Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der Eichdirektion Nord Vom 30. Dezember 2003
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der Eichdirektion Nord Vom 30. Dezember 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, §§ 19a, 19b eingefügt durch 1. Änderungsstaatsvertrag EDN vom 19./24 September 2007 (HmbGVBl. S. 396) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 30. Dezember 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Eichdirektion Nord | 01.01.2008 |
§ 1 - Errichtung und Beitritt | 01.01.2008 |
§ 2 - Stammkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast | 01.01.2008 |
§ 3 - Aufgaben, Beteiligungen | 01.01.2008 |
§ 4 - Organe | 01.01.2008 |
§ 5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrates | 01.01.2008 |
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsrates | 01.01.2008 |
§ 7 - Vorstand | 01.01.2008 |
§ 8 - Aufsicht | 01.01.2008 |
§ 9 - Datenschutz | 01.01.2008 |
§ 10 - Satzung | 01.01.2008 |
§ 11 - Wirtschaftsführung, Finanzierung | 01.01.2008 |
§ 12 - Gebühren | 01.01.2008 |
§ 13 - Rechnungswesen, Jahresabschluss | 01.01.2008 |
§ 14 - Finanzkontrolle | 01.01.2008 |
§ 15 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 01.01.2008 |
§ 16 - Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 01.01.2008 |
§ 17 - Beamtinnen und Beamte | 01.01.2008 |
§ 18 - Laufzeit, Kündigung | 01.01.2008 |
§ 19 - Übergangsvorschriften | 01.01.2008 |
§ 19 a - Übergangsvorschriften für den Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns | 01.01.2008 |
§ 19 b - Ausgleichszahlungen | 01.01.2008 |
§ 20 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 27. August 2003 von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
*
.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Dezember 2003.
Der Senat
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 15))
Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Eichdirektion Nord
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1 Errichtung und Beitritt
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein errichten mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt trägt den Namen „Eichdirektion Nord”. Das Land Mecklenburg-Vorpommern tritt der von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein gemeinsam zum 1. Januar 2004 gegründeten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Eichdirektion Nord“ mit Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord (1. Änderungsstaatsvertrag EDN) als Träger bei.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord gehen das Referat Eichdirektion der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg sowie das dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zugeordnete Amt für das Eichwesen einschließlich der Eichämter Kiel, Lübeck, Flensburg und Elmshorn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 auf die Eichdirektion Nord über.
(2a) Mit dem Inkrafttreten des 1. Änderungsstaatsvertrages EDN gehen die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern zugeordneten Eichämter Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe von § 2 Absatz 2a auf die Eichdirektion Nord über.
(3) Sitz der Eichdirektion Nord ist Kiel. Die Eichdirektion Nord hat in jedem der beteiligten Bundesländer mindestens eine Dienststelle. Für die Errichtung und den Betrieb der Eichdirektion Nord gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die Eichdirektion Nord besitzt Dienstherrnfähigkeit. Sie führt ein kleines Dienstsiegel.
(5) Träger der Eichdirektion Nord sind die Freie und Hansestadt Hamburg , das Land Schleswig-Holstein sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Stammkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast
(1) Die Eichdirektion Nord wird zum 1. Januar 2008 mit einem Stammkapital von 2,61 Mio. Euro ausgestattet. Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet das Stammkapital durch Sacheinlage gemäß Absatz 2 in Höhe von 0,53 Mio. Euro, das Land Schleswig-Holstein durch Sacheinlage gemäß Absatz 2 in Höhe von 1,25 Mio. Euro sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern durch Sacheinlage gemäß Absatz 2a in Höhe von 0,83 Mio. Euro..
(2) Die den in § 1 Absatz 2 genannten Verwaltungsbereichen zuzuordnenden Sachgesamtheiten, Forderungen und immateriellen Vermögensgegenstände gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit den Arbeitsverhältnissen auf die Eichdirektion Nord über. Diese tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Schleswig-Holstein ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der Eichdirektion der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg oder des schleswig-holsteinischen Amtes für das Eichwesen einschließlich der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Eichämter zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.
(2a) Die den in § 1 Absatz 2 a genannten Verwaltungsbereichen zuzuordnenden Sachgesamtheiten, Forderungen und immateriellen Vermögensgegenstände gehen in dem bei Wirksamwerden der Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorhandenen Umfang mit den Arbeitsverhältnissen auf die Eichdirektion Nord über. Diese tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der in § 1 Absatz 2 a bezeichneten Eichämtern zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge), ein. Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird jeweils die Einzelheiten gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein feststellen.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Eichdirektion Nord haften die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein und das Land Mecklenburg-Vorpommern als Gewährträger unbeschränkt, Dritten gegenüber als Gesamtschuldner, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Eichdirektion Nord nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Träger entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 haftet allein der Träger, der die Aufgabe übertragen hat.
