SpielO HA 2006
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Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) Vom 19. Dezember 2006

Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) Vom 19. Dezember 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2014 (HmbGVBl. S. 410)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) vom 19. Dezember 200623.12.2006
Eingangsformel23.12.2006
§ 1 - Zugelassene Spiele13.01.2010
§ 2 - Spielregeln23.12.2006
§ 3 - Spieleinsätze und Spielmarken23.12.2006
§ 4 - Sperrdatei01.01.2008
§ 5 - Spielverbote01.01.2008
§ 6 - Eintritts- und Zugangsvoraussetzung01.01.2008
§ 7 - Eintritts- und Zugangsverbot01.01.2008
§ 8 - Besucherkartei, Auskunftspflicht01.01.2008
§ 9 - Aufsicht06.09.2014
§ 10 - Öffnungszeiten13.01.2010
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2008
§ 12 - Schlussbestimmungen01.01.2008
Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 260), wird verordnet:

§ 1 Zugelassene Spiele

Das Spielbankunternehmen darf nur die folgenden zugelassenen Glücksspiele anbieten:
1.
am Hauptstandort (Esplanade):
Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto Banco, Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel) sowie mechanische und elektronische Glücksspielautomaten,
2.
in
a)
den Dependancen Steindamm, Reeperbahn und Mundsburg-Center:
mechanische und elektronische Glücksspielautomaten, American Roulette und Craps,
b)
der Dependance auf der Reeperbahn darüber hinaus:
Black Jack, Glücksrad (Money Wheel), Poker und Würfelspiel (Mini Dice).

§ 2 Spielregeln

(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielregeln nach allgemeinen internationalen Grundsätzen festzusetzen. Der für die Aufsicht über die Spielbank zuständigen Behörde ist ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. Sie sind darüber hinaus an geeigneter Stelle in den Räumen der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.
(2) Das Personal der Spielbank hat sich grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachige Ausdrücke sind zugelassen.
(3) Das Mitführen zur Beeinflussung des Spiels geeigneter technischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Den Gästen ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.

§ 3 Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons) oder in Zahlungsmitteln der Europäischen Zentralbank getätigt werden. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der genannte und erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und klar wiederholt worden ist. Annoncen, die erst kurz vor Ausrollen der Kugel gemacht werden, müssen zurückgewiesen werden.
(2) Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz selbst verantwortlich.
(3) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist von der Leitung der Spielbank in den Spielregeln (§ 2 Absatz 1) zu bestimmen und an den jeweiligen Spieleinrichtungen bekannt zu geben.
(4) Spielmarken können von der Leitung der Spielbank ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

§ 4 Sperrdatei

(1) Entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 des vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zur Teilnahme am gemeinsamen Sperrsystem speichert die Spielbank die in § 23 Absatz 1 GlüStV genannten Daten, sofern und solange keine gemeinsame Datei betrieben wird, in einer eigenen Sperrdatei. Sie hat von anderen Glücksspielveranstaltern oder Spielbanken erhaltene Daten unverzüglich in die eigene Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten ausgesprochener Sperren sind den anderen Glücksspielveranstaltern und Spielbanken innerhalb von 24 Stunden zuzuleiten. Gleiches gilt für die Aufhebung einmal ausgesprochener Sperren.
(2) Sofern die Sperre nicht auf eigenen Antrag erfolgt, ist die betroffene Spielerin oder der betroffene Spieler vor Ausspruch einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 unverzüglich anzuhören. Stimmt sie oder er der Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter Würdigung ihrer oder seiner Argumente nochmals zu bewerten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Spielbank hat die Entscheidung unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachenbehauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewertung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(3) Spielerinnen und Spieler, mit denen die Spielbank vor Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Sperrverträge geschlossen hat, sind unverzüglich unter Ausspruch eines Hausverbots für die Spielbank darüber zu informieren, dass, an wen, zu welchem Zweck und mit welchen Folgen ihre Daten an andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer am übergreifenden Sperrsystem weitergeleitet werden. Ihnen ist Gelegenheit zum Widerruf ihrer Einwilligung in die Sperre zu geben. Sofern innerhalb von drei Wochen kein Widerruf erfolgt, ist dies als Einverständnis auszulegen. Im Falle eines Widerrufs hat die Spielbank über eine einseitig auszusprechende Sperre zu entscheiden. Dabei ist ein vorangegangenes Einverständnis mit einer Sperre grundsätzlich als tatsächlicher Anhaltspunkt im Rahmen der Prüfung einer Fremdsperre gemäß Absatz 2 anzusehen.
(4) In die Sperrdatei werden auch Spielersperren aufgenommen, die von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden. Eine Übermittlung der Sperrdaten an diese Spielbanken ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(6) Die Spielbank ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler, für die sie die Sperre ausgesprochen oder übernommen hat.

