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Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen Vom 1. Oktober 1985

Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen Vom 1. Oktober 1985
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. März 2014 (HmbGVBl. S. 96)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen vom 1. Oktober 198501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Marktausweise19.03.2014
§ 2 - Feilbieten und Lagerung von Waren sowie Anbieten von Leistungen19.03.2014
§ 3 - Reinhaltung19.03.2014
§ 4 - Fahrzeug-, Fußgänger- und Warenverkehr19.03.2014
§ 5 - Brandschutz19.03.2014
§ 6 - Ausnahmen01.01.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten19.03.2014
§ 8 - Inkrafttreten und Aufhebung einer Vorschrift01.01.2004
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) wird verordnet:

§ 1 Marktausweise

(1) ¹Das Betreten und Befahren des Marktgeländes sowie das Parken ist nur mit einem gültigen Marktausweis (Betretungs-, Befahr-, Parkausweis) zulässig, soweit das Marktgelände für Marktzwecke geöffnet ist. ²Die Marktausweise werden Anbieterinnen und Anbietern, gewerblichen Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufern, gewerblichen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Großabnehmerinnen und Großabnehmern sowie deren Bediensteten und
Besucherinnen und Besuchern auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt. ³Ist das Marktgelände für öffentliche Veranstaltungen außerhalb des Marktzwecks geöffnet, benötigen Besucherinnen und Besucher keine Marktausweise, sondern müssen die jeweils geltenden Einlassvoraussetzungen erfüllen.
(2) ¹Die Ausweise sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörde vorzuzeigen oder zurückzugeben. ²Befahrausweise und Parkausweise sind mit ihrer Vorderseite deutlich sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen.

§ 2 Feilbieten und Lagerung von Waren sowie Anbieten von Leistungen

(1) Das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Leistungen außerhalb der hierfür überlassenen Flächen und Räume ist nicht gestattet.
(2) Waren, Leergut, Verkaufseinrichtungen, Geräte und Werbeträger dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen und nur so abgestellt, gelagert oder angebracht werden, dass der Verkehr oder die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden.

§ 3 Reinhaltung

(1) Die Marktanlagen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle, dazu gehört auch nicht wiederverwendbares Verpackungsmaterial, dürfen nicht auf den Großmarkt gebracht oder dort gelagert werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet.
(2) Abfälle und Waren, die an Qualität verloren haben und insbesondere durch Überreife, Schimmel- und Fäulnisbildung in Verderb übergehen, sind unverzüglich aus den Marktanlagen zu entfernen. Die zuständige Behörde kann die Waren, die in den Verderb übergehen und Abfälle auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer im Erd-, Zwischen- und Untergeschoss der Großmarkthalle haben innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit ihre Standflächen einschließlich der Nebenflächen, Kühl- und Lagerräume sowie die jeweils angrenzenden Verkehrswege oder Gänge, mit Ausnahme der Fahrstraßen Nord und Süd im Untergeschoss der Großmarkthalle, bis zu deren Mitte täglich besenrein zu säubern. Fest anhaftender Schmutz oder Abfall (insbesondere auf Grund von Obst- und Gemüseresten) ist durch eine feuchte Reinigung zu entfernen. Eine feuchte Reinigung ist so vorzunehmen, dass Sieleinläufe nicht verschmutzt oder verstopft werden. Gegebenenfalls sind die Sieleinläufe zu reinigen.
(4) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, soweit seitens der zuständigen Behörde keine abweichende Regelung getroffen wurde, anfallende Wertstoffe und Abfall, Verpackungsmaterialien sowie sonstigen Unrat eigenverantwortlich über die jeweils von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen. Hierfür haben die Nutzerinnen und Nutzer ihrem Bedarf entsprechend Wertstoff- und Abfallbehälter, jedoch mindestens einen Abfallbehälter, von der Abfallannahmestelle zu beziehen. Die Behälter sind auf eigene Kosten bei der Abfallannahmestelle zu leeren.
(5) Die Nutzerinnen und Nutzer haben neben der täglichen Reinigungsverpflichtung nach Absatz 3 die ihnen überlassenen Flächen und Räume regelmäßig fachgerecht zu reinigen, insbesondere sind Staub und Schmutz von den baulichen oder sonstigen Anlagen zu entfernen. Dieses umfasst insbesondere die
1.
Reinigung von Fußböden auf den Ständen,
2.
Reinigung von Büro- und Kühlraumdächern,
3.
Reinigung von Standgittern, Trenngittern, Standumrahmungen, Planen, Leitplanken oder sonstigen Abgrenzungen an den überlassenen Räumen und Flächen,
4.
Reinigung von sonstigen Wänden (zum Beispiel Kühlhauswände),
5.
Reinigung von überlassenen Abstellplätzen für elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge (insbesondere Entfernung von Ölen und Fetten),
6.
Unratbeseitigung aus Zwischenräumen, zum Beispiel zwischen Trenngittern und Büro- beziehungsweise Kühlräumen oder zwischen Leitplanken und Trenngittern.
Umfangreiche Reinigungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Behörde vorab abzustimmen. Wird die Reinigung durch die Nutzerin oder den Nutzer nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann insbesondere bei verstopften Sieleinläufen oder stehendem Wasser die zuständige Behörde die Reinigung auf Kosten der Nutzerin oder des Nutzers veranlassen.
(6) Überlassene Überstellflächen und Verkehrswege in der Großmarkthalle sind für eine regelmäßige maschinelle Reinigung der Verkehrswege freizuräumen. Nähere Anweisungen und Termine werden über einen Aushang bekannt gemacht.
(7) Das Urinieren oder das Verrichten der Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Toilettenanlagen erlaubt.