(4) Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die Eichdirektion Nord ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
§ 3 Aufgaben, Beteiligungen
(1) Der Eichdirektion Nord obliegen die nach dem Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 712), zuletzt geändert am 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586, 3603), nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 409), geändert am 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2812), sowie der jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Aufgaben des gesetzlichen Messwesens, soweit sie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung auf die Eichdirektion Nord übertragen.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein sowie die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern können für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Eichdirektion Nord durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind.
(3) Die Eichdirektion Nord vertritt zur Wahrnehmung der Aufgaben im gesetzlichen Messwesen die Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Mitwirkung in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene. Sie unterstützt und berät als fachkundige Stelle die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein und das Land Mecklenburg-Vorpommern in allen Fragen des gesetzlichen Messwesens.
(4) Daneben kann die Eichdirektion Nord Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des gesetzlichen Messwesens betreiben, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Gewährträgerhaftung ist insoweit ausgeschlossen.
(5) Die Eichdirektion Nord kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen, sofern wettbewerbsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961), und die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), sowie die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365, 388), sowie die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(6) Die Haftung der Eichdirektion Nord ist in den Fällen des Absatzes 5 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Anstaltslast nach § 2 Absatz 4 ist insoweit ausgeschlossen.
§ 4 Organe
Organe der Eichdirektion Nord sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder von der Freien und Hansestadt Hamburg, zwei Mitglieder vom Land Schleswig-Holstein und zwei Mitglieder vom Land Mecklenburg-Vorpommern berufen werden. Ein Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eichdirektion Nord.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat den Vorstand zu beraten und zu überwachen. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Eichdirektion Nord. Ihm obliegen insbesondere
1.
die Satzung zu ändern,
2.
die Höhe des Stammkapitals zu verändern,
3.
die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen, anzustellen und abzuberufen, zu ernennen und zu entlassen,
4.
die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen und den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu erteilen, den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen,
5.
die Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord ab der Besoldungsgruppe A 10 zu ernennen, zu befördern, zu versetzen, abzuordnen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
6.
über die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absätze 4 und 5 zu beschließen,
7.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen,
8.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen zu beschließen,
9.
den Vorstand zu entlasten. Die Beschlüsse zu Satz 3 Nummern 1 bis 9 bedürfen der Stimmen der von den Trägern nach § 5 Satz 1 berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Verwaltungsrat die Eichdirektion Nord gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er leitet die Eichdirektion Nord. Die Mitglieder des Vorstandes werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren ernannt oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis für die Dauer von fünf Jahren eingestellt. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(2) Der Vorstand vertritt die Eichdirektion Nord gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Eichdirektion Nord delegieren. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Eichdirektion Nord, soweit nicht die Befugnisse dem Verwaltungsrat nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 vorbehalten sind. Er führt die Dienstaufsicht über das Personal.
§ 8 Aufsicht
Die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und des Landes Mecklenburg-Vorpommern üben die Aufsicht über die Eichdirektion Nord im Einvernehmen aus (Aufsichtsbehörden). Soweit weitere Aufgaben nach § 3 Absatz 2 übertragen worden sind, übt die zuständige Behörde des Landes, das die Aufgabe übertragen hat, die Aufsicht aus. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Eichdirektion Nord und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.
§ 9 Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Eichdirektion Nord gelten die Vorschriften des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) mit Ausnahme des § 3 Absatz 2. Die Eichdirektion Nord kann eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG bestellen.
(2) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sowie der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern können sich einvernehmlich gegenseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.
§ 10 Satzung
(1) Die Eichdirektion Nord erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Staatsvertrag der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. Die Satzung enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnis, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein erlässt die erste Satzung für die Eichdirektion Nord. Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. Sie sind im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 11 Wirtschaftsführung, Finanzierung
(1) Die Eichdirektion Nord ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die Eichdirektion Nord finanziert sich vorrangig aus der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der gebührenrechtlichen Vorschriften. Soweit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, erhebt die Eichdirektion Nord Entgelte.
(3) Geldbußen und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, fließen der Eichdirektion Nord zu.