§ 5 Spielverbote

An der Spielbank dürfen nicht spielen
1.
Personen,
a)
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b)
die gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV bei der Spielbank eine Selbstsperre beantragt haben,
c)
die die Spielbank aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 GlüStV zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,
d)
die der Spielbank von einer anderen Spielbank oder einem anderen an der übergreifenden Sperrdatei beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,
e)
die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,
f)
die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
2.
Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenbetrieben des Spielbankunternehmens und die dort beschäftigten Personen,
3.
die mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragten Personen.

§ 6 Eintritts- und Zugangsvoraussetzung

Der Eintritt in die Spielbank wird vorbehaltlich des Eintritts- und Zugangsverbots nach § 7 gewährt, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden:
1.
der Eintritt in die Spielbank ist nur mit gültiger Eintritts- oder Ehrenkarten gestattet; auf Antrag des Spielbankunternehmens kann die für die Aufsicht zuständige Behörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, wenn sichergestellt ist, dass § 5 beachtet wird,
2.
der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besuchergruppen eines Betriebsteils in derselben Höhe festzulegen, gleichgültig, an welchem Spiel sie teilnehmen; er bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörde,
3.
Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben; sie sind nicht übertragbar,
4.
Eintrittskarten dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, aus dem Alter und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers ersichtlich sind, ausgegeben werden; Ausnahmen sind zulässig, wenn die Person persönlich bekannt ist und die Zutrittsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt; erstmaligen Gästen sollen nur Karten erteilt werden, die zum Eintritt und zur Spielteilnahme an einem Tag berechtigen (Tageskarten); Eintrittskarten für einen längeren Zeitraum (Zeitkarten) sollen erst nach dem Erstbesuch und nach nochmaliger Überprüfung ausgegeben werden,
5.
sofern Zeitkarten kein Lichtbild enthalten und die Besucherin oder der Besucher nicht zur Person bekannt ist, hat das Unternehmen sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vorlage des Personalausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle von der Volljährigkeit und Identität der Besitzerin oder des Besitzers der Karte zu überzeugen,
6.
Zeitkarten und Ehrenkarten dürfen nur an einen beschränkten Personenkreis und nur befristet erteilt werden; ihre Geltungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.

§ 7 Eintritts- und Zugangsverbot

(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 5 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren.
(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen,
1.
wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder
2.
wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 11 dieser Verordnung oder nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank begangen hat.
(3) Die Befugnis des Spielbankunternehmens, auf Grund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 8 Besucherkartei, Auskunftspflicht

Die Gäste der Spielbank sind verpflichtet, dem Spielbankunternehmen oder dessen Beauftragten Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- und Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu geben, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, geeignete Nachweise zu verlangen. Das Spielbankunternehmen hat die Namen derjenigen Personen, die Spielmarken im Wert von über 1000 Euro kaufen oder verkaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises sowie das Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre lang in einer Kartei festzuhalten. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.

