Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) vom 2. Dezember 2003
Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) vom 2. Dezember 2003
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 333) |
Fußnoten
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Artikel 2 der Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) vom 2. Dezember 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Allgemeine Sperrzeit | 20.07.2013 |
§ 2 - Ausnahmen | 01.01.2004 |
§ 3 - Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg | 25.12.2010 |
Auf Grund von § 18 Absatz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit beginnt für
1.
Schank- und Speisewirtschaften um 5 Uhr,
2.
Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24 Uhr.
Die Sperrzeit endet um 6 Uhr.
(2) In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten. Das gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Veranstaltungen im Freien.
(3) Eine Sperrzeit besteht ferner nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
(2) Die zuständige Behörde kann unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Einzelfällen
1.
an den Tagen, an denen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 keine Sperrzeiten bestehen, eine Sperrzeit festsetzen,
2.
den Beginn der Sperrzeit bis 21 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausschieben sowie
3.
die Sperrzeit verkürzen oder aufheben.
Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist jederzeit widerruflich; sie ist außerdem auf längstens ein Jahr zu befristen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 3 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.
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