(4) Soweit die Eichdirektion Nord die ihr auf Grund dieses Staatsvertrages obliegenden Aufgaben gemäß § 3 Absätze 1 und 3 wahrnimmt, die nicht durch Einnahmen nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt werden, erstatten ihr die Träger den im Jahresabschluss festgestellten und testierten Verlust (Verlustausgleich). Abschlagzahlungen bis zur Höhe des im genehmigten Wirtschaftsplan ausgewiesenen Verlustes sind zulässig.
(5) Nimmt die Eichdirektion Nord weitere Aufgaben wahr, die ihr nach § 3 Absatz 2 zugewiesen werden, erstattet ihr das zuweisende Land insoweit den im Jahresabschluss festgestellten und testierten Verlust. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben verursachten Aufwendungen und Erträge sind im Rechnungswesen gesondert auszuweisen.
(6) Die Aufteilung der Verluste gemäß Absätze 4 und 5 zwischen den Trägern erfolgt nach dem Grundsatz der verursachungsgerechten Zuordnung von Erträgen und Kosten auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Die Eichdirektion Nord kann kurzfristige Sicherheitsrücklagen bis zur Höhe von 25 vom Hundert des Stammkapitals bilden.
(8) Die Eichdirektion Nord kann kurzfristige Liquiditätsbedarfe durch Kredite decken.
§ 12 Gebühren
(1) Die Eichdirektion Nord hat Anspruch auf Zahlung von
1.
Gebühren und Auslagen für die Eichung von Messgeräten sowie für sonstige Tätigkeiten nach dem Eichgesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen,
2.
Gebühren und Auslagen in Auftragsangelegenheiten im Sinne von § 3 Absatz 2.
(2) Der Eichdirektion Nord stehen außerdem Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Vornahme von Amtshandlungen und für erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 15 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert am 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 240), zu.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 2 und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der zuständigen Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern festzusetzen.
§ 13 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2004.
(2) Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 24. August 2002 ( BGBl. I S. 3412, 3420), für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681, 2685), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 HGrG entsprechend Anwendung. Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein und das Land Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Rechte gemäß § 68 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg, § 68 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein beziehungsweise § 68 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch.
(3) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sowie im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Abweichend von Satz 1 kann die Satzung die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung regeln.
§ 14 Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und des Landes Mecklenburg-Vorpommern prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg, § 111 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein beziehungsweise § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 109 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg, §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 109 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein beziehungsweise §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 109 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 15 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord gehen die Arbeitsverhältnisse der in den in § 1 Absatz 2 genannten Verwaltungsbereichen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Eichdirektion Nord über.
(1a) Mit Inkrafttreten des 1. Änderungsstaatsvertrages EDN gehen die Arbeitsverhältnisse der in den § 1 Absatz 2 a genannten Verwaltungsbereichen des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Eichdirektion Nord über. Für die Beschäftigten, die von der Eichdirektion Nord übernommen werden, gelten die Regelungen des Tarifgebietes Ost fort. Der Bemessungssatz beträgt 92,5 vom Hundert der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Beträge. Zum 1. Januar 2008 ist gemäß der Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 TV-L der Bemessungssatz Ost auf 100 vom Hundert für Beschäftigte, die nach BAT-O in den Vergütungsgruppen X bis Vb eingruppiert wären, zu erhöhen. Für die übrigen Vergütungsgruppen bleibt der Bemessungssatz nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 unverändert.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Eichdirektion Nord im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach den Absätzen 1 und 1 a in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).
(3) Ein Widerspruchsrecht der von den Absätzen 1 und 1 a erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von den Absätzen 1 und 1 a erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg, beim Land Schleswig-Holstein und beim Land Mecklenburg-Vorpommer so angerechnet, als wenn sie bei der Eichdirektion Nord geleistet worden wären.
(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.
(5a) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1a ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten des 1. Änderungsstaatsvertrages EDN in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen.
§ 16 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Eichdirektion Nord sagt den vom Übergang der Beschäftigungsverhältnisse nach § 15 Absatz 1 und 1 a erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns eine betriebliche Altersversorgung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) in der jeweils geltenden Fassung zu. Die Eichdirektion Nord stellt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligungsvereinbarung geschaffen werden beziehungsweise erhalten bleiben.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 15 Absatz 1 von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Eichdirektion Nord übergegangen ist, wird von der Eichdirektion Nord eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit in der Eichdirektion Nord.
(3) Zusatzversorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von der Eichdirektion Nord an nach § 15 Absatz 1 übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Eichdirektion Nord in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und bei der Eichdirektion Nord andererseits beruhen.
