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DE - Landesrecht Hamburg

Erste Anordnung zur Durchführung der Handwerksordnung (Umbildung der Handwerkskammer) Vom 19. März 1954

Erste Anordnung zur Durchführung der Handwerksordnung (Umbildung der Handwerkskammer) Vom 19. März 1954
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Anordnung zur Durchführung der Handwerksordnung (Umbildung der Handwerkskammer) vom 19. März 195401.01.2004
I.01.01.2004
II.01.01.2004
III.01.01.2004

I.

¹Auf Grund der §§ 83 und 120 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953/22. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1411 und 1567) wird durch Umbildung der bestehenden Handwerkskammer Hamburg mit Wirkung vom 1. April 1954 die Handwerkskammer Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. ²Der Bezirk der Handwerkskammer umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

II.

1)
¹Auf Grund der §§ 98 und 120 der Handwerksordnung wird für die Handwerkskammer Hamburg die anliegende Satzung erlassen. ²Sie ist der Neuwahl der Mitglieder der Handwerkskammer zu Grunde zu legen.
Fußnoten
1)
Die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlassene Satzung vom 19. 3. 1954 ist gegenstandslos geworden. Es gilt jetzt die von der Handwerkskammer erlassene Neufassung der Satzung vom 13. 1. 1995 (Amtl. Anz. S. 506). Weitere Änderungen der Satzung werden an dieser Stelle nicht mehr erfasst.

III.

1.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen:
a)
die von der Handwerkskammer beschlossenen Entschädigungssätze für Zeitversäumnis und Aufwand ( §§ 5 Absatz 2, 30 Absatz 6 der Satzung);
b)
der Beamtenstellen und -besoldungsplan (§ 22 Absatz 5 der Satzung);
c)
die Haushalts- und Kassenordnung (§ 37 der Satzung).
2.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, bei Ausscheiden von mehr als einem Viertel der Mitglieder der Handwerkskammer im Laufe der Wahlzeit, die durch Stellvertreter nicht ersetzt werden können, für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl der ausgeschiedenen Mitglieder und Stellvertreter anzuordnen. Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung entsprechend.
3.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Vollversammlung zu verlangen. Sie kann Sitzungen der Vollversammlung selbst einberufen und leiten, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter die ihm nach Satz 1 oder nach der Satzung obliegende Einberufung unterlässt.
4.
Abschrift der Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
5.
Die Bestellung eines Stellvertreters des Hauptgeschäftsführers ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
6.
Der amtierende Präsident ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen von Organen der Handwerkskammer, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, unverzüglich mitzuteilen; gleichzeitig hat er den Vorstand der Handwerkskammer hiervon in Kenntnis zu setzen.
7.
Satzungsänderungen, Gebührenordnungen, allgemeine Vorschriften über die Lehrlingsausbildung sowie Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen sind im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) zu verkünden.
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