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Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006

Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinenangetriebenen Fahrzeugen vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) vom 3. Januar 200614.01.2006
Eingangsformel14.01.2006
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck14.01.2006
§ 2 - Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt14.01.2006
§ 3 - Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge14.01.2006
§ 4 - Verkehrsregelungen14.01.2006
§ 5 - Antrags- und Mitführerfordernisse14.01.2006
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten14.01.2006
Auf Grund von § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März
2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377,
380), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Verordnung regelt den Betrieb maschinenangetriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 der
Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227),
zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), auf der schiffbaren
Alster, ihren Kanälen und tidefreien Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse.
Sie dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer, dem Schutz von Tieren,
Pflanzen und der Landschaft sowie der Verhütung von Beeinträchtigungen,
Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne.

§ 2 Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt

(1) Der maschinenangetriebene Schiffsverkehr auf der Alster ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis zur Benutzung des
Gewässers durch die zuständige Behörde vorliegt.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis kann erteilt werden für:
1.
Fahrzeuge, die für die Freie und Hansestadt Hamburg die entgeltliche Personenbeförderung auf der Alster
durchführen,
2.
Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung für Rundfahrten mit historischen
alstertypischen Fahrzeugen,
3.
Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung aus dem Hamburger Hafen für
Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr von der Schaartorschleuse
bis zur Reesendammbrücke und zurück,
4.
kleine und offene Sportfahrzeuge von Personen, die infolge nachgewiesener schwerer
körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
sicher zu benutzen,
5.
Fahrzeuge für die Durchführung und Begleitung von Regatten und den Trainings-
und Ausbildungsbetrieb,
6.
Fahrzeuge, die einen ständigen und genehmigten Liegeplatz im Alsterrevier haben
für Fahrten zur Elbe oder zurück,
7.
Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor zur direkten Passage von und zur Elbe,
8.
Fahrzeuge, die Überführungsfahrten zu oder von einer im Alsterrevier ansässigen
Bootswerft oder einem Reparaturbetrieb oder dem Winterlager durchführen,
9.
Fahrzeuge von Gewerbetreibenden, die als Werftbetreiber, Bootslagerer oder Bootsvermieter
auf ein maschinenangetriebenes Fahrzeug angewiesen sind,
10.
gewerbliche Fahrzeuge für Arbeiten im Alsterrevier einschließlich Schleppfahrten,
11.
Fahrzeuge, die für Rettungszwecke vorgehalten oder eingesetzt werden,
12.
Fahrzeuge der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wahrnehmung hoheitlicher oder sonstiger
Aufgaben.
(3) Die Erlaubnis kann den Fahrbetrieb auf bestimmte Zeiten und das Fahrtgebiet auf einzelne Gewässerabschnitte
oder -strecken beschränken. Sie wird grundsätzlich nur befristet
erteilt und kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Erlaubnis
kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das
Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die
öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, der Uferbepflanzung oder
Uferbefestigung, der gewässerbezogenen Flora und Fauna oder die Reinhaltung
oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern oder die von der Maschine
erzeugten Emissionen den aquatischen Lebensraum oder die Luft nachteilig verändern
können.

§ 3 Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge

(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen Fahrzeuge nur den sich in Abhängigkeit zum Wasserstand als maximal möglich
ergebenden Tiefgang haben. Die jeweils geltenden Werte nach Satz 1 werden
durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) Fahrzeuge, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind, Verzehr an Bord anbieten und Fahrten
mit einer Dauer von mehr als einer Stunde durchführen, müssen mit
fest eingebauten Toiletten, Handwaschbecken und einem für den Abwasseranfall
der maximal zugelassenen Personenzahl dimensionierten und ständig an
Bord funktionstüchtig vorgehaltenen Fäkalien- und Schmutzwassertank
ausgerüstet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.
(4) Die Maschinenleistung der Fahrzeuge, die nicht für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen oder
für Schleppfahrten oder gewerbliche Arbeiten eingesetzt sind, darf 50
Kilowatt (kW) nicht übersteigen. Fahrzeugantriebe, die mit Öl-/Benzin-Kraftstoffgemisch
mit Unterwasserauspuff betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2007 verboten.
Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie für Notfall-Einsätze
privater Rettungsdienste.

§ 4 Verkehrsregelungen

Die nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom
3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden
Fassung für die Schifffahrt auf der Alster erlassenen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften
bleiben unberührt.

§ 5 Antrags- und Mitführerfordernisse

(1) Die Erlaubnis nach § 2 ist mindestens zwei Wochen vor dem
Beginn des in Aussicht genommenen Fahrereignisses schriftlich unter Beifügung
der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die Erlaubnis ist zum Zwecke der Identifizierung für namentlich und deutlich
gekennzeichnete und mit Fahrzeugdaten und Maschinenleistung beschriebene Fahrzeuge
und deren Eigentümer zu beantragen.
(2) Eine erteilte Erlaubnis ist zur Kontrolle ständig an Bord mitzuführen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a des
Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
die schiffbare Alster oberhalb der Schaartorschleuse ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 befährt,
2.
die Bedingungen und Auflagen erteilter Fahrerlaubnisse nicht erfüllt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 die erteilte Erlaubnis nicht an Bord mitführt.
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