Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle Vom 28. Juni 2000
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle Vom 28. Juni 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 8. Mai 2000 in Hannover, am 11. Mai 2000 in Kiel, am
9. Mai 2000 in Bremen und am 30. Mai 2000 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen
und der Freien und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 28. Juni 2000. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 5. 8. 2000 gemäß der Bekanntmachung vom 1. 9. 2000
(HmbGVBl. S. 277)
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