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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Timmermoor Vom 4. Februar 1986

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Timmermoor Vom 4. Februar 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Timmermoor vom 4. Februar 198601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturdenkmal01.01.2004
§ 2 - Gebote01.01.2004
§ 3 - Verbote01.01.2004
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 501.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Timmermoor01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:

§ 1 Naturdenkmal

(1)
1
Das in der Gemarkung Bergstedt belegene Timmermoor mit dem darin befindlichen Moorteich und seinem Gehölzrand wird zum Naturdenkmal erklärt.
2
Das Naturdenkmal ist auf der anliegenden Karte grün eingezeichnet.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung des durch Wirbelstürme in der letzten Eiszeit entstandenen nährstoffarmen Moorteiches (eiszeitliches Ausblasungsloch) mit seinem Gehölzrand und den seltenen Tier- und Pflanzenarten.

§ 2 Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmales ist es geboten,
1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft zu ergänzen,
2.
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen.

§ 3 Verbote

(1) Im Gebiet des Naturdenkmales ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Federwild zu füttern oder die Jagd auszuüben,
4.
Fischlaich oder Fische auszubringen oder Fische zu angeln,
5.
das Gebiet außerhalb des dafür bestimmten Weges zu betreten,
6.
Hunde frei laufen zu lassen,
7.
Feuer zu machen,
8.
zu zelten oder zu lagern,
9.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
10.
Pflanzenbehandlungsmittel oder Düngemittel auszubringen,
11.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
12.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Teiches und seiner Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.
den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 5 sowie 11 bis 13 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
die Nummer 3 für die Jagd auf Wildkaninchen und Rehwild mit Ausnahme der Errichtung von Jagdeinrichtungen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 5

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k) tritt in ihrer geltenden Fassung für das Naturdenkmal Timmermoor außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Februar 1986.

Anlage

Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Timmermoor
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