InnovStift/InvFöBkVG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 5. April 2013

Gesetz über die Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 5. April 2013
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt zur Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 153)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 5. April 201301.08.2013
§ 1 - Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank01.08.2013
§ 2 - Aufgabenübergang01.08.2013
§ 3 - Übergang der Arbeitsverhältnisse01.08.2013

§ 1 Verschmelzung der Innovationsstiftung Hamburg auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank

(1) Die Innovationsstiftung Hamburg, Stiftung des öffentlichen Rechts, wird unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Vermögens auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank verschmolzen.
(2) Die Verschmelzung wird mit Eintragung in das Register des Sitzes der Hamburgischen Investitions- und Förderbank wirksam (Eintragungstag). Die Eintragung in das Handelsregister darf nicht später als acht Monate nach dem Verschmelzungsstichtag gemäß Absatz 3 beantragt werden.
(3) Die Übernahme des Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2013 0:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der Innovationsstiftung Hamburg bereits als für Rechnung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vorgenommen. Der Verschmelzung wird die geprüfte und testierte Bilanz der Innovationsstiftung Hamburg zum 31. Dezember 2012 als Schlussbilanz zugrunde gelegt.
(4) Das Vermögen der Innovationsstiftung Hamburg geht in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und ohne Gegenleistung auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank über. Dabei wird das Stiftungskapital (Grundstockvermögen und Zustiftungen) in Höhe von 52.332.960,94 Euro als Sonderkapital zur Innovationsförderung in die Hamburgische Investitions- und Förderbank eingebracht. Darüber hinaus gehende Kapitalbestandteile der Innovationsstiftung stehen der Freien und Hansestadt Hamburg zu und werden der Bank als „Innovationsfonds“ bereitgestellt. Der Innovationsfonds dient der Finanzierung der Innovationsförderung sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Innovationsförderung.
(5) §§ 20 und 24 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§ 2 Aufgabenübergang

Die Aufgaben der Innovationsstiftung gehen auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank über und werden dort durch die Innovationsagentur wahrgenommen. Die Innovationsagentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
1.
durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auszubauen und effektiver zu gestalten,
2.
die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch kleine und mittlere Betriebe, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeits- sowie Ausbildungsplätzen, zu fördern,
3.
die Nachwuchsförderung im innovativen und technologischen Bereich sowie die Finanzierung von Qualifizierungsmodulen als Voraussetzung für die Einführung innovativer technologieorientierter Produkte,
4.
den Technologietransfer, insbesondere durch finanzielle Projektförderung zugunsten der klein- und mittelständischen Unternehmen, zu unterstützen und auszubauen,
5.
den laufenden Innovationsprozess zur Erneuerung und Modernisierung der Wirtschaft zu unterstützen,
6.
die Politik auf dem Gebiet von anwendungsorientierter Forschung, Entwicklung und Technologie für den Standort Hamburg zu beraten und zu unterstützen,
7.
besondere Förderung auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung beziehungsweise des nachhaltigen Wirtschaftens.

§ 3 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Innovationsstiftung Hamburg am Eintragungstag beschäftigt sind, gehen mit diesem Tage gemäß § 613a Absätze 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank über.
Markierungen
Leseansicht