätzlich innerhalb von einem Jahr erfolgreich abzuschließen oder eine vergleichbare, von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung erfolgreich zu absolvieren.
(3) Bei Kindertagespflegepersonen, die Kindertagespflege lediglich in Ergänzung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson der Qualifikationsstufe 2 oder 3, in der Schule beziehungsweise in der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen gemäß § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), in der jeweils geltenden Fassung anbieten (ergänzende Kindertagespflege), ist die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsqualifizierung im Umfang von grundsätzlich 45 Unterrichtsstunden des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kindertagespflegepersonen ausreichend. Gleiches gilt für Kindertagespflegepersonen, die lediglich bis zu 40 Tage pro Jahr als Vertretung tätig sind.
(4) Bei Kindertagespflegepersonen mit einer erfolgreich abgeschlossenen kinderpflegerischen, sozialpädagogischen, pädagogischen oder psychologischen Berufsausbildung ist von vertieften Kenntnissen der Kindertagespflege gemäß Absatz 2 Satz 1 auszugehen, wenn sie im Rahmen des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kindertagespflegepersonen einen Einführungskurs im Umfang von 15 Unterrichtsstunden absolviert haben. Innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn haben sie tätigkeitsbegleitend den neun Unterrichtsstunden umfassenden Kurs „Kinderschutz und Kinderrechte“ sowie die 24 Unterrichtsstunden umfassende Praxisreflexion des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kindertagespflegepersonen erfolgreich zu absolvieren.
(5) Die Kindertagespflegeperson wird von der zuständigen Behörde über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in der jeweils geltenden Fassung, belehrt. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann die zuständige Behörde im Zweifel ein ärztliches Attest verlangen, dass keine physischen und psychischen Erkrankungen vorliegen, die einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson entgegenstehen.
(6) Die Kindertagespflegepersonen müssen, sofern sie nicht ausschließlich im Haushalt des Kindes betreuen, vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis über die Belehrung zu den gesundheitlichen Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 IfSG vorlegen sowie nachweisen, dass sie eine von der zuständigen Behörde anerkannte Schulung zur Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege absolviert haben.
(7) Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist darüber hinaus, dass die Kindertagespflegeperson
1.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), für sich und, sofern die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson erfolgt, für alle im Haushalt dauerhaft lebenden erwachsenen Personen bei der zuständigen Behörde vorlegt,
2.
eine schriftliche Erklärung zur Nichtanwendung der „Scientology“-Technologie nach L. Ron Hubbard abgibt,
3.
die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kurs „Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ im Umfang von mindestens neun Unterrichtsstunden nachweist, wobei die Teilnahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf,
4.
sich, soweit die Kindertagespflege nicht im Haushalt des Kindes erfolgt, als Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU 2004 Nr. L 139 S. 1, L 226 S. 3, 2007 Nr. L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2009 Nr. L 58 S. 3), zuletzt geändert am 3. März 2021 (ABl. EU Nr. L 74 S. 3), bei der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde registriert hat,
5.
die Teilnahme an der von der zuständigen Behörde durchgeführten Informationsveranstaltung „Wie werde ich Tagesmutter oder Tagesvater? Informationen zur Kindertagespflege in Hamburg“ nachweist.

§ 3 Qualifikationsstufen

(1) Die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen wird in Qualifikationsstufen eingeteilt.
(2) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (QHB) 160 Unterrichtseinheiten umfassenden tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung sowie durch die Absolvierung der 80 Stunden Praktikum und der 100 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten oder einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung. Bei ergänzender Kindertagespflege oder bei Kindertagespflege lediglich als Vertretung im Umfang von maximal 40 Tagen im Jahr sind die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungsqualifizierung des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kindertagespflegepersonen oder durch eine vergleichbare, von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung.
(3) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (QHB) insgesamt 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundqualifizierung (160 Unterrichtseinheiten tätigkeitsvorbereitend und 140 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbegleitend) sowie durch die Absolvierung der 80 Stunden Praktikum und der insgesamt 140 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten. Die Anforderungen können auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfüllt werden.
(4) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 3 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der insgesamt 1400 Unterrichtseinheiten umfassenden Aufstiegsfortbildung gemäß dem Hamburger Qualifizierungsprogramm für Kindertagespflegepersonen, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung oder wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 vorliegen.
(5) Einordnungen von Kindertagespflegepersonen in Qualifikationsstufen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage dieser Verordnung in der am 30. April 2023 geltenden Fassung erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit.

