Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoverordnung - ÖkokontoVO) Vom 3. Juli 2012
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoverordnung - ÖkokontoVO) Vom 3. Juli 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoverordnung - ÖkokontoVO) vom 3. Juli 2012 | 11.07.2012 |
Eingangsformel | 11.07.2012 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 11.07.2012 |
§ 2 - Buchung im Ökokonto | 11.07.2012 |
§ 3 - Rechte der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers | 11.07.2012 |
§ 4 - Pflichten der Naturschutzbehörde | 11.07.2012 |
§ 5 - Anrechnung und Löschung | 11.07.2012 |
§ 6 - Handelbarkeit | 11.07.2012 |
Auf Grund von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), sowie von § 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere zur Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe (Ökokonto).
§ 2 Buchung im Ökokonto
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann die Buchung einer bereits von ihr durchgeführten oder einer von ihr beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 16 Absatz 1 BNatSchG zu ihrer Bevorratung mittels Ökokonto beantragen.
(2) Der Antrag ist bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu stellen. Er muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der von der Maßnahme betroffenen Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag,
2.
Lage und Größe der Fläche (Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie deren kartographische Darstellung auf der Grundlage der Topographischen Karte im Maßstab 1:25000 und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 sowie einen Flurkartenauszug,
3.
Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche (Grundbuchauszug, bestehende Pachtverträge), sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie über in Anspruch genommene oder beantragte öffentliche Fördermittel,
4.
eine Darstellung sowie eine qualitative und rechnerisch quantitative Bewertung des Zustands des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf der betreffenden Fläche vor Beginn der Maßnahme anhand des in der Freien und Hansestadt Hamburg gebräuchlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmodells für Eingriffe in Natur und Landschaft in Text und Karte,
5.
eine Darstellung sowie eine qualitative und rechnerisch quantitative Bewertung des Zielzustands von Naturhaushalt und Landschaftsbild anhand des in der Freien und Hansestadt Hamburg gebräuchlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmodells für Eingriffe in Natur und Landschaft, in Text und Karte sowie, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,
6.
die Einwilligung der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers und der Eigentümerin oder des Eigentümers der von der Maßnahme betroffenen Fläche zu personenbezogener Datenverarbeitung.
(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde prüft, ob die gemäß Absatz 2 beantragte Maßnahme die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 BNatSchG erfüllt sowie, ob sie geeignet ist, bei der Zulassung eines künftigen Eingriffs nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 BNatSchG zu erfüllen und als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme anerkannt zu werden.
(4) Ergibt die Prüfung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, dass die Maßnahme die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt, bucht sie die Maßnahme im Ökokonto. Zugleich wird die Maßnahme mit den Daten aus dem Antrag nach Absatz 2 in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG aufgenommen.
§ 3 Rechte der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers
(1) Die Maßnahmenträgerin oder der Maßnahmenträger kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Löschung ihrer oder seiner im Ökokonto gebuchten Maßnahme oder eines Teils derselben verlangen.
(2) Die Maßnahmenträgerin oder der Maßnahmenträger kann bis zur Verwendung ihrer oder seiner im Ökokonto gebuchten Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für einen künftigen Eingriff ihren Zielzustand einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz ändern. Die Änderung bedarf der vorherigen Prüfung und Zustimmung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 2 gilt entsprechend.
§ 4 Pflichten der Naturschutzbehörde
Die für die Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege soll im jeweiligen Verfahren die Antragstellerin oder den Antragsteller auf im Ökokonto gebuchte und für den beantragten Eingriff geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hinweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entsprechend § 17 Absatz 1 BNatSchG an der Zulassung eines Eingriffs beteiligt ist.
§ 5 Anrechnung und Löschung
(1) Die rechnerisch quantitative Bewertung des Aufwertungserfolges einer im Ökokonto gebuchten Maßnahme als Differenz zwischen dem Ausgangszustand gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und dem Zielzustand gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 erhöht sich ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung bis zur Antragstellung nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG auf Zulassung eines Eingriffs unter Verwendung der betreffenden Maßnahme um 3 vom Hundert (v.H.) für jedes vollendete Jahr, höchstens jedoch um insgesamt 30 v.H. Bei dauerhaften Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen gilt deren Beginn als Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Maßnahme ist gegenüber der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nachzuweisen und von dieser zu bestätigen. Er wird gemäß § 2 Absatz 4 in das Kompensationsverzeichnis eingetragen.
(2) Wird eine im Ökokonto gebuchte Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei der Zulassung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG anerkannt, so wird sie im Ökokonto gelöscht, sobald die Zulassung bestandskräftig geworden ist.
§ 6 Handelbarkeit
Die Maßnahmenträgerin oder der Maßnahmenträger kann die Rechte und Pflichten aus ihrer oder seiner im Ökokonto gebuchten Maßnahme durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen. Die Übertragung ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen, die die Maßnahme im Ökokonto gebucht hat.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juli 2012.
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