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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 94)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Die Länder
Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser
vertreten durch den Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie
und Verkehr, und Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein,
schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2803), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I
Seiten 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
berufenen Organe folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) ¹Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger
oberster Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1, des § 12 Absatz 1 und
des § 131 h Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss
nach § 5 Absatz 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss nach § 12 Absatz 1 und
einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfungen
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. ²Diese
Behörde übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
berufen.

Artikel 2

Die Aufgaben nach § 131 Absatz 3, § 131 c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Absatz 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der
Wirtschaftsprüferordnung werden von den zuständigen
Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die für die Durchführung
der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde der Freien
und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde
im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung
übertragen.

Artikel 3

¹Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt
die Freie und Hansestadt Hamburg. ²Die Gebühreneinnahmen fließen
der Freien und Hansestadt Hamburg zu. ³Soweit die Einnahmen die
Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der
Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden Länder umgelegt;
Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

Artikel 4

Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

Artikel 5

(1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
zu Ende geführt.

Artikel 6

(1) ¹Das Abkommen bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt
Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden
Ländern mitteilt.
(2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) ¹Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Absatz 1 und
eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die
Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter
Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und als Wirtschaftsprüfer nach
§ 131 c Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai,
4. Juni 1986 außer Kraft. ²Die zu diesem Zeitpunkt berufenen
bisherigen Ausschussmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume
als auf Grund dieses Abkommens wirksam berufen.
Bremen, den 13. Januar 1992 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie gez. Claus Jäger Hamburg, den 15. November
1991 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez.
Krupp Schwerin, den 2. Dezember 1991 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für
den Ministerpräsidenten Der Wirtschaftsminister gez. C. Michael
Lehment Hannover, den 17. Dezember 1991 Für das Land Niedersachsen Für
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gez. Peter
Fischer Kiel, den 20. Dezember 1991 Für das Land Schleswig-Holstein Für
den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Technik
und Verkehr gez. F. Froschmaier
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