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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag (Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 33)

Staatsvertrag (Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 33)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag (Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 33)01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund),
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr und
die Freie und Hansestadt Hamburg (Hamburg),
vertreten durch den Senat,
schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Der zur Bundeswasserstraße Elbe gehörige Nebenarm »Alte Süderelbe« geht mit allen Bestandteilen und allem Zubehör auf Hamburg über und verliert damit die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße.
Die obere und untere Grenze der »Alten Süderelbe« werden durch zwei gerade Linien gebildet, die wie folgt bestimmt werden:
Obere Grenze: Verbindungsgerade der Punkte I und II mit den Koordinaten (Gauss-Krüger-System):
I. Rechtswert: ³5 63 666,57
Hochwert: ⁵9 28 531,22
II. Rechtswert: ³5 63 525,98
Hochwert: ⁵9 28 746,70
Untere Grenze: Verbindungsgerade der Punkte III und IV mit den Koordinaten (Gauss-Krüger-System):
III. Rechtswert: ³5 54 157,75
Hochwert: ⁵9 33 419,89
IV. Rechtswert: ³5 55 063,38
Hochwert: ⁵9 34 125,65

Artikel 2

Hamburg übernimmt ohne Wertausgleich die »Alte Süderelbe« mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung.
Rechte Dritter an Gegenständen, die auf Hamburg übergehen, bleiben unberührt.

Artikel 3

Das Eigentum, die Rechte und die Pflichten gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf Hamburg über.
Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Hamburgs berichtigt.
Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

Artikel 4

Hamburg tritt in öffentlich-rechtliche und in privatrechtliche Verträge des Bundes ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der »Alten Süderelbe« begründen.
Dieser Eintritt hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern des Bundes.

Artikel 5

Hamburg erstattet dem Bund etwaige Kosten, die der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als unmittelbare oder mittelbare Folge des Ausbaues der »Alten Süderelbe« durch Hamburg erwachsen. Das gilt auch für solche Ausbaumaßnahmen, die Hamburg im Zuge des Hochwasserschutzes vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages begonnen oder ausgeführt hat.

Artikel 6

Der Vertrag soll ratifiziert werden. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1965 Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister für Verkehr gez.: Seebohm Hamburg, den 22. Februar 1965 Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Engelhard gez. Pfeiffer
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