(4) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf die Eichdirektion Nord über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 17 Beamtinnen und Beamte
(1) Die beim Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord in den in § 1 genannten Verwaltungsbereichen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Beamtinnen und Beamten und die beim Inkrafttreten des 1. Änderungsstaatsvertrages EDN des Landes Mecklenburg-Vorpommern dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes(BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in den Dienst der Eichdirektion Nord übernommen. Dabei wird von § 23 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 130 BRRG aus Anlass der Zusammenführung der Eichverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und des Landes Mecklenburg-Vorpommern kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Schleswig-Holstein sowie dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Eichdirektion Nord für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert am 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652).
(2a) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die mit Inkrafttreten des 1. Änderungsstaatsvertrages EDN in ein Dienstverhältnis zur Eichdirektion Nord übernommen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407).
§ 18 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord und der 1. Änderungsstaatsvertrag EDN werden auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kündigungen sind nur zum 31. Dezember eines Jahres mit zweijähriger Frist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Nach einer Kündigung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates und des Vorstandes werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von den Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie laden umgehend nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur Bildung des Vorstandes führen die ehemaligen Leiter der Eichverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein gemeinsam die Geschäfte der Eichdirektion Nord.
(2) Die bisherigen Personalräte der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Eichverwaltung des Landes Schleswig-Holstein führen die Geschäfte gemeinsam bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates weiter, längstens jedoch bis zur Dauer von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord. Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Die bisherigen Personalräte bestimmen unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord das Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 5 Satz 2 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten der Eichdirektion Nord.
(5) Die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord in den Eichverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bestehenden Dienstvereinbarungen sowie die Vereinbarungen nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 517), zuletzt geändert am 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154, 167), und nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 149), gelten für die jeweiligen Betriebsstellen bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch die Eichdirektion Nord fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
(6) Die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord gültigen Entgelte der Eichverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein gelten für die jeweiligen Betriebsstellen bis zur Festsetzung von Entgelten durch die Eichdirektion Nord fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
§ 19 a Übergangsvorschriften für den Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt zur Sicherung der Liquidität an die Eichdirektion Nord einen Betrag in Höhe von 174.000 Euro im vierten Quartal 2007.
(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern übernimmt die gesonderte Kostenerstattung an die Eichdirektion Nord für bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Verbindlichkeiten aus Zusagen an die übernommenen Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten für Altersteilzeit, für
Ansprüche auf verbliebenem Urlaub aus dem Jahr 2007, für Überstunden aus dem Jahr 2007 und für Beihilfeleistungen an Pensionäre und Hinterbliebene. Die Verlustausgleichsregelung in § 11 dieses Staatsvertrages bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Gesamtpersonalrates der Eichdirektion Nord nimmt einer aus dem Kreis der zum 31. Dezember 2007 gewählten und von diesen zu bestimmenden Personalobleute der Eichämter Mecklenburg-Vorpommerns als weitere Person in Anlehnung an § 31 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein mit beratender Stimme an den Gesamtpersonalratssitzungen teil. Die Personalobleute bilden bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Gesamtpersonalrates den örtlichen Personalrat der Eichdirektion Nord in Mecklenburg- Vorpommern.
(4) Die beim Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Niederlassungen in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch die Eichdirektion Nord fort, soweit bei der Eichdirektion Nord für diesen Gegenstand noch keine Regelung existiert und sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.
§ 19 b Ausgleichszahlungen
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet der Eichdirektion Nord den einmaligen Integrationsaufwand aus Anlass des Beitritts auf Basis der nachgewiesenen Kosten. Als Abschlagszahlung wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 80.000 Euro im vierten Quartal 2007 ausgezahlt.
(2) Auf Grund geeigneter Nachweise oder Anhaltspunkte für beitrittsbedingte Ursachen oder Effekte bei der Zuordnung der Erträge und Kosten sowie deren Umlagen auf die Trägerländer, die die Eichdirektion Nord im Einzelnen darlegt, setzen sich die Aufsichtsbehörden (§ 8) unverzüglich ins Benehmen zur Erzielung einer sachgerechten Verteilung. Es ist sicherzustellen, dass die Eichdirektion Nord die Erstellung des Jahresabschlusses zeitnah durchführen kann. Diese Regelung gilt für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010.
§ 20 Inkrafttreten
Der Staatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde, frühestens am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Ratifizierungsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.
*
Kiel, den 27. August 2003 Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Ministerpräsidentin
Kiel, den 27. August 2003 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Ole von Beust Erster Bürgermeister
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 15)
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