§ 9 Aufsicht

(1) Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzuweisen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank sind unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung von der technischen Leitung der Spielbank zu regeln.
(3) Die Spielbank betreibt ein Automatenprotokollierungssystem. Dessen wesentliche Daten sind:
1.
Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer des Gerätes) durch die sich der Spielautomat eindeutig identifizieren lässt,
2.
Anzahl und Wert der dem Spielautomaten zugeführten Münzen und Banknoten,
3.
Anzahl und Wert der aus der eingebauten Auszahleinheit (Hopper) ausgezahlten Münzen,
4.
Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern („Cash-Boxen“ für Münzen, Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,
5.
Datum, Uhrzeit, Dauer und Zweck der sowie Beteiligte an der Öffnung des Spielautomaten oder des Geldauffangbehältnisses,
6.
Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit von Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems) und von Gewinnauszahlungen an Gäste,
7.
Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele,
8.
Datum, Uhrzeit und Dauer von Spielunterbrechungen.
Durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sind insbesondere die Integrität und Revisionsfähigkeit der Protokolldaten sicherzustellen. Ein Zusammenführen der Automatenprotokollierung mit den Daten der Videoüberwachung zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Spielbank ist ausgeschlossen.
(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, Spielautomaten unverzüglich ganz oder teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.
(5) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, das Spielgeschehen für eigene Zwecke so mit optisch elektronischen Einrichtungen zu überwachen, dass das ordnungsgemäße Spiel und die Erfassung des Bruttospielertrages durch die zuständigen Behörden auch im Nachhinein für die Dauer von einer Woche überwacht werden können. Die hierfür erforderlichen Daten sind unter genauer Bezeichnung der Spielorte und der erforderlichen Zeitspanne anzufordern. Auf den gespeicherten Bildern
1.
müssen für Zwecke der Spielaufsicht die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
2.
muss für Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage der Verlauf der Spiele an den Tischen,
3.
müssen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für steuerrechtliche Vergehen in den Räumen mit Publikumsverkehr auch die beteiligten Personen an den Spieltischen und den Automaten sowie ihre Handlungen
erkennbar sein. Auf die Überwachung und die Nutzung für Zwecke der Spielaufsicht und der Steueraufsicht ist deutlich sichtbar hinzuweisen.
(6) Die Übermittlung der nach Absatz 5 gespeicherten Daten ist unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Zweck, abgefragter Spielbereiche, abfragender Person, der übermittelten Bildsequenzen und der übermittelnden Person zu protokollieren und für Datenschutzzwecke sechs Monate aufzubewahren. Die Daten dürfen über die Zweckbestimmung nach Absatz 5 hinaus nicht für Verhaltens- und Leistungskontrollen genutzt werden. Die Übermittlung erforderlicher Daten für die steuerliche Bemessungsgrundlage erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufs. Dabei sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Revisionssicherheit der Daten sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde betreibt zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage in den Abrechnungsräumen der Spielbank eine eigene Videoüberwachungsanlage. Die nach Satz 1 gewonnenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einer Woche. Eine weitere Verarbeitung der Daten ist zulässig für den Zweck, für den sie erhoben wurden; für sonstige Zwecke der Steueraufsicht und der Spielaufsicht dürfen die Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen steuerrechtliche oder spielaufsichtsrechtliche Vorschriften dieses rechtfertigen. Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die weitere Nutzung zur Aufklärung von Straftaten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Betroffene sind über die Überwachung durch die zuständige Stelle in geeigneter Form zu unterrichten. Im Übrigen gelten §§ 8 und 9 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Öffnungszeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
1.
Karfreitag,
2.
Volkstrauertag,
3.
Totensonntag,
4.
24. und 25. Dezember.
(2) Der Hauptstandort der Spielbank (Esplanade) ist geöffnet von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(3) Die zugelassenen Spiele können
a)
in der Dependance am Steindamm von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr,
b)
in der Dependance auf der Reeperbahn von 8.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
c)
in der Dependance im Mundsburg-Center, Hamburger Straße, täglich von 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr
betrieben werden.
(4) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, die Spielzeit täglich vor Öffnung der Spielbank einzuschränken. Die Einschränkung ist in geeigneter Weise den Gästen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Leitung der Spielbank darf das Spiel vorzeitig beenden, wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den Spielverboten nach § 5 am Spiel teilnimmt oder
2.
Personen, denen die Spielteilnahme nach § 5 untersagt ist, am Spiel teilnehmen lässt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Spielordnung vom 28. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 81) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Dezember 2006.
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