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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 423)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 1 - Mitgliedschaft01.01.2004
Artikel 2 - Rechte und Pflichten01.01.2004
Artikel 3 - Übernahmebestand aus Hamburg01.01.2004
§ 1 - Anwendbare Vorschriften01.01.2004
§ 2 - Mitgliedschaft01.01.2004
§ 3 - Freiwillige Mitgliedschaft01.01.2004
§ 4 - Befreiung von der Mitgliedschaft01.01.2004
Artikel 4 - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien01.01.2004
Artikel 5 - Aufsicht01.01.2004
Artikel 6 - Alterssicherungsordnung01.01.2004
Artikel 7 - Änderungen der Alterssicherungsordnung01.01.2004
Artikel 8 - Mitwirkung anderer Institutionen01.01.2004
Artikel 9 - Kündigung des Abkommens01.01.2004
Artikel 10 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften01.01.2004
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin
des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch das Ministerium für
ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein,
und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe
nachstehendes Abkommen:

Artikel 1 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg
sind Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Altersversicherungsordnung der Tierärztekammer
Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Artikel 2 Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten
aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich
aus diesem Abkommen, der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer
Niedersachsen sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen
der zuständigen Organe.
(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen
Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Tierärztekammer Niedersachsen
knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder
der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg aus der Zugehörigkeit
zu ihren Kammern.

Artikel 3 Übernahmebestand aus Hamburg

§ 1 Anwendbare Vorschriften

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Tierärztekammer
Hamburg sind, gelten die nachstehenden Besonderheiten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen wird mit
Inkrafttreten dieses Abkommens, wer nach dem 30. September 1952 geboren
ist.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens berufsunfähig
ist, gehört der Tierärzteversorgung Niedersachsen nicht an.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorübergehend
berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied
der Tierärzteversorgung Niedersachsen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 3 Freiwillige Mitgliedschaft

¹Freiwilliges Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen kann werden, wer vor dem 1. Oktober 1952 und nach dem 30. September
1937 geboren ist. ²Die freiwillige Mitgliedschaft kann in den ersten
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens begründet werden. ³Freiwilliges
Mitglied kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
berufsunfähig ist. ⁴Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, kann innerhalb
der Frist nach Satz 2 nach Wegfall der Berufsunfähigkeit die freiwillige
Mitgliedschaft begründen.

§ 4 Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit,
wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
1.
eine private Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Versicherungssumme von mindestens
250 000 Deutsche Mark abgeschlossen hat oder
2.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch stellt.
(2) ¹Der Nachweis nach Absatz 1 muss durch Vorlage
der Originale oder amtlich beglaubigter Kopien der Versicherungsverträge
oder eine Bescheinigung des Versicherungsträgers geführt werden. ²Bei
Verträgen, die innerhalb von zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens geschlossen wurden, ist als weitere Voraussetzung die Zahlung der
ersten Jahresprämie nachzuweisen. ³Die Versicherungsverträge
müssen vor Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sein.
(3) ¹Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgesprochen, wenn der
Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen eingegangen
ist. ²Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag später
als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeht.

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

¹In den Aufsichtsausschuss der Tierärzteversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand, für die Mitglieder der Tierärztekammer Schleswig-Holstein jedoch mindestens zwei und für die Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg mindestens ein Mitglied zu berufen. ²Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt jeweils durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die Tierärztekammer Hamburg.

Artikel 5 Aufsicht

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Tierärzteversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und aus Hamburg oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Tierärzteversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierärzteversorgung Niedersachsen zu.

Artikel 6 Alterssicherungsordnung

Für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg, die Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens hat.

Artikel 7 Änderungen der Alterssicherungsordnung

(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg der Genehmigung der zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und Hamburg gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen werden nach ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg amtlich bekannt gegeben.

Artikel 8 Mitwirkung anderer Institutionen

¹Die Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg geben der Tierärzteversorgung Niedersachsen die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihnen geführten Mitgliederkarteien bekannt. ²Es werden folgende Angaben für die Mitgliederkarteien mitgeteilt: Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit.

Artikel 9 Kündigung des Abkommens

¹(1) Dieses Abkommen kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
¹(2) Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein sowie der Freien und Hansestadt Hamburg als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. ²Auf die Tierärztekammern gehen alle Rechte und Pflichten der Tierärzteversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommenen Versorgungsberechtigten über. ³Auf Vorschlag der Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein oder der Freien und Hansestadt Hamburg kann durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Tierärztekammer tritt. ⁴Im Falle der Kündigung durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Tierärztekammer entsprechend anzuwenden. ⁵Kündigt das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg, so wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.
¹(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. ²Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. ³Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ⁴Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁵Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein oder von der Tierärztekammer Hamburg oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁶Bei den Vermögenswerten ist die Tierärzteversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
¹(4) Die Aseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die oberste Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen. ²Zuvor ist das Einvernehmen mit der dort zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

Artikel 10 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

¹(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. ³Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
¹(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über den Anschluss des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein an die Tierärzteversorgung Niedersachsen vom 19./20. Dezember 1985 außer Kraft. ³Sind bis zum 31. März 1998 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so wird das Abkommen gegenstandslos.
¹(3) Auf Leistungen, die auf Grund der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein vor dem 1. Januar 1986 erworben wurden, bleibt ein Rechtsanspruch erhalten. ²Zum 1. Januar 1986 übernommene beitragszahlende Mitglieder müssen mindestens Beiträge in gleicher Höhe zahlen, wie es die bis dahin geltende Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein bestimmte.
(4) Die Übernahme der Mitglieder, sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Schleswig-Holstein in die Tierärzteversorgung Niedersachsen zum 1. Januar 1986 erfolgt nach versicherungstechnischen Grundsätzen.
Hannover, den 4. Juni 1997 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gez. Funke, Minister Kiel, den 13. Juni 1997 Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Für das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gez. Hans Wiesen Hamburg, den 6. Juni 1997 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. H. Fischer-Menzel
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