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    DE - Landesrecht Hamburg

    Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft

    Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
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    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
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    Verkündet als Anlage des Gesetzes zzu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft vom 22. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 119)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 1 - Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft01.01.2004
    § 2 - Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG01.01.2004
    § 3 - Übergang der Arbeitsverhältnisse01.01.2004
    § 4 - Übergangsmandate01.01.2004
    § 5 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.01.2004
    § 6 - Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG01.01.2004
    § 7 - Ratifikation und Inkrafttreten01.01.2004
    Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten
    durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich
    der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden
    Staatsvertrag:
    Präambel
    Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein und der Senat der Freien und
    Hansestadt Hamburg wollen durch die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein
    Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
    aus zwei erfolgreichen Bankinstituten eine dauerhaft starke, regional verankerte
    und wirtschaftlich profitable Bank bilden, die durch ihre verbesserte Kapitalmarktfähigkeit
    für Investoren mit Kernkapitaleinsatz interessant wird. Dieses Ziel soll
    insbesondere durch die Realisierung betriebswirtschaftlich sinnvoller Synergiepotentiale
    erreicht werden.
    Die Gleichberechtigung der beiden vereinigten Banken,
    die als eine Aktiengesellschaft weiter bestehen, findet in einem Doppelsitz
    in Kiel und Hamburg und einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung
    der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung
    der Gleichstellung von Frauen und Männern an den beiden Firmensitzen
    ihren Ausdruck. Die Geschäfte werden gleichwertig an beiden Standorten
    geleitet.
    Regional wird die neue Bank weiterhin mit einem breiten Angebot
    an Finanzdienstleistungen in der Wirtschaftsregion Hamburg/Schleswig-Holstein
    als »Bank des Nordens« verankert sein und weiterhin als Finanzierungs-
    und Kooperationspartner der Länder und der Sparkassen fungieren. Durch
    die beiden Standorte in Kiel und Hamburg bleibt ein enger Kontakt zu den mittelständischen
    Firmenkunden gewährleistet. Die Bank wird sich zudem wie bisher als internationaler
    Produkt- und Sektorspezialist auf ausgewählte Geschäftsfelder konzentrieren
    und ihre Position an den internationalen Kapitalmärkten ausbauen.

    § 1 Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft

    (1) Die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, Anstalt des
    öffentlichen Rechts, und die Hamburgische Landesbank - Girozentrale -,
    Anstalt des öffentlichen Rechts, werden unter Auflösung ohne Abwicklung
    im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden
    der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten jeweils als Ganzes
    auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft verschmolzen.
    (2) Die Verschmelzung und die Gründung werden mit Eintragung
    der Aktiengesellschaft in die Handelsregister (Eintragungstag) wirksam. Die
    Eintragung in die Handelsregister darf nicht später als acht Monate nach
    dem Verschmelzungsstichtag gemäß Absatz (5) beantragt werden. Die
    für die Eintragung zuständigen Gerichte haben jeweils die Eintragung
    der Aktiengesellschaft durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes
    Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages,
    an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen
    ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
    (3) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die zum Zeitpunkt
    des Inkrafttretens der Zustimmungsgesetze des Landes Schleswig-Holstein
    und der Freien und Hansestadt Hamburg vorhandenen Träger der vor der
    Verschmelzung bestehenden Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Anteilseigner
    der vor der Verschmelzung bestehenden Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
    - mit Ausnahme der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale. Sie übernehmen
    das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellen die erste Satzung in einer
    gesonderten Urkunde fest.
    (4) Die Aktiengesellschaft führt die Firma »HSH Nordbank
    AG« und hat ihren Sitz in Kiel und Hamburg.
    (5) Ab dem 1. Januar 2003, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag),
    gelten alle Geschäfte, die den vor der Verschmelzung bestehenden Landesbanken
    zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der HSH Nordbank AG abgeschlossen.
    Der Verschmelzung werden die geprüften und testierten Bilanzen der Landesbank
    Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
    - zum 31. Dezember 2002 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt.
    (6) Die Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale
    und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gehen in dem bei Wirksamwerden
    der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv-
    und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
    auf die HSH Nordbank AG über.
    (7) Die Verschmelzung steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
    Genehmigung.
    (8) §§ 20 und 24 Umwandlungsgesetz finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
    nicht anzuwenden.

