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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Benutzung der öffentlichen Lösch- und Ladeplätze an der Oberelbe Vom 11. Mai 1965

Verordnung über die Benutzung der öffentlichen Lösch- und Ladeplätze an der Oberelbe Vom 11. Mai 1965
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Benutzung der öffentlichen Lösch- und Ladeplätze an der Oberelbe vom 11. Mai 196501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
Auf Grund des § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) und des § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 1

(1) ¹Güter, die gelöscht worden sind oder verladen werden sollen, dürfen auf den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen am rechten Ufer der Oberelbe zwischen der östlichen hamburgischen Landesgrenze (km 588,0) und Oortkaten (km 607,5) bis zu 14 Tagen ohne Erlaubnis gelagert werden, wenn dadurch der Lösch- und Ladeverkehr nicht behindert wird. ²Die Güter müssen mindestens 3,50 m von der Wasserseite des Platzes entfernt gelagert und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden.
(2) Dung, Sielschlamm und ähnliche Stoffe dürfen ohne Erlaubnis nur auf hochwasserfreien Stellen und bis zu 24 Stunden gelagert werden.

§ 2

(1) Die Lösch- und Ladeplätze dienen in erster Linie dem Güterumschlag.
(2) ¹Wasserfahrzeuge, die weder löschen noch laden wollen, dürfen an ihnen nur anlegen, wenn dadurch der Umschlagbetrieb nicht behindert wird. ²Fahrzeuge, die auf Ladung warten, Ladung gelöscht haben oder erst später löschen wollen, müssen anderen Fahrzeugen, die Güter sofort umschlagen wollen, Platz machen.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des Hamburgischen Wassergesetzes mit Geldbußen geahndet werden.

§ 4

Die Verordnung über den Verkehr auf den öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen in den Marsch- und Vierlanden vom 23. Juli 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2131-e) wird auf Grund des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 mit der Änderung vom 3. März 1964 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 20100-b; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1964 Seite 52) aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Mai 1965.
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