Verordnung über die Beförderung von Tieren Vom 19. November 1935
Verordnung über die Beförderung von Tieren Vom 19. November 1935
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Überschrift und Einleitungsformel geändert 15. 10. 1963 (HmbGVBl. S. 185)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Beförderung von Tieren vom 19. November 1935 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Beförderung von Tieren | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 - Strafbestimmung | 01.01.2004 |
§ 5 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 14 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 987) verordnet der Senat:
§ 1 Beförderung von Tieren
(1) ¹Vieh darf bei der Beförderung nicht misshandelt, gequält oder übermäßig angetrieben, kleines Schlachtvieh nicht geknebelt befördert werden. ²Groß- und Kleintiere, Tiere verschiedener Gattung und sprungfähige Eber sind durch Verschläge zu trennen, wenn sie zusammen verladen werden. ³Hiervon sind Muttertiere mit saugenden Jungen, Kälber und Schafe ausgenommen. ⁴Übereinander dürfen Tiere nur auf Fahrzeugen mit dichtgefugten Böden befördert werden. ⁵Dazwischen muss ein genügender Luftraum vorhanden sein.
(2) ¹Die zur Beförderung von Vieh benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Tiere, ohne gepresst oder geschnürt zu werden, nebeneinander stehen (Großtiere) oder liegen können (Kleintiere). ²Geflügel aller Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern befördert werden, die genügend Raum bieten. ³Die Tiere dürfen nicht abspringen und nicht nach unten oder seitlich durchgleiten können. ⁴Der Boden ist vor dem Beladen mit geeigneter Streu zu versehen, so dass ein Ausgleiten der Tiere verhütet wird.
(3) ¹Großvieh darf in der Querrichtung des Fahrzeuges nur aufgestellt werden, wenn die Tiere in natürlicher Stellung so viel Platz zur Verfügung haben, dass sie sich weder am Kopf noch am Hinterteil scheuern. ²Bei Längsverladung sind die Tiere durch Stricke oder Querbalken gegen Sturz beim Anfahren und Anhalten zu sichern.
(4) ¹Die zur Beförderung von Großtieren benutzten Fahrzeuge müssen mit geeigneten Anbindevorrichtungen versehen sein. ²Bullen, brünstige Rinder oder bösartige Tiere sind stets anzubinden. ³Andere Rinder müssen angebunden werden, wenn die Wagenwände niedriger als 1,50 m sind. ⁴Die Tiere sind so anzubinden, dass sie nicht gezwungen sind, eine unnatürliche Körperhaltung einzunehmen. ⁵Sobald Bullen auch am Nasenring angebunden werden, sind sie mit einer Halskette, einem Halsriemen, einem Maulband oder einem Hornstrick so zu befestigen, dass die Bewegung des Wagens nicht auf den Nasenring wirken kann.
(5) ¹Beim Ein- und Ausladen sind die Tiere zu heben oder auf Ladebrücken zu führen. ²Ein Zwischenraum zwischen Ladebrücke und Wagenboden, durch den die Tiere hindurchtreten können, ist in geeigneter Weise zu überbrücken.
(6) Vieh und Fleisch dürfen auf einem Fahrzeug nicht zusammen befördert werden.
(7) Die Bestimmungen über Verladen und Beförderung von lebenden Tieren auf Eisenbahnen bleiben unberührt.
§ 2
1)
(aufgehoben)
Fußnoten
1)
Aufgehoben 15. 10. 1963 (HmbGVBl. S. 185)
§ 3
1)
(aufgehoben)
Fußnoten
1)
Aufgehoben 15. 10. 1963 (HmbGVBl. S. 185)
§ 4
2)
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen schwerere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Fußnoten
2)
Durch Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. 12. 1969 (HmbGVBl. S. 233) ist an die Stelle der ursprünglich in allgemeiner Form angedrohten Haft Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen getreten. Durch Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. 3. 1970 (HmbGVBl. S. 90) ist das Höchstmaß der Geldstrafe auf 500,- DM erhöht worden.
Für Zuwiderhandlungen, die einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen zufügen, gelten jetzt die Straf- und Bußgeldbestimmungen der §§ 17 und 18 des Tierschutzgesetzes.
Soweit die landesrechtliche Vorschrift noch anwendbar geblieben ist, hat Artikel 5 des Gesetzes vom 9. 12. 1974 (HmbGVBl. S. 381) sie auf das Recht der Ordnungswidrigkeiten umgestellt. Danach kann die Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1000,- DM verfolgt werden.
§ 5 Schlussbestimmung
(Aufhebungsvorschrift)
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