§ 4 Fahrzeug-, Fußgänger- und Warenverkehr

(1) ¹Die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben sich so zu verhalten, wie sie sich nach der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Verkehrsflächen verhalten müssen. ²Die aufgestellten Zeichen und Verkehrseinrichtungen haben die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebende Bedeutung.
(2) Das Erdgeschoss der Großmarkthalle darf mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren nicht befahren werden.
(3) ¹Arbeitsgeräte, insbesondere Elektrofahrzeuge und Gabelstapler, dürfen von Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, nicht gefahren werden. ²Im Übrigen ist denjenigen Personen das Fahren eines Fahrzeuges untersagt, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, dieses Fahrzeug sicher zu führen.
(4) ¹Arbeitsgeräte und sonstige Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. ²Fahrzeuge und Arbeitsgeräte dürfen auf den Be- und Entladeflächen nur für den Zeitraum des sofortigen Be- oder Entladens abgestellt werden.
(5) Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine für diese Fahrzeugart im öffentlichen Straßenverkehr gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
(6) ¹Anlieferfahrzeuge sind unverzüglich zu entladen. ²Sie sind nach der Entladung sofort aus den Marktanlagen zu entfernen, sofern für diese Fahrzeuge ein besonderer Abstellplatz nicht zugewiesen worden ist. ³Die Empfängerinnen und Empfänger haben die angelieferten Waren unverzüglich auf die ihnen überlassenen Verkaufsstände oder in die Lager- und Kühl- oder Bananenreifräume zu verbringen.
(7) Marktwaren, Leergut und Geräte dürfen nur auf den hierfür überlassenen Flächen gelagert und nur so abgestellt werden, dass die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer oder der Marktverkehr nicht gefährdet oder behindert werden.
(8) Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist im Falle eines Fahrzeugstillstandes der Verbrennungsmotor unverzüglich außer Betrieb zu setzen, dies gilt insbesondere im Untergeschoss der Großmarkthalle.
(9) Die Prüfung von Fahrzeugen (insbesondere elektrisch betriebene Flurförderzeuge) hat regelmäßig nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
(10) Motorgetriebene Fahrzeuge, Transport- oder Arbeitsmaschinen für den ausschließlichen Betrieb innerhalb der Marktanlagen sind mit dem Namen der Halterin oder des Halters und einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Fahrzeugnummer zu versehen.
(11) In der Großmarkthalle darf nur mit Fahrzeugen gefahren werden, die eine Gummibereifung besitzen.
(12) ¹Auf dem gesamten Großmarktgelände ist das Absatteln von Sattelanhängern (Aufliegern) nur im unbeladenen Zustand erlaubt. ²Bei abgesattelten Aufliegern sind unter den Aufstandsflächen für die Sattelstützen ausreichend tragfähige Unterlegplatten unterzulegen.

