Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 364) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« vom 3. April 2001 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Naturdenkmal | 01.01.2004 |
§ 2 - Duldung von Pflegemaßnahmen | 01.01.2004 |
§ 3 - Verbote | 01.01.2004 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 5 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter Schwede" | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 15,
17 und
19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 493), wird verordnet:
§ 1
1)
Naturdenkmal
(1) ¹Der Findling »Alter Schwede« auf dem
Elbstrand von Övelgönne, Gemarkung Othmarschen, mit den topographischen
Koordinaten R: 35 5944 und H: 59 3517, wird zum Naturdenkmal erklärt. ²Der
Schutz erstreckt sich auch auf die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 10
Metern, gemessen von der Oberfläche des Findlings. ³Der Standort
des Naturdenkmals ist aus der anliegenden Karte ersichtlich.
(2) Das Naturdenkmal trägt den Namen »Alter Schwede«.
(3) Schutzzweck ist die Erhaltung des von den Gletschern der Elster-Eiszeit
von Südschweden nach Hamburg transportierten bisher größten
Findlings Hamburgs.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2 Duldung von Pflegemaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde
sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern und Nutzungsberechtigten
zu dulden:
(1)
Beseitigung von Pflanzen und Tieren,
die sich am und auf dem Findling angesiedelt haben,
(2)
Beseitigung von Verunreinigungen
und Verunstaltungen.
§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, das Naturdenkmal oder Teile davon zu beseitigen
sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung
führen können.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
den Findling zu entfernen oder
zu beschädigen,
2.
den Findling zu beklettern,
3.
die Oberfläche des Findlings
zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu verändern,
4.
den Findling zu untergraben oder
auf andere Weise die Standsicherheit des Findlings zu gefährden,
5.
am oder auf dem Findling Feuer
zu machen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
(3) Von den Verboten des § 3 Absatz 2 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 4 für
die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für
Maßnahmen zum Erhalt der Standsicherheit des Findlings,
2.
die Nummern 1 bis 4 für
die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus
oder des Hochwasserschutzes, soweit sie dem Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen,
3.
die Nummern 1 bis 4 für
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender
Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie dem
Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht
zuwiderlaufen, sowie
4.
die Nummer 6 für das Anbringen
von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen,
durch die zuständige Behörde.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
§ 5 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden,
Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert
am 21. September 1999 (HmbGVBl. S. 227), tritt für die Fläche des
Naturdenkmals außer Kraft.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. April 2001.
Anlage
Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter
Schwede"
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