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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zzu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft vom 22. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft01.01.2004
§ 2 - Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG01.01.2004
§ 3 - Übergang der Arbeitsverhältnisse01.01.2004
§ 4 - Übergangsmandate01.01.2004
§ 5 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.01.2004
§ 6 - Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG01.01.2004
§ 7 - Ratifikation und Inkrafttreten01.01.2004
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten
durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich
der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden
Staatsvertrag:
Präambel
Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein und der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg wollen durch die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein
Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
aus zwei erfolgreichen Bankinstituten eine dauerhaft starke, regional verankerte
und wirtschaftlich profitable Bank bilden, die durch ihre verbesserte Kapitalmarktfähigkeit
für Investoren mit Kernkapitaleinsatz interessant wird. Dieses Ziel soll
insbesondere durch die Realisierung betriebswirtschaftlich sinnvoller Synergiepotentiale
erreicht werden.
Die Gleichberechtigung der beiden vereinigten Banken,
die als eine Aktiengesellschaft weiter bestehen, findet in einem Doppelsitz
in Kiel und Hamburg und einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung
der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung
der Gleichstellung von Frauen und Männern an den beiden Firmensitzen
ihren Ausdruck. Die Geschäfte werden gleichwertig an beiden Standorten
geleitet.
Regional wird die neue Bank weiterhin mit einem breiten Angebot
an Finanzdienstleistungen in der Wirtschaftsregion Hamburg/Schleswig-Holstein
als »Bank des Nordens« verankert sein und weiterhin als Finanzierungs-
und Kooperationspartner der Länder und der Sparkassen fungieren. Durch
die beiden Standorte in Kiel und Hamburg bleibt ein enger Kontakt zu den mittelständischen
Firmenkunden gewährleistet. Die Bank wird sich zudem wie bisher als internationaler
Produkt- und Sektorspezialist auf ausgewählte Geschäftsfelder konzentrieren
und ihre Position an den internationalen Kapitalmärkten ausbauen.

§ 1 Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft

(1) Die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, Anstalt des
öffentlichen Rechts, und die Hamburgische Landesbank - Girozentrale -,
Anstalt des öffentlichen Rechts, werden unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden
der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten jeweils als Ganzes
auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft verschmolzen.
(2) Die Verschmelzung und die Gründung werden mit Eintragung
der Aktiengesellschaft in die Handelsregister (Eintragungstag) wirksam. Die
Eintragung in die Handelsregister darf nicht später als acht Monate nach
dem Verschmelzungsstichtag gemäß Absatz (5) beantragt werden. Die
für die Eintragung zuständigen Gerichte haben jeweils die Eintragung
der Aktiengesellschaft durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes
Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages,
an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen
ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
(3) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Zustimmungsgesetze des Landes Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg vorhandenen Träger der vor der
Verschmelzung bestehenden Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Anteilseigner
der vor der Verschmelzung bestehenden Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
- mit Ausnahme der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale. Sie übernehmen
das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellen die erste Satzung in einer
gesonderten Urkunde fest.
(4) Die Aktiengesellschaft führt die Firma »HSH Nordbank
AG« und hat ihren Sitz in Kiel und Hamburg.
(5) Ab dem 1. Januar 2003, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag),
gelten alle Geschäfte, die den vor der Verschmelzung bestehenden Landesbanken
zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der HSH Nordbank AG abgeschlossen.
Der Verschmelzung werden die geprüften und testierten Bilanzen der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
- zum 31. Dezember 2002 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt.
(6) Die Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale
und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gehen in dem bei Wirksamwerden
der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv-
und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die HSH Nordbank AG über.
(7) Die Verschmelzung steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
Genehmigung.
(8) §§ 20 und 24 Umwandlungsgesetz finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
nicht anzuwenden.

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG

(1) Die am 31. Dezember 2002 vorhandenen Gewährträger
der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank
- Girozentrale - haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum
18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG. Das gilt
auch für die mit der Verschmelzung übertragenen Verbindlichkeiten.
Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,
gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember
2015 hinausgeht.
(2) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) werden
ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber
den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten
umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß
und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten
aus dem Vermögen der HSH Nordbank AG nicht befriedigt werden können.
Verpflichtungen der HSH Nordbank AG auf Grund übergegangener Gewährträgerhaftung
oder vergleichbarer Haftungszusagen sind vereinbart und fällig im Sinne
von Absatz (1) und (2) in dem selben Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
gesicherte Verbindlichkeit.
(3) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) haften
für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(4) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) stellen
bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die HSH Nordbank AG
ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
(5) Für den Fall des Ausscheidens eines Gewährträgers
durch Übertragung der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG nach
dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 haftet dieser gemäß Absatz
(1) nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vereinbarten Verbindlichkeiten
der HSH Nordbank AG. Zu diesem Zeitpunkt endet seine Verpflichtung gemäß
Absatz (4). Der Erwerber der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG gilt
ab dem Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz
(1) und übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen,
sofern der Erwerb vor dem 19. Juli 2005 erfolgt.
(6) Ist ein Gewährträger im Sinne von Absatz (1) vor
dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 durch Übertragung seiner Anteile
am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder am Grundkapital
der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - als Gewährträger ausgeschieden,
haftet dieser gemäß Absatz (1) nur für die bis zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens vereinbarten und im Wege der Verschmelzung auf die HSH
Nordbank AG übergegangenen Verbindlichkeiten. Absatz (4) findet für
den ausscheidenden Gewährträger keine Anwendung. Der Erwerber der
Anteile am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder
am Grundkapital der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gilt ab dem
Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz (1) und
übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen.

§ 3 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Hamburgische Landesbank
- Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister
beschäftigt sind, gehen mit diesem Tage mit allen Rechten und Pflichten
auf die HSH Nordbank AG über.
Die Vorstände der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
- informieren die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich
über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

§ 4 Übergangsmandate

(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen
der HSH Nordbank AG nehmen die bisherigen Personalräte der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
- übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wahr.
Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrates endet, sobald in den
Betrieben oder Betriebsteilen der HSH Nordbank AG ein Betriebsrat gewählt
und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach
Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister.
(2) Absatz (1) gilt für die Jugend- und Ausbildungsvertretungen
sowie für die Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.

§ 5 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

(1) Die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und
der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft
in die Handelsregister bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der HSH
Nordbank AG bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen in ihrem bisherigen räumlichen
Regelungsbereich als Betriebsvereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch
Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.
(2) Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt
der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister bei der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale oder bei der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
- beschäftigt sind, in den jeweils anderen räumlichen Regelungsbereich
einer Betriebsvereinbarung wechseln, gelten für diese im Hinblick auf
die betriebliche Altersversorgung und sonstige Regelungen, die in erster Linie
die Gewährung von Ansprüchen auf Geldleistungen zum Gegenstand haben,
die Betriebsvereinbarungen ihres früheren Beschäftigungsortes als
Betriebsvereinbarungen fort. Ansonsten gelten für sie die Betriebsvereinbarungen
des neuen Beschäftigungsortes.

§ 6 Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG

Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2681), und des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
und der Satzung der HSH Nordbank AG.

§ 7 Ratifikation und Inkrafttreten

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tage
nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei
des Landes Schleswig-Holstein in Kraft.
Hamburg, den 4. Februar 2003 Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Heide Simonis Ministerpräsidentin Hamburg,
den 4. Februar 2003 Für den Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg gez. Ole von Beust Erster Bürgermeister
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