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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten Vom 6. März 1985

Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten Vom 6. März 1985
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 198501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anordnungen zur Gefahrenabwehr01.01.2004
§ 2 - Ausschluss von Personen01.01.2004
§ 3 - Mitbringen von Hunden01.01.2004
§ 4 - Ermächtigungen01.01.2004
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 6 - Aufhebung einer Vorschrift01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.

§ 2 Ausschluss von Personen

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde können Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände gefährden oder stören, vom Veranstaltungsgelände verweisen.
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann das Betreten des Veranstaltungsgeländes für die Dauer einer oder mehrerer Veranstaltungen untersagt werden.

§ 3 Mitbringen von Hunden

¹Mit Ausnahme von Blinden- und Diensthunden sowie Hunden von Anbietern auf Volksfesten dürfen Hunde nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden. ²Hunde von Anbietern auf Volksfesten sind so unterzubringen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände nicht gefährdet ist.

§ 4 Ermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über das Feilbieten gefährlicher Geräte oder sonstiger Waren, das Lagern von Waren, das Anbieten von Leistungen, den Betrieb und die Reparaturen von Fahrgeschäften, den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die Mitnahme von sperrigen Gegenständen, die Reinhaltung des Veranstaltungsgeländes sowie den Brandschutz für den und den Zutritt zu dem Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen zu treffen.
(2) Der Senat bleibt ermächtigt, die folgenden Rechtsverordnungen in ihrer geltenden Fassung aufzuheben:
1.
die Marktordnung für den Großmarkt Hamburg (Obst- und Gemüsegroßmarkt) vom 10. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89),
2.
die Dommarkt- und Vergnügungsmarktordnung vom 6. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7128-a-2).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine vollziehbare Anordnung Bediensteter der zuständigen Behörde nach § 1 nicht befolgt,
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 das Veranstaltungsgelände nicht verlässt oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 2 Absatz 2 das Veranstaltungsgelände betritt,
3.
entgegen § 3 einen Hund mitbringt oder nicht sicher unterbringt oder
4.
gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Aufhebung einer Vorschrift

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Spezialmärkte vom 4. Juli 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7128-a) in seiner geltenden Fassung aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Ermächtigungen des § 4 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 15. April 1985 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. März 1985. Der Senat
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