§ 5 Brandschutz

(1) Der Gebrauch von offenem Feuer sowie das Rauchen sind in allen Bereichen der Großmarkthalle (Erd-, Zwischen- und Untergeschoss) verboten.
(2) Brandschutztore dürfen nicht mit Waren, Leergut oder Fahrzeugen verstellt werden.
(3) Propangas und Heizöl dürfen nicht gelagert werden.
(4) Elektroladestationen dürfen nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde eingerichtet oder betrieben werden. Die Überprüfung von Ladegeräten hat regelmäßig nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Absatz 1, des § 2, des § 4 Absatz 2 und des § 5 Absatz 3 zulassen, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sind.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 das Marktgelände ohne gültigen Marktausweis betritt, befährt oder dort parkt,
2.
den Bestimmungen des § 2 über das Feilbieten und Lagern von Waren sowie das Anbieten von Leistungen zuwiderhandelt,
3.
Entgegen § 3 Absatz 1 die Marktanlagen verunreinigt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Waren, die an Qualität verloren haben, nicht unverzüglich aus den Marktanlagen entfernt,
5.
den Reinigungspflichten nach § 3 Absätze 3 und 5 nicht nachkommt,
6.
entgegen § 3 Absatz 4 anfallenden Abfall nicht entsorgt,
7.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 überlassene Überstellflächen und Verkehrswege nicht freiräumt,
8.
der Bestimmung des § 3 Absatz 7 über die Benutzung der Toilettenanlage zuwiderhandelt,
9.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 über das Verkehrsverhalten zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 4 Absatz 2 das Erdgeschoss der Großmarkthalle mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren befährt,
11.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 3 über das Fahren unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zuwiderhandelt,
12.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 4 über das Abstellen von Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 4 Absatz 5 ein Fahrzeug führt, ohne eine dafür gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu besitzen,
14.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 6 über die Entladung und Entfernung von Anlieferfahrzeugen sowie die Verbringung von angelieferten Waren zuwiderhandelt,
15.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 7 über die Lagerung und Abstellung von Marktwaren, Leergut und Geräten zuwiderhandelt,
16.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 8 über die Außerbetriebsetzung von Verbrennungsmotoren bei Fahrzeugstillstand zuwiderhandelt,
17.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 9 über die Prüfung von Fahrzeugen nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandelt,
18.
den Bestimmungen des § 4 Absatz 10 über die Fahrzeugkennzeichnung zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 4 Absatz 11 die Großmarkthalle mit Fahrzeugen ohne Gummibereifung befährt,
20.
den Vorschriften des § 4 Absatz 12 über das Absatteln von Sattelanhängern zuwiderhandelt,
21.
entgegen § 5 Absatz 1 in der Großmarkthalle offenes Feuer gebraucht oder raucht,
22.
entgegen § 5 Absatz 2 Brandschutztore verstellt,
23.
entgegen § 5 Absatz 3 Propangas oder Heizöl lagert oder
24.
entgegen § 5 Absatz 4 Elektroladestationen ohne Einwilligung der zuständigen Behörde einrichtet oder betreibt.

§ 8 Inkrafttreten und Aufhebung einer Vorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1985 in Kraft.
(2) Die Marktordnung für den Großmarkt Hamburg (Obst- und Gemüsegroßmarkt) vom 10. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Oktober 1985.
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