Verordnung über die Jägerprüfung Vom 13. November 1979
Verordnung über die Jägerprüfung Vom 13. November 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (HmbGVBl. S. 506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Jägerprüfung vom 13. November 1979 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 26.02.2004 |
§ 3 | 26.02.2004 |
§ 4 | 26.02.2004 |
§ 5 | 07.08.2010 |
§ 6 | 26.02.2004 |
§ 7 | 26.02.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 26.02.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 27 Nummer 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 162) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850) ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Landesjägerschaft gebildet wird.
(2) Die Landesjägerschaft kann mehrere Prüfungsausschüsse einrichten.
§ 2
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die die Befähigung zum Pächter mit den Anforderungen von § 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz haben müssen.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt.
2
Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder fort.
3
Vorschlagsberechtigt sind die Landesjägerschaft sowie die nach § 60 in Verbindung mit § 70 des Bundesnaturschutzgesetzes in Hamburg anerkannten Vereine.
3
Die Vorschläge sollen sich zu gleichen Teilen auf geeignete und befähigte Frauen und Männer beziehen.
(4)
1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2
Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die zuständige Behörde den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(7)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Landesjägerschaft mit Zustimmung der zuständigen Behörde festgelegt wird.
§ 3
(1)
1
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-Praktischen Teil.
2
Der schriftliche Teil soll der Schießprüfung, die Schießprüfung muss dem mündlich-praktischen Teil vorausgehen.
(2) Der Bewerber muss im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung auf folgenden Sachgebieten ausreichende Kenntnisse nachweisen:
1.
Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (Grundbegriffe der Jagdwaffenkunde und Jagdmunition, Ballistik, Jagdoptik), Handhabung und Pflege von Jagdwaffen und Fanggeräten, wichtige Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand,
2.
Kenntnis der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, Wildbiologie (insbesondere Erkennungsmerkmale, Verhaltensweisen und Lebensräume der wichtigsten heimischen Wildarten, Ansprechen des Wildes, Erkennen und Bekämpfen von Wildseuchen und Wildkrankheiten),
3.
Jagdbetrieb und jagdliche Praxis (insbesondere Aufstellung von Abschussplänen, Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbretes, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, Wildschadensverhütung),
4.
Jagdhundehaltung und -führung,
5.
Wildhege, Naturschutz und Artenschutz (Grundlagen des Tier- und Pflanzenartenschutzes, des Biotopschutzes und der Ökologie, Hegemaßnahmen einschließlich Biotopverbesserung und Reviergestaltung, Land- und Waldbau), Naturschutz- und Landschaftspflegerecht,
6.
Jagdrecht, Waffenrecht, Tierschutzrecht, Wildbrethygieneverordnungen, Waldrecht, jagdrechtlich relevante Vorschriften des Wasserrechts und verwandter Rechtsbereiche.
(3)
1
Die Prüfungen werden mindestens einmal im Jahr abgehalten.
2
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
3
Vertreter der zuständigen Behörde sowie ein bevollmächtigter Vertreter der Landesjägerschaft und ein bevollmächtigter Vertreter der nach § 60 in Verbindung mit § 70 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine können bei der Prüfung anwesend sein.
4
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung Zuhörer zulassen.
(4) Hilfsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie der Prüfungsausschuss zugelassen hat.
(5)
1
Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2
In ihr sind der Verlauf der Prüfung, die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten.
3
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
4
Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(6)
1
Die Landesjägerschaft hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.
2
Die Haftpflichtversicherung muss den Anforderungen von § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes genügen.
§ 4
(1)
1
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Landesjägerschaft zu richten.
2
Dem Antrag sind
1.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2.
der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters; die Übermittlung in elektronischer Form ist nicht zulässig.
4.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob, wann und wo er bereits an Jägerprüfungen ohne Erfolg teil genommen hat
beizufügen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antragsteller sechs Monate vor Beginn der Prüfung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2.
bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt;
3.
der Antragsteller den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit von 120 Stunden nicht erbringt; Zeiten des Übungsschießens dürfen bei der Mindestausbildungszeit nicht berücksichtigt werden; die Ausbildung soll sich an den Grundsätzen einer naturnahen Jagd orientieren.
§ 5
(1)
1
Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den in § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 genannten Sachgebieten je fünfzehn Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen.
2
Der Fragebogen kann so gestaltet werden, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.
3
Eine nicht vollständig richtig beantwortete Frage gilt als nicht beantwortet.
