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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft Vom 22. Mai 2003

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft Vom 22. Mai 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft vom 22. Mai 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Dem von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
am 4. Februar 2003 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verschmelzung
der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank
- Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Mai 2003. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten mit Wirkung vom 24. 5. 2003 gemäß der Bekanntmachung vom 26. 5.
2003 (HmbGVBl. S. 136)
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