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Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack Vom 28. Juni 1988

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack Vom 28. Juni 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack vom 28. Juni 198801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturdenkmal01.01.2004
§ 2 - Gebote01.01.2004
§ 3 - Verbote01.01.2004
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:

§ 1

1)
Naturdenkmal
(1) ¹Das in der Gemarkung Francop belegene Gutsbrack
mit seinem Gehölzrand wird zum Naturdenkmal erklärt. ²Das
Naturdenkmal ist auf der anliegenden Karte grün eingezeichnet.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung des infolge Deichbruchs bei
Sturmfluten im 17. und 18. Jahrhundert entstandenen Bracks mit seinem Gehölzrand
und den Tier- und Pflanzenarten.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster
Herkunft zu ergänzen,
2.
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster
Herkunft auszubringen.

§ 3 Verbote

(1) Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3.
die Wasserfläche zu befahren,
4.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Stelle zu angeln,
5.
Federwild zu füttern oder die Jagd auszuüben,
6.
Hunde frei laufen zu lassen,
7.
Feuer zu machen,
8.
zu zelten oder zu lagern,
9.
Fahrzeuge abzustellen,
10.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
11.
Pflanzenschutz- oder Düngemittel auszubringen,
12.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder
Stege zu errichten oder anzulegen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
14.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers und seines Ufers durch Grabungen,
den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise
zu verändern,
15.
den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 9 und 12 bis 15 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
die Nummern 1 und 9 für die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung des Flurstücks 1184
sowie für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
3.
die Nummer 14 für behördliche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzeinrichtungen sowie für
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
4.
die Nummer 1 für die Pflege und Unterhaltung des Ehrenmals,
5.
die Nummern 2 und 13 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. Juni 1988.

Anlage

Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Gutsbrack
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