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    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001

    Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 364)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« vom 3. April 200101.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 1 - Naturdenkmal01.01.2004
    § 2 - Duldung von Pflegemaßnahmen01.01.2004
    § 3 - Verbote01.01.2004
    § 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
    § 5 - Schlussbestimmung01.01.2004
    Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter Schwede"01.01.2004
    Auf Grund der §§ 15, 17 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt
    geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 493), wird verordnet:

    § 1

    1)
    Naturdenkmal
    (1) ¹Der Findling »Alter Schwede« auf dem Elbstrand von Övelgönne, Gemarkung Othmarschen, mit den topographischen
    Koordinaten R: 35 5944 und H: 59 3517, wird zum Naturdenkmal erklärt. ²Der
    Schutz erstreckt sich auch auf die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 10
    Metern, gemessen von der Oberfläche des Findlings. ³Der Standort
    des Naturdenkmals ist aus der anliegenden Karte ersichtlich.
    (2) Das Naturdenkmal trägt den Namen »Alter Schwede«.
    (3) Schutzzweck ist die Erhaltung des von den Gletschern der Elster-Eiszeit
    von Südschweden nach Hamburg transportierten bisher größten
    Findlings Hamburgs.
    Fußnoten
    1)
    Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

    § 2 Duldung von Pflegemaßnahmen

    Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern und Nutzungsberechtigten
    zu dulden:
    (1)
    Beseitigung von Pflanzen und Tieren, die sich am und auf dem Findling angesiedelt haben,
    (2)
    Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen.

    § 3 Verbote

    (1) Es ist verboten, das Naturdenkmal oder Teile davon zu beseitigen
    sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
    oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung
    führen können.
    (2) Es ist insbesondere verboten,
    1.
    den Findling zu entfernen oder zu beschädigen,
    2.
    den Findling zu beklettern,
    3.
    die Oberfläche des Findlings zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu verändern,
    4.
    den Findling zu untergraben oder auf andere Weise die Standsicherheit des Findlings zu gefährden,
    5.
    am oder auf dem Findling Feuer zu machen,
    6.
    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
    (3) Von den Verboten des § 3 Absatz 2 gelten nicht:
    1.
    die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für
    Maßnahmen zum Erhalt der Standsicherheit des Findlings,
    2.
    die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus
    oder des Hochwasserschutzes, soweit sie dem Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen,
    3.
    die Nummern 1 bis 4 für die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender
    Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie dem
    Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen, sowie
    4.
    die Nummer 6 für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen,
    durch die zuständige Behörde.

    § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

    § 5 Schlussbestimmung

    Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
    Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden,
    Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert
    am 21. September 1999 (HmbGVBl. S. 227), tritt für die Fläche des
    Naturdenkmals außer Kraft.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. April 2001.

    Anlage

    Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter
    Schwede"
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