Gesetz zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger Vom 13. November 2012
Gesetz zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger Vom 13. November 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 | 01.12.2012 |
Eingangsformel | 01.12.2012 |
§ 2 - Ermächtigung | 01.12.2012 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.12.2012 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 2 Ermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Arbeitswerte und die Höhe der Gebühr für die Arbeiten, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durch Landesrecht übertragen sind, festzulegen. Die Gebühren sind nach Arbeitswerten oder nach einer Kombination aus Arbeitswert und Zeitaufwand zu bemessen. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Anspruch auf die Erstattung von Auslagen bestimmt werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. November 2012.
Der Senat
Feedback