Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor Vom 5. Mai 1987
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor Vom 5. Mai 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 28 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 368) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor vom 5. Mai 1987 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet | 01.01.2004 |
§ 2 - Schutzzweck | 01.01.2004 |
§ 3 - Gebote | 01.01.2004 |
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 01.01.2004 |
§ 5 - Verbote | 01.01.2004 |
§ 6 - Genehmigungen | 01.01.2004 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 8 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 15 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
§ 1 Landschaftsschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in der Gemarkung Niendorf gelegene Fläche des Ohmoores wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzzweck
¹Schutzzweck ist, die nicht bebaute, vielgestaltig kultivierte Moorlandschaft mit ihrem Artenreichtum und ihrer kleinräumigen Strukturierung zu erhalten und zu entwickeln. ²Die Landschaft wird bestimmt von extensiv genutztem trockenen Grünland und Feuchtgrünland mit Grüppen (Abzugsgräben), von einzelnen extensiv bewirtschafteten Äckern auf trockenen und nährstoffarmen Sandflächen, von Gewässern mit Feuchtheidevorkommen an den Böschungen, von Moorresten sowie von Knicks, Gehölzgruppen, Bruchwald und Waldsäumen. ³Der Schutz dieser Landschaft erfolgt zur Erhaltung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie wegen ihrer Vielfalt, Schönheit und wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
§ 3 Gebote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Knicks im Abstand von 8 bis 15 Jahren abschnittsweise fachgerecht zu knicken und das geknickte Astwerk zu entfernen,
2.
standortgerechte einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken in den Knicks anzupflanzen,
3.
Kopfweiden im Abstand von 1 bis 5 Jahren zu schneiden,
4.
ortsfeste Weidezäune im Falle ihrer Errichtung in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung und nicht höher als 1,40 m auszuführen,
5.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.
§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Nicht bewirtschaftete Grünland- und Feuchtheideflächen werden gemäht oder extensiv beweidet sowie von Gehölzaufwuchs freigehalten.
2.
Entlang der Gewässer werden standortgerechte einheimische Gehölze angepflanzt und gepflegt.
3.
Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft werden beseitigt.
4.
Unter dem Swebenweg wird im Zuge des Ohmoorgrabens ein Amphibiendurchlass zur Verbindung der von der Straße durchschnittenen Biotope angelegt.
5.
Der Ohmoorgraben wird unter Erhaltung der angrenzenden Feuchtheidebestände naturnah gestaltet.
6.
Auf dem Flurstück 6154 zwischen Swebenweg und Ohmoorgraben werden je nach örtlicher Gegebenheit trockene Bereiche sowie Tümpel und Feuchtflächen angelegt und erhalten. Das Risiko von Vogelschlägen für den nahe gelegenen Flughafen soll dabei nicht erhöht werden.
7.
Im Bereich der Flurstücke 6154 und 8232 werden Gräben und Gruppen zur Vernässung des Grünlandes aufgestaut.
§ 5 Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
die in § 2 Satz 2 dieser Verordnung aufgeführten Landschaftsteile zu beseitigen, zu schädigen oder dem Schutzzweck zuwider zu verändern, insbesondere durch Grünlandumbruch oder Umstellung auf andere Bodennutzungen,
2.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Leitungen zu errichten, zu erweitern oder an den Außenseiten wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
3.
Flurgehölze aller Art wie Feld- oder Ufergehölze, Gebüsche, Knicks, Hecken, Baumgruppen, Baumreihen sowie Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand, ihrem Zweck oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
4.
Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tümpel, Teiche, Nassstellen, Röhrichte, feuchte Heiden, Moorreste sowie Bäche, Gräben oder andere Vegetation zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder zu beseitigen; dies gilt auch für den Ausbau von Gräben und Drainagen zur Binnenentwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
5.
Fischteiche anzulegen oder zu betreiben,
6.
Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen,
7.
Weihnachtsbaumkulturen oder Baumschulpflanzungen anzulegen,
8.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
9.
chemische Pflanzenbehandlungsmittel oder Düngemittel auf den in der anliegenden Karte bezeichneten Flächen auszubringen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es weiter verboten,
1.
außerhalb von Hausgrundstücken zu lagern, zu zelten oder Zelte, Wohnwagen oder andere für den Aufenthalt geeignete Fahrzeuge aufzustellen,
2.
nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen jeglicher Art aufzustellen,
3.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise oder als Wohnungsbezeichnungen an Wohnhäusern dienen,
4.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören oder zu beschädigen,
5.
Hunde außerhalb der Hausgrundstücke unangeleint laufen zu lassen,
6.
Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen zu befahren,
7.
Grünland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Pferden, Ponys oder Rindern zur selben Zeit zu beweiden,
8.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen,
9.
Kraftfahrzeuge oder Anhänger außerhalb befestigter Hofflächen zu waschen,
10.
stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Teile derselben im Freien abzustellen,
11.
im Freien außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen Feuer zu machen,
12.
die Ruhe oder den Naturgenuss durch Lärm, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder Modellboote, zu stören.
(3) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 gelten nicht:
1.
Absatz 1 Nummern 3, 4 und 6 sowie Absatz 2 Nummern 1, 3, 4, 6 und 8 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 8 für die Nutzungen und pflegerischen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft,
3.
Absatz 1 Nummer 3 für die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Hindernisfreiheit am Flughafen Fuhlsbüttel, soweit der Zeitpunkt der Maßnahme einvernehmlich abgestimmt ist und ein dem Schutzzweck entsprechender Ausgleich erfolgt,
4.
Absatz 2 Nummern 1 und 8, soweit es das vorübergehende Auf- oder Abstellen von Fahrzeugen betrifft sowie für die erforderlichen Maßnahmen des Unterhaltungspflichtigen im Rahmen der Gewässerunterhaltung und zur Regelung des Wasserabflusses sowie für die Einrichtung und den Betrieb behördlicher gewässerkundlicher Messstellen; das Gleiche gilt für Absatz 2 Nummer 6,
5.
Absatz 2 Nummer 3 sowie Absatz 2 Nummern 1 und 8, soweit es das vorübergehende Auf- oder Abstellen von Fahrzeugen betrifft, für die erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege und Ver- und Entsorgungsleitungen,
6.
Absatz 2 Nummern 4 und 5 für die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
7.
Absatz 2 Nummer 4 für die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Bisam- und Wanderratte aus Gründen der Seuchenhygiene durch die zur Bekämpfung Verpflichteten,
8.
Absatz 2 Nummer 8 für die übliche Wohn- und Gartennutzung.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn eine beabsichtigte Handlung im Einzelfall den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
(5) Für den Fall, dass der Swebenweg vierspurig ausgebaut wird, werden die davon betroffenen Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen.
§ 6 Genehmigungen
(1) ¹Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 5 dieser Verordnung verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. ²Dies gilt insbesondere für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art für die Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die Maßnahmen oder Handlungen nur vorübergehender Art sind.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch Auflagen und Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann, dass durch Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege die Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes unverzüglich ausgeglichen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
§ 8 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-r) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. Mai 1987.
Anlage
Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor
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