KAVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Kehrbezirksausschreibungsverordnung - KAVO) Vom 4. Januar 2011

Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Kehrbezirksausschreibungsverordnung - KAVO) Vom 4. Januar 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Kehrbezirksausschreibungsverordnung - KAVO) vom 4. Januar 201112.01.2011
Eingangsformel12.01.2011
§ 1 - Anwendungsbereich12.01.2011
§ 2 - Ausschreibungsverfahren12.01.2011
§ 3 - Inhalt der Ausschreibung12.01.2011
§ 4 - Bewerbungsunterlagen12.01.2011
§ 5 - Anforderungen12.01.2011
§ 6 - Auswahl12.01.2011
§ 7 - Mitwirkung von sachkundigen Dritten12.01.2011
§ 8 - Verfahren nach der Auswahlentscheidung12.01.2011
Auf Grund von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 721), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und das Verfahren zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für die Bezirke, die bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, und für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.

§ 2 Ausschreibungsverfahren

(1) Die Verfahren nach § 1 müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in ihrem Internetportal und im Amtlichen Anzeiger auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel vier Monate vor einer Kehrbezirksneubesetzung. Es können für einen Vergabetermin mehrere Kehrbezirke ausgeschrieben werden.
(4) Die Frist für die Bewerbung und die Einsendung der Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 1 endet in der Regel nach Ablauf von drei Wochen ab Beginn der Veröffentlichung der Ausschreibung (Bewerbungsfrist). Es gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der zuständigen Behörde.
(5) Im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Reisekosten werden nicht erstattet.

§ 3 Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger muss enthalten:
1.
eine Beschreibung der örtlichen Lage des ausgeschriebenen Bezirks,
2.
den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabetermin),
3.
die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Absatz 1 und § 48 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Hinweis auf die Altersgrenze gemäß § 9 des Schornsteinfegergesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
4.
die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Bewerbungsfrist),
5.
einen Hinweis darauf, dass Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,
6.
eine Aufzählung der von den Bewerbern nach § 4 vorzulegenden Bewerbungsunterlagen,
7.
einen Hinweis, dass gemäß § 9 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,
8.
einen Hinweis darauf, dass im Falle fehlender oder veralteter oder nicht fristgemäß eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender deutscher Übersetzungen die Bewerberinnen und Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sind,
9.
die Anschrift, an die die Bewerbungsunterlagen zu senden sind,
10.
die Kontaktdaten der für das Auswahlverfahrens zuständigen Stelle, von der zusätzliche sonstige Angaben erlangt werden können und
11.
einen Hinweis auf die im Falle einer Bestellung entstehenden Kosten.

§ 4 Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen eingesandt werden:
1.
eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, eine Telefonnummer sowie gegebenenfalls eine weitere Telekommunikationsnummer (Telefax-Nummer, Mobilfunk-Nummer, E-Mail-Adresse) enthält und unterzeichnet ist,
2.
ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf, der genaue, lückenlose Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang und alle Qualifikationen enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen,
3.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
4.
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen oder vergleichbaren Unterlagen,
5.
Nachweise über zusätzliche Qualifikationen, Weiterbildungsmaßnahmen und Abschlüsse,
6.
eine Erklärung, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, die mit der Bestellung zusammenhängenden Aufgaben wahrzunehmen,
7.
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Erklärung darüber, dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind,
8.
den Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1883),
9.
bei Bewerberinnen und Bewerbern in ausgeübter selbständiger Tätigkeit eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige,
10.
den Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung oder bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides Statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Bewerberinnen und Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben haben und die durch diese Stelle bescheinigt wurde,
11.
eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist, und
12.
eine Erklärung darüber, dass im Falle einer Bestellung eine vorhandene Bestellung aufgegeben wird.
(2) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 können der zuständigen Behörde als Kopie übersandt werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 Nummern 6 bis 12 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Nachweisen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist eine deutsche Übersetzung beizulegen. Bewerbungsunterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2, nicht zurückgesandt. Sie werden ein Jahr nach erfolgter Kehrbezirksvergabe vernichtet.
(3) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, können sich die Bewerberinnen und Bewerber auch für mehrere Bezirke bewerben. Die Bewerbungsunterlagen sind in dem Fall nur in einer Ausfertigung einzureichen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Rangfolge der von Ihnen bevorzugten Kehrbezirke anzugeben.
(4) Im Falle fehlender oder veralteter oder nach § 2 Absatz 4 nicht fristgemäß eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender deutscher Übersetzungen sind die Bewerberinnen und Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Bewerbungsunterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt. Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall die Bewerberinnen und Bewerber auffordern, Nachweise oder Übersetzungen innerhalb einer vorgegebenen Einsendefrist vorzulegen oder Ausnahmen von der Fristsetzung zulassen.
(5) Vom Auswahlverfahren werden auch die Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen, die die Teilnahme an der Ausschreibung durch Vorlage falscher Bewerbungsunterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen haben. Sollte die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber bereits zum Bezirksschornsteinfegermeister beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sein, wird die Bestellung nach § 11 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes oder gemäß § 12 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zurückgenommen.
(6) Bei einer Berufung auf Bewerbungsunterlagen einer früheren Bewerbung gelten die Unterlagen grundsätzlich als nicht eingesandt. Die Bewerbungsunterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt. Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 5 Anforderungen

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen fachlich geeignet sein. Gemäß § 9 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach den §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), in der jeweils geltenden Fassung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeistern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlich sind.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten von Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfüllt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Person nicht vorbestraft ist und in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die Berufspflichten begangen hat.

§ 6 Auswahl

(1) Die zuständige Behörde ermittelt aus den Bewerbungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die geeignetste Bewerberin oder den geeignetsten Bewerber. Zu diesem Zweck können auch Vorstellungsgespräche geführt werden.
(2) Die zuständige Behörde dokumentiert das Auswahlverfahren in geeigneter Form. Die Unterlagen des Auswahlverfahrens sind - soweit sie nicht für anhängige Verfahren zur Verfügung stehen müssen - ein Jahr nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu vernichten.

§ 7 Mitwirkung von sachkundigen Dritten

(1) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahl sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu Rate ziehen. Die sachkundigen Dritten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an die sachkundigen Dritten zu wenden. Im Falle der Missachtung des Verbots nach Satz 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 8 Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber. Eine schriftliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung durch die Bewerberin oder den Bewerber muss im Fall einer elektronischen Nachricht innerhalb von fünf Werktagen, in allen übrigen Fällen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zugang der Benachrichtigung bei der Bewerberin oder dem Bewerber in der zuständigen Behörde eingehen.
(2) Wird die Annahme abgelehnt, erfolgt keine fristgemäße Äußerung nach Absatz 1 Satz 2 oder scheitert die Bestellung der nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Person aus anderen Gründen, wird die nächste geeignetste Bewerberin oder der nächste geeignetste Bewerber durch die zuständige Behörde benachrichtigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme benachrichtigt die zuständige Behörde die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber und bestellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Ist die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks, muss sie oder er zum Zeitpunkt der Bestellung die Aufhebung der bisherigen Bestellung nach § 11 Absatz 5 des Schornsteinfegergesetzes beantragen. Die zuständige Behörde macht die Bestellung öffentlich bekannt und teilt sie der Bundesbehörde, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das Schornsteinfegerregister zuständig ist, mit.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Januar 2011.
Markierungen
Leseansicht