4
Der Fragebogen ist bis zum Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung vom Vorsitzenden der einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unter Verschluss zu halten.
(2)
1
Die Fragen sollen einem Fragenkatalog entnommen werden, der von der Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde erstellt wird.
2
Der Fragenkatalog enthält für jedes Prüfungsfach mindestens 150 Fragen.
3
Die Landesjägerschaft stellt den jeweils geltenden Fragenkatalog Vereinen oder Verbänden, die eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung anbieten, kostenlos zur Verfügung.
(3)
1
Der schriftliche Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt.
2
Die Fragen sind in einer Zeit von drei Stunden zu beantworten.
(4)
1
Die Auswertung der Fragebögen erfolgt durch Mitglieder des Prüfungsausschusses, gegebenenfalls im Wege der elektronischen Datenverarbeitung.
2
Die Fragebögen und das Ergebnis der Auswertung sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 6
(1) Innerhalb der Schießprüfung werden die Bewerber im Büchsenschießen und im Flintenschießen geprüft.
(2)
1
Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss in jagdlicher Gewehrhaltung zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Trap oder Skeet- oder Kipphasen) zu beschießen.
2
Doppelschüsse sind zugelassen.
3
Es sind
a)
beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;
b)
beim Skeetschießen insgesamt zehn Tauben von den Ständen eins bis sechs aus zu beschießen;
c)
Kipphasen aus einer Entfernung von fünfunddreißig Meter zu beschießen.
(3) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse stehend angestrichen auf die Rehbockscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes und fünf Schüsse Anschlag liegend frei auf die Fuchsscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes abzugeben.
(4)
1
Bei der Schießprüfung darf der Bewerber eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung benutzen.
2
Für das Flintenschießen sind die Kaliber zwanzig bis zwölf, für das Büchsenschießen alle für Schalenwild erlaubten Kaliber und Laborierungen zugelassen.
3
Steht im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kein geeigneter Schießstand zur Verfügung, kann die Schießprüfung auch auf einem anderen behördlich zugelassenen Schießstand durchgeführt werden.
4
Sind Einhundertmeterstände nicht verfügbar, so kann auf Fünfzigmeterstände (verkleinerte Wildscheiben) ausgewichen werden.
(5)
1
Bei der Schießprüfung müssen mindestens zwei vom Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
2
Die Schießprüfung kann beendet werden, sobald der Bewerber die Mindestleistungen nach § 8 Absatz 4 erreicht hat oder wenn feststeht, dass er die Mindestleistung nicht mehr erreichen kann.
(6)
1
Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in einer Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsauschusses zu unterzeichnen ist.
2
Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 7
(1) Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den in § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 genannten Sachgebieten zu stellen.
(2)
1
Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Bewerbern geprüft werden.
2
Die Prüfung soll je Bewerber und Sachgebiet nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3)
1
Es soll in zwei Prüfungsgruppen in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft werden; der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist abwechselnd bei den Prüfungen anwesend.
2
Wenn es die Zahl der Prüfungsteilnehmer zulässt, kann die Prüfung auch vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen werden.
§ 8
(1) Die Leistungen der Bewerber werden in jedem Sachgebiet mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten.
2
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3
An den Beratungen des Prüfungsausschusses kann ein Vertreter der zuständigen Behörde ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens acht Fragen richtig beantwortet sind.
(4)
1
Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
1.
beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen und
2.
beim Büchsenschießen mindestens fünfzig Prozent der größtmöglichen Ringzahl erzielt worden sind.
2
Hat der Bewerber die erforderlichen Leistungen in beiden oder in einer der Schießübungen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Schießübung vor Beginn des mündlich-praktischen Teiles der Prüfung zu ermöglichen.
(5) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit »bestanden« bewertet worden sind.
§ 9
(1)
1
Hat der Bewerber den schriftlichen Teil der Prüfung oder die Schießprüfung nicht bestanden, so wird er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
2
Ein nicht nach Absatz 2 ausgeschlossener Bewerber ist befugt, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Zulassung zur Prüfung den nicht bestandenen schriftlichen Teil, die Schießprüfung oder den mündlich-praktischen Teil zu wiederholen.
(2) Der Bewerber kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe so handhabt, dass Menschen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlichen Teil innerhalb von zwölf Monaten nach Zulassung zur Prüfung bestanden hat.
(4) Der Bewerber erhält eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter unterzeichnete Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 10
Als Jägerprüfung gelten auch nach landesrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen.
§ 11
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 292) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. November 1979.
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