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Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor Vom 30. Dezember 2014

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor Vom 30. Dezember 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor vom 30. Dezember 201410.01.2015
Eingangsformel10.01.2015
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal10.01.2015
§ 2 - Gebote10.01.2015
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen10.01.2015
§ 4 - Verbote10.01.2015
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten10.01.2015
§ 6 - Schlussbestimmung10.01.2015
Anlage10.01.2015
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 26 und 28 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal

(1) Das in der Gemarkung Volksdorf gelegene Kiebitzmoor wird mit seiner Umgebung zum Naturdenkmal erklärt. Der räumliche Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte grün dargestellt.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Kiebitzmoores einschließlich der niedermoortypischen Pflanzen- und Tierarten aufgrund seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und Schönheit.

§ 2 Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
2.
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
3.
standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken innerhalb der Knicks anzupflanzen sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten Bodenaushubs herzurichten oder auszubessern,
4.
die hochwertigen Niedermoorböden vor Entwässerung und Abgrabung zu schützen,
5.
die Knicks im Abstand von zehn bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen Abstand zu erhalten,
6.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,
7.
für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden.

§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Änderung der Vorflut,
2.
Auflichtung des Gehölzbestandes,
3.
Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen.

§ 4 Verbote

(1) Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten:
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere zu füttern,
4.
das Gebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten,
5.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
7.
Hunde anders als kurz angeleint zu führen oder frei laufen zu lassen,
8.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
9.
in den Gewässern zu baden, zu tauchen oder die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
10.
Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
11.
zu zelten oder zu lagern,
12.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
13.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Pflanzen oder Tiere nicht standortgerechter, nicht einheimischer Arten anzusiedeln oder auszusetzen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten oder anzulegen,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers und seiner Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
18.
den Wasserhaushalt zu verändern,
19.
Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 9, 15, 16, 17, 18 und 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde,
2.
die Nummer 16 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 2, 4 und 5 für Maßnahmen zur Bekämpfung von Bisam- und Wanderratten,
4.
die Nummern 2, 4, 5 und 7 für die ordnungsgemäße Jagdausübung.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 372), tritt für die Fläche des Geltungsbereichs dieser Verordnung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Dezember 2014.

Anlage

zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor
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