§ 4 Großtagespflege

(1) Kindertagespflegepersonen können sich zu zweit, dritt oder viert zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege im Sinne von § 1 unter Anwendung eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes zusammenschließen (Großtagespflege).
(2) Jede Kindertagespflegeperson betreut die ihr jeweils vertraglich zugeordneten Kinder höchstpersönlich.

§ 5 Kindertagespflegegeld

(1) Die Kindertagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit eine Geldleistung (Kindertagespflegegeld) gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII. Das Kindertagespflegegeld beinhaltet einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsgeld), die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachkostenpauschale nach den Absätzen 2 und 3), sowie eine anteilige Erstattung von Vorsorgeaufwendungen. Das Kindertagespflegegeld wird für einen Förderungszeitraum von einem Monat berechnet.
(2) Mit der Sachkostenpauschale (SK 1) werden notwendige Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, Energie, Brennstoffe, Wasser, Mobiliar, Instandhaltung und -setzung der für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten, Betreuungsmaterial, Nutzung von Freizeitangeboten und Fortbildungskosten pauschal abgegolten.
(3) Kindertagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle, die die Kindertagespflege in dafür angemieteten oder sonst entgeltlich überlassenen Räumen erbringen, erhalten auf Antrag bei der zuständigen Behörde eine erhöhte Sachkostenpauschale (SK 2). Anstelle der Inanspruchnahme der SK 2 kann mit den Sorgeberechtigten der geförderten Kinder ein besonderer Elternbeitrag zu den Mietkosten vereinbart werden. Diese Entscheidung kann für die Kindertagespflegepersonen einer Großtagespflegestelle nur einheitlich getroffen werden.
(4) Die nachfolgend aufgeführten Vorsorgeaufwendungen werden auf Nachweis von der zuständigen Behörde erstattet. Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson werden hälftig erstattet; Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson in voller Höhe. Die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen erfolgt unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder, wenn und solange mindestens ein Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird, dem eine Förderung gemäß § 6 KibeG bewilligt wurde.
(5) Vom geförderten Kind und dessen Eltern kann für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflegeleistungsart nur der von der zuständigen Behörde nach § 29 KibeG festgesetzte Teilnahmebeitrag verlangt werden. Zum Ausgleich von Aufwendungen, die der Kindertagespflegeperson für besondere, zusätzlich erbrachte Leistungen entstehen, kann mit den Sorgeberechtigten des geförderten Kindes darüber hinaus ein angemessenes Betreuungsentgelt vereinbart werden.
(6) Kindertagespflegepersonen, die eine Praktikantin beziehungsweise einen Praktikanten im Rahmen der Grundqualifizierung über insgesamt 40 Stunden bei sich in der Kindertagespflegestelle aufnehmen, erhalten auf Antrag eine Anleitungspauschale von 100 Euro.

§ 6 Kindertagespflegeleistungsarten und Höhe des Kindertagespflegegeldes

(1) Die nach Altersgruppen und Betreuungsumfang unterschiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die in Anlage 2 genannte Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich nach der dem Kind bewilligten Leistungsart und der Qualifikationsstufe der Kindertagespflegeperson. Ab dem 1. September 2019 werden die in Anlage 2 aufgeführten Erziehungsgeldbeträge jährlich mit Wirkung ab dem 1. September eines Jahres um den Veränderungswert des Vorjahres des Indexes „Arbeitnehmerentgelte Hamburg je Arbeitnehmer - öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit, private Haushalte“ des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder“ für das betreffende Jahr fortgeschrieben.
(3) Die Höhe der SK 1 nach § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der SK 2 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 werden gesondert festgesetzt. Die zum 1. Mai 2023 festgesetzten Beträge ergeben sich aus Anlage 3. Ab dem 1. September 2023 werden die Beträge der SK 1 und der SK 2 in Anlage 3 jährlich mit Wirkung ab dem 1. September des jeweiligen Jahres um den Veränderungswert des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres des Statistischen Bundesamtes für das betreffende Jahr fortgeschrieben.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Erziehungsgeldbeträge beziehungsweise Sachkostenpauschalen werden jeweils zum 1. September eines Kalenderjahres durch die zuständige Fachbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.

