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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 8. Dezember 1970

Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 8. Dezember 1970
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 8. Dezember 197001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung01.01.2004
§ 2 - Ausgleichszahlung01.01.2004
§ 3 - Umlagen01.01.2004
§ 4 - Verwaltung01.01.2004
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1634) wird verordnet:

§ 1 Errichtung

(1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichtet die Schornsteinfegerinnung Hamburg innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausgleichskasse.
(2) Mitglieder der Ausgleichskasse sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk ihren Kehrbezirk haben.

§ 2 Ausgleichszahlung

(1) ¹Jedes Mitglied der Ausgleichskasse, das in deren Bereich einen Lehrling ausbildet (Anspruchsberechtigter), erhält jährlich 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. ²Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Anspruchsberechtigten in vier Raten jeweils am 15. des letzten Monats des Kalendervierteljahres gewährt.
(3) ¹Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. ²Besteht das Ausbildungsverhältnis in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage, erhält der Anspruchsberechtigte für diesen Monat die Leistung in voller Höhe; bei kürzerer Dauer des Ausbildungsverhältnisses werden Leistungen für diesen Monat nicht gewährt.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 3 Umlagen

(1) ¹Die Kosten für die Ausgleichszahlung und für die Verwaltung der Ausgleichskasse werden durch Umlagen gedeckt. ²Die Höhe der Umlage wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet.
(2) Jedes Mitglied der Ausgleichskasse hat am 1. des ersten Monats des Kalendervierteljahres auf die Umlage eine Vorauszahlung zu entrichten, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Bedarf der Kasse bestimmt.
(3) ¹Die Pflicht zur Entrichtung der Umlage beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. ²Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.

§ 4 Verwaltung

(1) Die Schornsteinfegerinnung bestellt für die Ausgleichskasse einen Verwalter.
(2) ¹Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt voneinander Rechnung zu führen. ²Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt vom übrigen Vermögen der Innung zu verwalten.
(3) Der Verwalter hat am Jahresschluss eine Jahresrechnung aufzustellen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. Dezember 1970.
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