    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG

    (1) Die am 31. Dezember 2002 vorhandenen Gewährträger
    der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank
    - Girozentrale - haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum
    18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG. Das gilt
    auch für die mit der Verschmelzung übertragenen Verbindlichkeiten.
    Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,
    gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
    Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember
    2015 hinausgeht.
    (2) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) werden
    ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber
    den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten
    umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß
    und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten
    aus dem Vermögen der HSH Nordbank AG nicht befriedigt werden können.
    Verpflichtungen der HSH Nordbank AG auf Grund übergegangener Gewährträgerhaftung
    oder vergleichbarer Haftungszusagen sind vereinbart und fällig im Sinne
    von Absatz (1) und (2) in dem selben Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
    gesicherte Verbindlichkeit.
    (3) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) haften
    für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
    (4) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) stellen
    bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die HSH Nordbank AG
    ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
    (5) Für den Fall des Ausscheidens eines Gewährträgers
    durch Übertragung der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG nach
    dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 haftet dieser gemäß Absatz
    (1) nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vereinbarten Verbindlichkeiten
    der HSH Nordbank AG. Zu diesem Zeitpunkt endet seine Verpflichtung gemäß
    Absatz (4). Der Erwerber der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG gilt
    ab dem Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz
    (1) und übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen,
    sofern der Erwerb vor dem 19. Juli 2005 erfolgt.
    (6) Ist ein Gewährträger im Sinne von Absatz (1) vor
    dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 durch Übertragung seiner Anteile
    am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder am Grundkapital
    der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - als Gewährträger ausgeschieden,
    haftet dieser gemäß Absatz (1) nur für die bis zum Zeitpunkt
    seines Ausscheidens vereinbarten und im Wege der Verschmelzung auf die HSH
    Nordbank AG übergegangenen Verbindlichkeiten. Absatz (4) findet für
    den ausscheidenden Gewährträger keine Anwendung. Der Erwerber der
    Anteile am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder
    am Grundkapital der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gilt ab dem
    Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz (1) und
    übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen.

    § 3 Übergang der Arbeitsverhältnisse

    Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Hamburgische Landesbank
    - Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister
    beschäftigt sind, gehen mit diesem Tage mit allen Rechten und Pflichten
    auf die HSH Nordbank AG über.
    Die Vorstände der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
    - informieren die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich
    über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

    § 4 Übergangsmandate

    (1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen
    der HSH Nordbank AG nehmen die bisherigen Personalräte der Landesbank
    Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
    - übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), geändert
    durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wahr.
    Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrates endet, sobald in den
    Betrieben oder Betriebsteilen der HSH Nordbank AG ein Betriebsrat gewählt
    und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach
    Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister.
    (2) Absatz (1) gilt für die Jugend- und Ausbildungsvertretungen
    sowie für die Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.

    § 5 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

    (1) Die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und
    der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft
    in die Handelsregister bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der HSH
    Nordbank AG bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen in ihrem bisherigen räumlichen
    Regelungsbereich als Betriebsvereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch
    Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.
    (2) Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt
    der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister bei der Landesbank
    Schleswig-Holstein Girozentrale oder bei der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
    - beschäftigt sind, in den jeweils anderen räumlichen Regelungsbereich
    einer Betriebsvereinbarung wechseln, gelten für diese im Hinblick auf
    die betriebliche Altersversorgung und sonstige Regelungen, die in erster Linie
    die Gewährung von Ansprüchen auf Geldleistungen zum Gegenstand haben,
    die Betriebsvereinbarungen ihres früheren Beschäftigungsortes als
    Betriebsvereinbarungen fort. Ansonsten gelten für sie die Betriebsvereinbarungen
    des neuen Beschäftigungsortes.

    § 6 Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG

    Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
    sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
    richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
    (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.
    I S. 2681), und des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
    und der Satzung der HSH Nordbank AG.

    § 7 Ratifikation und Inkrafttreten

    Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tage
    nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei
    des Landes Schleswig-Holstein in Kraft.
    Hamburg, den 4. Februar 2003 Für das Land Schleswig-Holstein
    gez. Heide Simonis Ministerpräsidentin Hamburg,
    den 4. Februar 2003 Für den Senat der Freien und Hansestadt
    Hamburg gez. Ole von Beust Erster Bürgermeister
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