§ 7 Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Kindertagespflegegeldes

(1) Kindertagespflegegeld wird gewährt, wenn ein Kind in Kindertagespflege betreut wird, dem die Förderung nach § 6 KibeG bewilligt wurde. Die Gewährung wird während der betreuungsfreien Zeiten gemäß § 9 Absatz 1 fortgesetzt. Bei einer Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen triftigen Grund wird sie bis zu zwei Wochen fortgesetzt.
(2) Wird die Inanspruchnahme während eines laufenden Monats begonnen oder beendet, wird das Kindertagespflegegeld bei Beginn der Inanspruchnahme für die Kalendertage ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme, bei Beendigung der Inanspruchnahme für die Kalendertage bis einschließlich des letzten Tages der Inanspruchnahme, anteilig je Kalendertag bei der Abrechnung der Kindertagespflegegelder berücksichtigt. Die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt je angebrochenen Monat.
(3) Ergibt sich für eine Kindertagespflegeperson bei der Abrechnung der Kindertagespflegegelder eine Überzahlung durch die zuständige Behörde, kann diese die Überzahlung gegenüber weiteren Ansprüchen dieser Kindertagespflegeperson auf Kindertagespflegegelder aufrechnen, die sich aus der Förderung anderer Kinder ergeben.

§ 8 Mitteilungspflichten

(1) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Förderung unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(2) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
sie die Betreuung außerhalb der betreuungsfreien Zeit länger als zwei Wochen unterbricht,
2.
ein Kind ohne Benachrichtigung durch die Sorgeberechtigten länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt,
3.
ein Kind mit Benachrichtigung durch die Sorgeberechtigten länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt,
4.
Änderungen in den Verhältnissen zu den Vorsorgeaufwendungen auftreten,
5.
andere wichtige Ereignisse eintreten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII), oder
6.
die Kindertagespflegeperson eine ein Praktikum absolvierende Person bei sich in der Kindertagespflegestelle aufnimmt; hierbei hat die Kindertagespflegeperson den Namen und das Geburtsdatum der das Praktikum absolvierenden Person sowie den Beginn und das Ende des Praktikums mitzuteilen.
(3) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, bei Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Anhaltspunkte können zum Beispiel durch das Verhalten oder das Erscheinungsbild des Kindes, durch den Umgang der Sorgeberechtigten mit dem Kind, auf Grund gewalttätiger Konflikte in der Familie oder anderer Indikatoren für Problemlagen in der Familie begründet sein.
(4) Soweit die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet, ist diese verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn eine neue Person dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wird. Ist diese Person volljährig, ist für diese ein Führungszeugnis nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 vorzulegen.

§ 9 Betreuungsfreie Zeiten

(1) Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf fünf Wochen betreuungsfreie Zeit je Kalenderjahr. Der Beginn der Inanspruchnahme einer Kindertagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich.
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
(3) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Betreuung bei ihrem Ausfall mit einer Kindertagespflegeperson oder mehreren Kindertagespflegepersonen zusammenzuarbeiten; die Kindertagespflegeperson nennt diese den Sorgeberechtigten.
(4) Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Kindertagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder während der betreuungsfreien Zeit der Kindertagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weist die zuständige Behörde eine andere Kindertagespflegeperson nach.

§ 10 Betreuungskapazität

(1) In Kindertagespflege können je Kindertagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII kann auch für weniger als fünf Kinder erteilt werden, wenn dies auf Grund der Größe oder der Ausstattung der für die Kindertagespflege genutzten Räume erforderlich ist oder andere Gründe für eine Beschränkung vorliegen, die sich insbesondere aus der Persönlichkeit oder der Sachkompetenz der Kindertagespflegeperson oder besonderen Förderbedarfen einzelner betreuter Kinder ergeben. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Förderung gemäß § 23 SGB VIII.
(3) Bei der probeweisen Betreuung von Kindern zur Anbahnung eines Betreuungsverhältnisses und der Betreuung von Kindern während der Ausfallzeiten einer anderen Kindertagespflegeperson für einen Zeitraum bis zu vier Wochen bleibt Absatz 1 unberücksichtigt. In diesen Fällen können je Kindertagespflegeperson höchstens bis zu sieben gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Für die Entscheidung der Kindertagespflegeperson, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden, ist das Wohl aller betreuten Kinder ausschlaggebend.

§ 11 Fortbildungsverpflichtung

(1) Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren an fachspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Der erste Zweijahreszeitraum beginnt nach erfolgreichem Abschluss der letzten Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absätze 2 bis 4.
(2) Darüber hinaus sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Kurs nach § 2 Absatz 7 Nummer 3 in dem dort genannten Umfang teilzunehmen.
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erste-Hilfe-Kursen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie gilt als triftiger Grund zur Weitergewährung des Kindertagespflegegeldes im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Kindertagespflegeverordnung vom 13. April 2010 (HmbGVBl. S. 269) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage 1

Öffentlich geförderte Leistungsarten in Kindertagespflege
Altersgruppen/Leistungsarten
Kinder bis drei Jahre
Leistungsart (TPK = Tagespflege Krippe) Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPK 10 bis zu 10 Stunden
TPK 20 11 bis 20 Stunden
TPK 25 21 bis 25 Stunden
TPK 30 26 bis 30 Stunden
TPK 40 31 bis 40 Stunden
TPK 50 ab 41 Stunden
Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung
Leistungsart (TPE = Tagespflege Elementar) Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPE 10 bis zu 10 Stunden
TPE 20 11 bis 20 Stunden
TPE 25 21 bis 25 Stunden
TPE 30 26 bis 30 Stunden
TPE 40 31 bis 40 Stunden
TPE 50 ab 41 Stunden
Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Leistungsart (TPH = Tagespflege Hort) Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPH 10 bis zu 10 Stunden
TPH 20 11 bis 20 Stunden
TPH 25 21 bis 25 Stunden
TPH 30 26 bis 30 Stunden
TPH 40 31 bis 40 Stunden
TPH 50 ab 41 Stunden

Anlage 2

Höhe des Erziehungsgeldes
Leistungsart Qualifikationsstufe 1 je Kind und Monat in Euro Qualifikationsstufe 2 je Kind und Monat in Euro Qualifikationsstufe 3 je Kind und Monat in Euro
TPK 50 587,01 673,22 845,66
TPK 40 456,56 523,62 657,73
TPK 30 358,73 411,42 516,79
TPK 25 293,50 336,61 422,83
TPK 20 199,87 224,45 281,89
TPK 10 105,93 116,61 140,96
TPE 50 521,79 598,42 751,69
TPE 40 405,83 465,44 584,65
TPE 30 318,87 365,70 459,37
TPE 25 260,92 299,21 375,85
TPE 20 177,86 199,47 250,56
TPE 10 94,70 103,61 125,30
TPH 50 521,79 598,42 751,69
TPH 40 405,83 465,44 584,65
TPH 30 318,87 365,70 459,37
TPH 25 260,92 299,21 375,85
TPH 20 177,86 199,47 250,56
TPH 10 94,70 103,61 125,30

Anlage 3

Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1)
Leistungsart je Kind und Monat in Euro
TPK/TPE/TPH 50 217,69
TPK/TPE/TPH 40 199,56
TPK/TPE/TPH 30 175,96
TPK/TPE/TPH 25 170,42
TPK/TPE/TPH 20 128,45
TPK/TPE/TPH 10 85,09
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 2) für Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegestellen in eigens angemieteten Räumen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1
Leistungsart je Kind und Monat in Euro
TPK/TPE/TPH 50 334,08
TPK/TPE/TPH 40 315,95
TPK/TPE/TPH 30 292,34
TPK/TPE/TPH 25 286,81
TPK/TPE/TPH 20 244,84
TPK/TPE/TPH 10 201,48
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